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Menschenrechte

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Menschenrechtsschutz in Afrika

Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker

(27. Juni 1981)

Präambel

Die afrikanischen Mitgliedstaaten der Organisation für afrikanische Einheit (OAU), Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens, der »Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker«,

unter Bezugnahme auf den Beschluß Nr.115 (XVI) der Sechzehnten Ordentlichen Sitzung der Versammlung der Staats- und Regierungschefs vom 17. bis 20. Juli 1979 in Monrovia, den Entwurf einer Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker auszuarbeiten, der unter anderem auch Organe für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Rechte der Völker vorsieht;

unter Berücksichtigung der Charta der OAU, nach der »Freiheit, Gleichheit und Würde wesentliche Ziele zur Erfüllung der berechtigten Wünsche der afrikanischen Völker« sind;

unter erneuter Bekräftigung des in Artikel 2 der genannten Charta abgegebenen feierlichen Versprechens, alle Formen von Kolonialismus in Afrika zu beseitigen, die Zusammenarbeit und Bemühungen zur Verbesserung des Lebensstandards der afrikanischen Völker zu koordinieren und zu intensivieren sowie die internationale Zusammenarbeit zu fördern und dabei die Charta der Vereinten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gebührend zu berücksichtigen;

unter Berücksichtigung der Kraft ihrer Tradition und der Werte der afrikanischen Zivilisation, die ihre Einstellung gegenüber den Menschenrechten und Rechten der Völker leiten und für sie charakteristisch sein soll;

in der Erkenntnis, daß sich einerseits die fundamentalen Menschenrechte aus den dem Menschen innewohnenden Eigenschaften herleiten, was ihren nationalen und internationalen Schutz rechtfertigt, und daß andererseits die Realität und die Achtung vor den Rechten der Völker unbedingt Menschenrechte garantieren sollte;

in der Erwägung, daß der Genuß von Rechten und Freiheiten auch die Übernahme von Pflichten mit sich bringt;

in der Überzeugung, daß fortan dem Recht auf Entwicklung besondere Aufmerksamkeit zukommt, die bürgerlichen und politischen Rechte nicht von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten getrennt werden können, weder in ihrer Konzeption noch in ihrer Universalität, und daß die Befriedigung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte eine Garantie für den Genuß bürgerlicher und politischer Rechte ist;

im Bewußtsein ihrer Verpflichtung, die völlige Befreiung Afrikas zu erreichen, dessen Völker noch immer für ihre Würde und wahre Unabhängigkeit kämpfen und sich vorgenommen haben, Kolonialismus, Neo-Kolonialismus, Apartheid, Zionismus zu beseitigen und ausländische Militärbasen, die eine Aggression darstellen, zu entfernen ebenso wie jede Form von Diskriminierung, insbesondere wegen der Rasse, der ethnischen Gruppe, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der politischen Anschauung;

unter erneuter Bekräftigung ihres Festhaltens an den Prinzipien der Rechte und Freiheiten der Menschen und Völker, die in den von der OAU, der Bewegung der Blockfreien und der Vereinten Nationen angenommenen Deklarationen, Konventionen und anderen Dokumenten enthalten sind;

in der festen Überzeugung, zum Schutz und zur Förderung der Rechte und Freiheiten der Menschen und Völker verpflichtet zu sein und dabei berücksichtigen zu müssen, welche Bedeutung diesen Rechten und Freiheiten traditionell in Afrika zukam,

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I. Rechte und Pflichten

Kapitel I. Menschenrechte und Rechte der Völker

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten der OAU, Vertragsstaaten dieser Charta, erkennen die hierin enthaltenen Rechte, Pflichten und Freiheiten an und treffen Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung.

Artikel 2

Jedermann hat ein Recht darauf, die in dieser Charta anerkannten und gewährleisteten Rechte und Freiheiten zu genießen ohne Unterschied der Rasse, ethnischen Gruppe, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauung, nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder des sonstigen Status.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Alle Menschen haben Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.

Artikel 4

Jeder Mensch ist unverletzlich. Jedermann hat Anspruch darauf, daß sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit geachtet wird. Niemand darf willkürlich dieses Rechts beraubt werden.

Artikel 5

Jedermann hat Anspruch auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Anerkennung seiner Rechtspersönlichkeit. Jede Form der Ausbeutung, Folter, grausamen und unmenschlichen Behandlung ist verboten.

Artikel 6

Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemandem darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus Gründen und unter Bedingungen, die vorher gesetzlich festgelegt worden sind. Insbesondere darf niemand willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden.

Artikel 7

(1) Jedermann hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Das umfaßt:

a) den Anspruch auf Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach Übereinkommen, Gesetzen, Verordnungen und Gewohnheitsrechten zustehenden Grundrechte verletzen;

b) das Recht, solange als unschuldig angesehen zu werden, bis die Schuld von einem zuständigen Gericht festgestellt worden ist;

c) das Recht auf Verteidigung, das das Recht einschließt, von einem Verteidiger eigener Wahl verteidigt zu werden;

d) den Anspruch darauf, daß innerhalb einer angemessenen Zeit durch ein unparteiisches Gericht ein Urteil gegen ihn ergeht.

(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach dem Gesetz keine strafbare Handlung darstellte. Eine Strafe, die zum Zeitpunkt der Tat nicht vorgesehen war, darf nicht verhängt werden. Die Strafe ist persönlich und darf nur gegen den Täter verhängt werden.

Artikel 8

Die Gewissens- und Berufsfreiheit und die freie Religionsausübung werden gewährleistet. Niemand darf in der Ausübung dieser Freiheiten beschränkt werden, es sei denn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Artikel 9

(1) Jedermann hat das Recht auf Information.

(2) Jedermann hat das Recht, im Rahmen der Gesetze seine Meinung zu äußern und zu verbreiten.

Artikel 10

(1) Jedermann hat das Recht, sich im Rahmen der Gesetze frei mit anderen zusammenzuschließen.

(2) Niemand darf aufgrund der in Art. 29 festgelegten Verpflichtung zur Solidarität gezwungen werden, sich einer Vereinigung anzuschließen.

Artikel 11

Jedermann hat das Recht, sich frei mit anderen zu versammeln. Die Ausübung dieses Rechts darf nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden, insbesondere im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der Sittlichkeit und der Rechte und Freiheiten anderer.

Artikel 12

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Landes aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen.

(2) Jedermann hat das Recht, jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen. Dieses Recht darf nur durch Gesetze zum Schutze der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit eingeschränkt werden.

(3) Jedermann hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen, soweit dies mit den Gesetzen der ersuchten Länder und mit internationalen Übereinkommen übereinstimmt.

(4) Ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates dieser Charta aufhält, kann aus diesem nur aufgrund einer rechtmäßigen Entscheidung ausgewiesen werden.

(5) Die Massenausweisung von Ausländern ist verboten. Damit ist die gegen nationale, rassische, ethnische oder religiöse Gruppen gerichtete Ausweisung gemeint.

Artikel 13

(1) Jeder Staatsbürger hat das Recht, sich frei an der Leitung öffentlicher Angelegenheiten seines Staates zu beteiligen, entweder unmittelbar oder durch Vertreter, die unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften frei gewählt worden sind.

(2) Jeder Staatsbürger hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu den öffentlichen Ämtern seines Landes.

(3) Jedermann hat ein Recht auf Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen unter strengster Beachtung der Gleichheit aller vor dem Gesetz.

Artikel 14

Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet. Ein Eingriff ist nur im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Gemeinwohls zulässig und muß mit den Vorschriften der Enteignungsgesetze übereinstimmen.

Artikel 15

Jedermann hat ein Recht darauf, unter gerechten und befriedigenden Bedingungen zu arbeiten und einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Artikel 16

(1) Jedermann hat ein Recht auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit.

(2) Die Vertragsparteien dieser Charta werden die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit ihres Volkes zu schützen und um sicherzustellen, daß jedermann im Krankheitsfall medizinisch versorgt wird.

Artikel 17

(1) Jedermann hat ein Recht auf Bildung.

(2) Jedermann kann ungehindert am kulturellen Leben seiner Gemeinschaft teilnehmen.

(3) Es gehört zu den Pflichten des Staates, die Sittlichkeit und traditionellen Werte einer Gemeinschaft zu fördern und zu schützen.

Artikel 18

(1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft. Der Staat muß sie schützen und für ihre Gesundheit und Sittlichkeit sorgen.

(2) Der Staat ist verpflichtet, die Familie als Bewahrer der in der Gesellschaft anerkannten Sittlichkeit und traditionellen Werte zu unterstützen.

(3) Der Staat muß sicherstellen, daß jede Diskriminierung der Frauen beseitigt wird und die in internationalen Erklärungen und Übereinkommen festgelegten Rechte der Frauen und Kinder geschützt werden.

(4) Die Alten und Behinderten haben Anspruch auf besondere Hilfsmaßnahmen gemäß ihren körperlichen und sittlichen Bedürfnissen.

Artikel 19

Alle Menschen sind gleich, ihnen kommt die gleiche Achtung zu, und sie haben die gleichen Rechte. Die Herrschaft des einen Volkes über ein anderes kann durch nichts gerechtfertigt werden.

Artikel 20

(1) Alle Völker haben ein Existenzrecht. Sie haben das unbestreitbare und unveräußerliche Recht auf Selbstbestimmung. Sie entscheiden frei über ihren politischen Status und gestalten ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach der von ihnen frei gewählten Politik.

(2) Die unter Kolonialherrschaft oder in Unterdrückung lebenden Völker haben das Recht, sich von den Fesseln der Fremdherrschaft unter Anwendung aller von der Internationalen Völkergemeinschaft anerkannten Mittel zu befreien.

(3) Alle Völker haben Anspruch darauf, in ihrem Befreiungskampf von den Vertragsstaaten dieser Charta politisch, wirtschaftlich oder kulturell unterstützt zu werden.

Artikel 21

(1) Alle Völker verfügen frei über ihre Reichtümer und Bodenschätze. Dieses Recht üben sie ausschließlich im Interesse ihrer Bevölkerung aus. In keinem Fall darf ein Volk dieses Rechts beraubt werden.

(2) Wird einem Volk etwas rechtswidrig weggenommen, so hat es Anspruch auf rechtmäßige Wiedererlangung seines Eigentums und eine angemessene Entschädigung.

(3) Die freie Verfügung über die Reichtümer und Bodenschätze erfolgt unbeschadet der Verpflichtung zur Förderung der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage gegenseitiger Achtung, gerechtem Ausgleich und den Prinzipien des Völkerrechts.

(4) Die Vertragsstaaten dieser Charta üben das Recht der freien Verfügungsmacht über ihre Reichtümer und Bodenschätze im Hinblick auf die Stärkung der afrikanischen Einheit und Solidarität aus.

(5) Die Vertragsstaaten dieser Charta werden alle Formen ausländischer wirtschaftlicher Ausbeutung, insbesondere die der internationalen Monopole, beseitigen, damit ihre Völker vollen Nutzen aus ihren nationalen Ressourcen ziehen können.

Artikel 22

(1) Alle Völker haben ein Recht auf eigene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung unter angemessener Berücksichtigung ihrer Freiheit und Identität sowie auf gleichmäßige Beteiligung an dem gemeinsamen Erbe der Menschheit.

(2) Die Staaten sind, einzeln oder gemeinsam, verpflichtet, die Ausübung des Rechts auf Entwicklung sicherzustellen.

Artikel 23

(1) Alle Völker haben ein Recht auf nationalen und internationalen Frieden. Die Beziehungen zwischen den Staaten werden beherrscht durch die Prinzipien der Solidarität und Freundschaft, die implizit in der Charta der OAU bestätigt wurden.

(2) Um den Frieden, die Solidarität und die freundschaftlichen Beziehungen zu stärken, gewährleisten die Vertragsstaaten dieser Charta:

a) Wer Asylrecht gemäß Art. 12 dieser Charta genießt, darf sich nicht an subversiven Aktivitäten gegen sein Heimatland beteiligen.

b) Ihre Länder werden nicht als Basis für subversive oder terroristische Aktivitäten gegen das Volk eines Vertragsstaates dieser Charta benutzt.

Artikel 24

Alle Völker haben das Recht auf eine Umwelt, die insgesamt zufriedenstellend und ihrer Entwicklung günstig ist.

Artikel 25

Die Vertragsstaaten dieser Charta sind verpflichtet, durch Unterricht, Ausbildung und Publikationen die Achtung gegenüber den in dieser Charta enthaltenen Rechten und Freiheiten zu fördern und sicherzustellen und ferner dafür zu sorgen, daß diese Freiheiten und Rechte sowie die ihnen korrespondierenden Pflichten verstanden werden.

Artikel 26

Die Vertragsstaaten dieser Charta sind verpflichtet, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten und die Errichtung und Verbesserung geeigneter nationaler Einrichtungen zu erlauben, denen die Förderung und der Schutz der in dieser Charta gewährleisteten Rechte und Freiheiten anvertraut ist.

Kapitel II. Pflichten

Artikel 27

(1) Jedermann hat Pflichten gegenüber seiner Familie und der Gesellschaft, gegenüber dem Staat und anderen gesetzlich anerkannten Gemeinschaften sowie gegenüber der internationalen Gemeinschaft.

(2) Jedermann übt seine Rechte und Freiheiten unter angemessener Berücksichtigung der Rechte anderer, der kollektiven Sicherheit, der Sittlichkeit und der gemeinsamen Interessen aus.

Artikel 28

Jedermann ist verpflichtet, seine Mitmenschen zu achten, sie ohne Diskriminierung zu betrachten und mit ihnen auf die Förderung, Bewahrung und Stärkung der gegenseitigen Achtung und Toleranz gerichtete Beziehungen zu unterhalten.

Artikel 29

Jedermann hat darüber hinaus die Pflicht:

1. die harmonische Entwicklung der Familie zu schützen und für den Zusammenhalt und die Achtung der Familie zu arbeiten; seine Eltern jederzeit zu achten und sie zu unterhalten, wenn sie bedürftig sind;

2. seiner nationalen Gemeinschaft dadurch zu dienen, daß er ihr seine körperlichen und geistigen Kräfte zu Verfügung stellt;

3. die Sicherheit des Landes, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er sich aufhält, nicht zu gefährden;

4. die soziale und nationale Solidarität zu bewahren und zu stärken, insbesondere, wenn letztere bedroht ist;

5. die nationale Unabhängigkeit und die territoriale Integrität seines Landes zu bewahren und zu stärken und im Rahmen der Gesetze einen Beitrag zur Verteidigung zu leisten;

6. unter vollem Einsatz der Kräfte und Fähigkeiten zu arbeiten und die im Interesse der Gesellschaft auferlegten Steuern zu bezahlen;

7. im Verhältnis zu anderen Mitgliedern der Gesellschaft positive afrikanische kulturelle Werte im Geiste der Toleranz, des Dialogs und der Zusammenarbeit zu bewahren und zu stärken und, allgemein ausgedrückt, zur Förderung des sittlichen Wohlbefindens der Gesellschaft beizutragen;

8. sein Bestes zu tun zur Förderung und Erlangung der afrikanischen Einheit, jederzeit und auf allen Ebenen.

Teil II. Maßnahmen zum Schutze der Menschenrechte und Rechte der Völker

Kapitel I. Einrichtung und Organisation der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker

Artikel 30

Eine afrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker, im folgenden »Kommission« genannt, wird innerhalb der OAU eingerichtet, um die Menschenrechte und die Rechte der Völker zu fördern und ihren Schutz in Afrika zu gewährleisten.

Artikel 31-44

(nähere Bestimmungen zur Kommission)

Kapitel II. Aufgaben der Kommission

(...)

Kapitel III. Verfahren vor der Kommission

(...)

Kapitel IV. Anwendbare Grundsätze

Artikel 60

Die Kommission läßt sich leiten vom internationalen Recht auf dem Gebiet der Menschenrechte und Rechte der Völker, insbesondere von den Bestimmungen der verschiedenen afrikanischen Dokumente über Menschenrechte und die Rechte der Völker, ebenso von der Charta der Vereinten Nationen, der Charta der OAU, der Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte und anderen von den Vereinten Nationen und von afrikanischen Staaten verwandten Dokumenten auf dem Gebiet der Menschenrechte und Rechte der Völker sowie von den Bestimmungen der verschiedenen UN-Sonderorganisationen, bei denen die Vertragsstaaten dieser Charta Mitglieder sind.

Artikel 61

Ferner berücksichtigt die Kommission hilfsweise bei der Festlegung der Rechtsgrundsätze andere allgemeine oder besondere internationale Übereinkommen, die ausdrücklich von Mitgliedstaaten der OAU anerkannte Regeln niederlegen, ferner die afrikanische Praxis, sofern sie mit internationalen Normen zu den Menschenrechten und Rechten der Völker übereinstimmt, das regionale Gewohnheitsrecht und allgemeine, von Rechtsprechung und Lehre entwickelte Rechtsprinzipien.

Artikel 62

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle zwei Jahre, beginnend vom Tage des Inkrafttretens dieser Charta, einen Bericht vorzulegen über die gesetzlichen und anderen Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der von dieser Charta anerkannten und garantierten Rechte getroffen haben.

Artikel 63

(1) Diese Charta ist offen für Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt durch die Mitgliedstaaten der OAU.

(2) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der OAU hinterlegt.

(3) Die vorliegende Charta tritt in Kraft drei Monate, nachdem der Generalsekretär die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden der Mehrheit der OAU-Mitgliedstaaten erhalten hat.

Teil III. Allgemeine Bestimmungen

(...)

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