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Grundkurs 3: Wie hat sich die EU
entwickelt?
Etappe
5: Vom Maastrichter
Vertrag bis zum Amsterdamer Vertrag
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EFTA-Erweiterung und Umsetzung der
Maastrichter Beschlüsse |
Neben einer erneuten Ausdehnung des
Mitgliederbestands um Finnland, Österreich und Schweden zum 1.
Januar 1995 — in Norwegen hatte sich die Bevölkerung in einem
Referendum im November 1994 mit rund 52 Prozent der Stimmen
gegen den Beitritt entschieden — war die interne Entwicklung der
Union in dieser Phase vor allem geprägt durch den Umgang mit den
durch den Maastrichter Vertrag geschaffenen neuen Instrumenten
und die Umsetzung der dort getroffenen Beschlüsse sowie durch
die Vorbereitung der für 1996 angesetzten erneuten
Regierungskonferenz, für die ja nur zwei Jahre Zeit blieb.
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Bereits im Juni 1994, also nur ein halbes Jahr nach
Inkrafttreten des Maastrichter Vertrags, wurde eine so genannte
Reflexionsgruppe zur Vorbereitung der Regierungskonferenz von
1996 eingesetzt. Auf der Grundlage ihres Berichts legte der
Europäische Rat im März 1996 das Arbeitsprogramm für die
Konferenz fest.
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Amsterdamer Vertrag |

Der Reformprozess mit Reflexionsgruppe und Regierungskonferenz
mündete in den Amsterdamer Vertrag als dritte große
Vertragsrevision nach Einheitlicher Europäischer Akte und
Maastrichter Vertrag. Er wurde 1997 unterzeichnet und trat am 1.
Mai 1999 in Kraft. Fassen wir die wesentlichen Neuerungen zusammen:
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Neuerungen:
EG-Säule |
Was die EG-Säule betrifft, so war die geplante
Ausdehnung des Entscheidungsmodus der qualifizierten Mehrheit im
Ministerrat
auf zahlreiche Politikfelder nicht zu realisieren. Dagegen
galt jetzt, zur Überraschung selbst des Europäischen Parlaments,
in vielen Bereichen das Mitentscheidungsverfahren, so zum
Beispiel in der Beschäftigungspolitik, der Verkehrspolitik oder
der Entwicklungspolitik.
Entscheidend
für unseren Zusammenhang ist, dass eine Einigung über die zentralen und
drängenden institutionellen Fragen, die Zusammensetzung der
Europäischen Kommission, und die Stimmengewichtung im Rat, nicht
möglich war. Hier handelt es sich um einen ganz wesentlichen
Punkt, der die gesamte weitere Entwicklung prägen
sollte.
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dritte Säule
abgestufte
Integration |
Zur dritten Säule lässt sich sagen, dass Teile davon in das Gemeinschaftsrecht übernommen wurden, die den Binnenmarkt unmittelbar berühren. Bevor wir zur zweiten Säule, der GASP
kommen, sollen ergänzend noch zwei andere wichtige
Beschlüsse erwähnt werden, die etwas außerhalb der
Drei-Säulen-Systematik liegen.
Einmal die
Entscheidung, dass einzelnen Mitgliedstaaten eine engere Zusammenarbeit
möglich sein soll, ohne dass sich alle daran beteiligen müssen. Nach dem
Kompromiss von Amsterdam soll die Entscheidung, ob eine solche
Kooperation zulässig ist, mit Mehrheit getroffen werden. Dabei handelt
es sich, wenn man so will, zwar um die Eröffnung der Option abgestufter
Integration, allerdings mit relativ hohen Hürden: Eine Mehrheit der
Mitgliedstaaten muss teilnehmen, die Institutionen der EU müssen
beteiligt und die Funktionsfähigkeit der EU darf dadurch nicht gefährdet
werden. |
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Pakt für Stabilität
und Beschäftigung |
Zum zweiten
ist der Stabilitäts- und Beschäftigungspakt zu nennen. Hier wurde ein Verfahren
beschlossen, das mit einer Bilanz der Lage in den Mitgliedstaaten
beginnt. Der Ministerrat legt jährlich Leitlinien fest, an die sich die
Regierungen halten sollen. Jeder Mitgliedstaat berichtet einmal jährlich
nach Brüssel; der Rat prüft diese Berichte und kann anschließend — mit
qualifizierter Mehrheit — Empfehlungen an einzelne Regierungen richten. |
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zweite Säule (GASP) |
Ein ambivalentes Bild ergibt sich bei der GASP. Einerseits wurden
Modifikationen beim Entscheidungsmodus vorgenommen — insbesondere
Möglichkeiten für Mehrheitsentscheidungen eröffnet und festgelegt, dass
Stimmenthaltungen einzelner Länder nicht mehr wie bisher Entscheidungen
verhindern —, auf der anderen Seite aber doch wieder jedem einzelnen
Mitgliedstaat ein Veto-Recht eingeräumt.
Die
Kapazitäten für eine vorausschauende Außenpolitik sollen mit der
Einrichtung einer sogenannten Strategieplanungs- und
Frühwarneinheit, bestehend aus Vertretern des Rats, der Kommission und
der WEU, ebenso verbessert werden wie die Zusammenarbeit mit der WEU
ganz allgemein. Auf eine vollständige Integration dieser Organisation in
die EU — eine seit langem in der Diskussion befindliche Option — konnte
man sich aber nicht verständigen. |
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Bewertung des Amsterdamer Vertrages |
Eine Bewertung
des Amsterdamer Vertrags fällt zwiespältig aus. Da ist einmal
das Bemühen erkennbar, den bei der Umsetzung der Maastrichter
Beschlüsse deutlich gewordenen Defiziten Rechnung zu tragen. Das
lässt sich nicht zuletzt an dem Arbeitsprogramm ablesen, das die
Reflexionsgruppe in ihrem Bericht an den Europäischen Rat
vorgeschlagen hat. Zumindest teilweise ist dies auch tatsächlich
gelungen, wobei hier besonders — trotz aller vorgesehenen
Übergangsfristen und Vorbehalte im Vertragstext — die
Fortschritte in der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und
Inneres hervorzuheben sind. |
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Vorbereitung auf Osterweiterung missglückt |
Auf der anderen Seite ist unübersehbar, dass der
Amsterdamer Vertrag eines seiner Hauptziele, die Vorbereitung der EU
auf die Osterweiterung,
nicht erfüllt hat. Weder wurden die mit Blick auf diese
Erweiterung so zentrale Stimmengewichtung im Rat noch die
Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission angepasst, und auch
eine angesichts immer mehr potenzieller Mitglieder dringend
notwendige Ausweitung der Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit
im Rat war nicht zu erreichen.
Damit — so viele Kritiker — wurde der
Vertrag von Amsterdam dem immensen Problemdruck nicht gerecht und
eine weitere Gelegenheit zur nachhaltigen
Vertiefung der Integration vertan, was
umso schwerer wiege, als es gelte, die nach den epochalen Umbrüchen
von 1989/90 sich bietende historische Chance zur Schaffung eines
Gesamteuropas nicht verstreichen zu lassen. |
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immer
schnellere Veränderung |
Schließlich bleibt festzuhalten, dass die EU
offensichtlich seit der Verabschiedung der EEA in einen immer
schneller und intensiver sich vollziehenden Prozess der
Diskussion über ihre „Spielregeln“ und ihre Anpassung an
veränderte interne und insbesondere externe Rahmenbedingungen
eingetreten ist. Während von der EEA bis zur Aufnahme der
Diskussionen über eine erneute Vertragsänderung, die dann in den
Maastrichter Vertrag mündete, doch noch ein zumindest kurzer Zeitraum
verstrich, begann mit dem Inkrafttreten des Maastrichter Vertrags
bereits die Debatte über weitere notwendige Anpassungen und Änderungen
der vertraglichen Grundlagen, die dann in den Amsterdamer Vertrag
mündete.
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[Autoren: Dr. Ragnar Müller / Prof. Dr. Wolfgang Schumann]
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