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Der Weg zur EWG |
Die zweite Etappe umfasst den
Zeitraum vom Inkrafttreten des EGKS-Vertrags bis zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Nachdem 1954 die ambitionierten Pläne für eine Europäische
Verteidigungsgemeinschaft — und damit verbunden für eine Europäische
Politische Gemeinschaft —, also für eine supranationale
Zusammenarbeit in einem hochpolitischen und sensiblen Bereich, gescheitert
waren, stellte sich die Frage "Was nun"? In dieser Situation legten
die Regierungen der Benelux-Staaten Vorschläge für weitere
Integrationsschritte vor, die sich nun allerdings auf den ökonomischen Bereich
konzentrierten.
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1955: Konferenz von
Messina |
Die Vorschläge der
Benelux-Staaten wurden Mitte 1955 von den Außenministern der
EGKS-Mitgliedstaaten auf einer Konferenz in Messina erörtert und sehr
positiv aufgenommen. Man setzte einen Ausschuss von Regierungsvertretern
unter dem Vorsitz des belgischen Außenministers Paul-Henri Spaak ein, der einen
Bericht ausarbeiten sollte, und lud auch Großbritannien zu den Gesprächen ein,
das sich aber bereits im November 1955 wieder zurückzog, weil es keine
Realisierungschancen für seine Vorstellungen von einer losen Freihandelszone
sah.
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1956: Spaak-Bericht |
Der im April 1956 vorgelegte
Spaak-Bericht bildete dann die Grundlage für die Verhandlungen, die im weiteren
Verlauf des Jahres stattfanden und in denen zum Teil recht mühsam ein
Interessenausgleich, insbesondere zwischen Deutschland und Frankreich,
gefunden werden musste.
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1957: Unterzeichnung der
Römischen Verträge;
Gründung der EWG |
Am Ende war aber doch eine Einigung möglich, und die Verträge
über die Einrichtung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und
einer Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) wurden am 25. März 1957 in Rom —
deswegen Römische Verträge — von den sechs EGKS-Mitgliedstaaten
unterzeichnet (Foto unten) und traten zum 1. Januar 1958 in Kraft.

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Elemente des
EWG-Vertrags
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Im Mittelpunkt: Gemeinsame
Politiken |
Zunächst will ich in aller Kürze
den Inhalt des ungleich bedeutsameren EWG-Vertrags zusammenfassen,
auf den ich mich im Rahmen dieses Überblicks über 60 Jahre
Integrationsprozess
beschränken möchte. Im Vordergrund stand das Ziel
der Errichtung eines Gemeinsamen Markts, also des vollständigen Abbaus
der Handelsschranken zwischen den beteiligten Ländern, zu dem auch —
funktional zwingend — ein Gemeinsamer Außenzoll sowie eine Gemeinsame
Handelspolitik gehörten. Genau damit beschäftigte sich auch die
überwiegende Mehrzahl der Vertragsbestimmungen. Recht allgemein blieben
dagegen zum Teil die Hinweise zur Koordinierung von Wirtschafts- und
Währungspolitik sowie zu anderen Bereichen, wie beispielsweise der
Agrar-, Verkehrs- oder bestimmten Aspekten der Sozialpolitik.
Wir haben also, wenn man den Vertrag mit der Verfassung eines nationalen
politischen Systems vergleicht, eine völlig andere Situation. Während
man in Verfassungen von nationalen politischen Systemen kaum etwas über
Politiken oder einzelne Bereiche findet, bilden die Bestimmungen dazu
den Kern des EWG-Vertrags.
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Elemente des EWG-Vertrags
im Überblick |

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Institutionen |
Natürlich enthält er
auch klassische Verfassungsbestimmungen, und zwar dort, wo es um die Einrichtung
des Institutionengefüges für die neue Gemeinschaft und das Verhältnis der
Organe zueinander geht. Ich will zu diesem Punkt, den Institutionen, hier
allerdings nur einige wenige Stichworte nennen, da wir uns in
Grundkurs 4
ausführlich damit beschäftigen.
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Verschiebung der Kompetenzen
zugunsten der Mitgliedstaaten |
Als Grundlage für die
Ausgestaltung des institutionellen Rahmens diente zwar der EGKS-Vertrag, was
sich auch daran zeigte, dass die Bezeichnung für drei der Organe übernommen
wurde (Ministerrat, Versammlung, Gerichtshof). Statt der Hohen Behörde wurde
eine Kommission geschaffen, die als Initiatorin für gemeinschaftliche Politik
und bei deren Umsetzung tätig werden sollte und darüber hinaus auch einige
eigene Kompetenzen besaß. Im Verhältnis von Kommission und Ministerrat ließ
sich jedoch — im Vergleich zur EGKS — eine deutliche Verschiebung der
Kompetenzen zum Rat und damit zu den Mitgliedstaaten feststellen.
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Bilanz der 2. Etappe |
Was die uns ja besonders
interessierenden Bestimmungsfaktoren des Integrationsprozesses
angeht, so lässt sich am Ende der 2. Etappe sagen, dass
offensichtlich der unmittelbare Eindruck des Krieges und - damit
verbunden - das zentrale Motiv der Friedenssicherung mehr in den
Hintergrund treten und das Interesse autonomer Nationalstaaten
tendenziell wieder mehr in den Vordergrund rückt. Das zeigt sich
unter anderem an der eben erwähnten Kompetenzverschiebung weg
von der Kommission und hin zum Ministerrat, der Vertretung der
Nationalstaaten im Institutionengefüge der neu gegründeten EWG. |