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Analyse des Integrationsprozesses
(I) - Etappe 1
Vom Ende des
Zweiten Weltkriegs bis zur EGKS
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Friedenssicherung durch
Einrichtung Internationaler Organisationen |
Beginnen werden wir die Analyse des europäischen
Integrationsprozesses mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl (EGKS) und der
Frage: Wie kam es dazu?
Ein ganz entscheidendes Motiv war
hier sicherlich die Katastrophe des Zweiten Weltkriegs, die in
der Nachkriegszeit zur Gründung einiger Organisationen
geführt hat, die eine Wiederholung ausschließen und ein
friedliches Miteinander der Völker ermöglichen sollten. Zu
nennen sind hier unter anderem die Gründung der Vereinten
Nationen bereits im Jahr 1945, die Einrichtung des
Internationalen Währungsfonds, ebenfalls 1945, sowie des GATT,
das mit Wirkung vom 1. Januar 1948 in Kraft trat. Nicht zu
vergessen schließlich die Einrichtung des Europarats, dessen
Statut im Mai 1949 von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet
wurde.
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Suche nach Formen engerer
Zusammenarbeit |
All den bisher genannten
internationalen wie europäischen Organisationen gemeinsam war, dass es sich —
obwohl gerade in Bezug auf den Europarat auf dem Haager Kongress von den
so genannten "Föderalisten" sehr viel weitergehende Forderungen
erhoben worden waren — in allen Fällen um rein zwischenstaatliche
Formen der Zusammenarbeit handelte. Die Verfechter eines europäischen
Bundesstaats, also einer sehr viel weitergehenden Form des Zusammenschlusses,
suchten deswegen nach Möglichkeiten, wenigstens auf einzelnen Sachgebieten ein
größeres Maß an Integration
zu erreichen, in der Hoffnung, davon ausgehend zu einer fortschreitenden
Ausdehnung der Kooperationsgebiete zu kommen.

Vom französischen Standpunkt aus
bot sich ein konkreter Ansatzpunkt für eine derartige Strategie, die darüber
hinaus durchaus nationalen Interessen entgegenkam, in der Kohle-, Eisen- und
Stahlindustrie an. Über eine Zusammenarbeit auf diesem Feld würde man sowohl
die Entwicklung der deutschen Schwerindustrie im Auge behalten, als auch den
deutsch-französischen Aussöhnungsprozess befördern können. Im Mai 1950 legte
deswegen der französische Außenminister, Robert Schuman, einen Plan für die
Schaffung einer Behörde zur Kontrolle der Kohle- und Stahlproduktion in der
Bundesrepublik und Frankreich, den so genannten Schuman-Plan, vor.
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April 1951: Unterzeichnung
des Vertrags über die Gründung der EGKS |
Schon einen Monat nach Vorlage des
Plans wurde eine Regierungskonferenz einberufen, die sich mit diesem Vorschlag
beschäftigte, und bereits im April 1951 kam es zur Unterzeichnung des Vertrags
über die Gründung der EGKS durch Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland,
Italien, Belgien, Luxemburg und die Niederlande in Paris (Foto
unten).

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EGKS als
supranationale Organisation |
Damit wurde eine völlig neuartige
Organisation geschaffen und zwar in zweierlei Hinsicht: Es handelte sich
nicht nur um eine Freihandelszone,
sondern um die Etablierung eines gemeinsamen Marktes, und zwar in einem zur
damaligen Zeit äußerst wichtigen Bereich. Die Mitgliedstaaten traten in
erheblichem Umfang Souveränität an neu geschaffene supranationale
Institutionen ab.
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Institutionengefüge
der EGKS |
Das
Institutionengefüge setzt sich aus
insgesamt vier zentralen Institutionen zusammen: Die so genannte Hohe Behörde
besteht aus neun Mitgliedern, die ihre Aufgaben unabhängig von den
Mitgliedstaaten wahrnehmen. Die ihr durch den Vertrag übertragenen
Kompetenzen sind sehr weitgehend und beinhalten unter anderem das Verbot
von Subventionen oder unter bestimmten Bedingungen die Kontrolle der Preise. Ihre
Entscheidungen in diesen Angelegenheiten sind in allen Mitgliedstaaten
direkt wirksam und bindend!

Der Ministerrat, bestehend aus
je einem Vertreter pro Land, dient zur Abstimmung zwischen Hoher Behörde
und den Regierungen. Außerdem hat er in einigen, wenn auch bei
weitem nicht in allen Fällen, die Aktivitäten der Hohen Behörde zu
überwachen. So ist zum Beispiel seine Zustimmung zur Erklärung einer
manifesten Krise, die Voraussetzung für das Operieren mit
Produktionsquoten war, erforderlich. Der Abstimmungsmodus im Rat ist
abhängig von der Frage, um die es geht, wobei Einstimmigkeit,
qualifizierte Mehrheit und
einfache Mehrheit vorgesehen ist.
Die Gemeinsame Versammlung
besteht aus von den nationalen Parlamenten entsandten Vertretern und nimmt rein
beratende Funktionen wahr. Die vierte und letzte Institution, die mit dem
EGKS-Vertrag ins Leben gerufen wurde, ist der Gerichtshof, dessen Aufgabe
es ist, in Konfliktfällen zwischen den Mitgliedstaaten, zwischen den Organen
der EGKS sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Organen auf der Basis des
Vertrags zu entscheiden.
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Bilanz der 1. Etappe: EGKS
als neuartige Organisation |
Am Ende der ersten Etappe des
Durchgangs durch die EU-Entwicklung bleibt also festzuhalten, dass mit der
EGKS in der Tat etwas völlig Neuartiges geschaffen worden war, das
sich von allen anderen, während dieses Zeitraums gegründeten Organisationen
grundlegend unterschied. Ein Gebilde, in dessen Rahmen zwar Nationalstaaten
kooperierten, das aber auch klar erkennbare Merkmale aufwies, wie sie bislang
nur von nationalen politischen Systemen bekannt waren. |
[Autor: Prof. Dr. Wolfgang
Schumann]
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