Etappe 2
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Europäische Union

Analyse des Integrationsprozesses (I) - Etappe 2

Von der EGKS zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Der Weg zur EWG

Die zweite Etappe umfasst den Zeitraum vom Inkrafttreten des EGKS-Vertrags bis zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Nachdem 1954 die ambitionierten Pläne für eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft — und damit verbunden für eine Europäische Politische Gemeinschaft —, also für eine supranationale Zusammenarbeit in einem hochpolitischen und sensiblen Bereich, gescheitert waren, stellte sich die Frage "Was nun"? In dieser Situation legten die Regierungen der Benelux-Staaten Vorschläge für weitere Integrationsschritte vor, die sich nun allerdings auf den ökonomischen Bereich konzentrierten.
 

1955: Konferenz von Messina

Die Vorschläge der Benelux-Staaten wurden Mitte 1955 von den Außenministern der EGKS-Mitgliedstaaten auf einer Konferenz in Messina erörtert und sehr positiv aufgenommen. Man setzte einen Ausschuss von Regierungsvertretern unter dem Vorsitz des belgischen Außenministers Paul-Henri Spaak ein, der einen Bericht ausarbeiten sollte, und lud auch Großbritannien zu den Gesprächen ein, das sich aber bereits im November 1955 wieder zurückzog, weil es keine Realisierungschancen für seine Vorstellungen von einer losen Freihandelszone sah.
 

1956: Spaak-Bericht

Der im April 1956 vorgelegte Spaak-Bericht bildete dann die Grundlage für die Verhandlungen, die im weiteren Verlauf des Jahres stattfanden und in denen zum Teil recht mühsam ein Interessenausgleich, insbesondere zwischen Deutschland und Frankreich, gefunden werden musste.
 

1957: Unterzeichnung der Römischen Verträge;
Gründung der EWG

Am Ende war aber doch eine Einigung möglich, und die Verträge über die Einrichtung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und einer Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) wurden am 25. März 1957 in Rom — deswegen Römische Verträge — von den sechs EGKS-Mitgliedstaaten unterzeichnet (Foto unten) und traten zum 1. Januar 1958 in Kraft.



Elemente des EWG-Vertrags
 

Im Mittelpunkt: Gemeinsame Politiken

Zunächst will ich in aller Kürze den Inhalt des ungleich bedeutsameren EWG-Vertrags zusammenfassen, auf den ich mich im Rahmen dieses Überblicks über 60 Jahre Integrationsprozess beschränken möchte. Im Vordergrund stand das Ziel der Errichtung eines Gemeinsamen Markts, also des vollständigen Abbaus der Handelsschranken zwischen den beteiligten Ländern, zu dem auch — funktional zwingend — ein Gemeinsamer Außenzoll sowie eine Gemeinsame Handelspolitik gehörten. Genau damit beschäftigte sich auch die überwiegende Mehrzahl der Vertragsbestimmungen. Recht allgemein blieben dagegen zum Teil die Hinweise zur Koordinierung von Wirtschafts- und Währungspolitik sowie zu anderen Bereichen, wie beispielsweise der Agrar-, Verkehrs- oder bestimmten Aspekten der Sozialpolitik.

Wir haben also, wenn man den Vertrag mit der Verfassung eines nationalen politischen Systems vergleicht, eine völlig andere Situation. Während man in Verfassungen von nationalen politischen Systemen kaum etwas über Politiken oder einzelne Bereiche findet, bilden die Bestimmungen dazu den Kern des EWG-Vertrags.
 

Elemente des EWG-Vertrags im Überblick


 

Institutionen

Natürlich enthält er auch klassische Verfassungsbestimmungen, und zwar dort, wo es um die Einrichtung des Institutionengefüges für die neue Gemeinschaft und das Verhältnis der Organe zueinander geht. Ich will zu diesem Punkt, den Institutionen, hier allerdings nur einige wenige Stichworte nennen, da wir uns in Grundkurs 4 ausführlich damit beschäftigen.
 

Verschiebung der Kompetenzen zugunsten der Mitgliedstaaten

Als Grundlage für die Ausgestaltung des institutionellen Rahmens diente zwar der EGKS-Vertrag, was sich auch daran zeigte, dass die Bezeichnung für drei der Organe übernommen wurde (Ministerrat, Versammlung, Gerichtshof). Statt der Hohen Behörde wurde eine Kommission geschaffen, die als Initiatorin für gemeinschaftliche Politik und bei deren Umsetzung tätig werden sollte und darüber hinaus auch einige eigene Kompetenzen besaß. Im Verhältnis von Kommission und Ministerrat ließ sich jedoch — im Vergleich zur EGKS — eine deutliche Verschiebung der Kompetenzen zum Rat und damit zu den Mitgliedstaaten feststellen.
 

Bilanz der 2. Etappe

Was die uns ja besonders interessierenden Bestimmungsfaktoren des Integrationsprozesses angeht, so lässt sich am Ende der 2. Etappe sagen, dass offensichtlich der unmittelbare Eindruck des Krieges und - damit verbunden - das zentrale Motiv der Friedenssicherung mehr in den Hintergrund treten und das Interesse autonomer Nationalstaaten tendenziell wieder mehr in den Vordergrund rückt. Das zeigt sich unter anderem an der eben erwähnten Kompetenzverschiebung weg von der Kommission und hin zum Ministerrat, der Vertretung der Nationalstaaten im Institutionengefüge der neu gegründeten EWG.

[Autor: Prof. Dr. Wolfgang Schumann]

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