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Europäische Union

Grundkurs 3: Wie hat sich die EU entwickelt?

Etappe
5: Vom Maastrichter Vertrag bis zum Amsterdamer Vertrag


EFTA-Erweiterung und Umsetzung der Maastrichter Beschlüsse

Neben einer erneuten Ausdehnung des Mitgliederbestands um Finnland, Österreich und Schweden zum 1. Januar 1995 — in Norwegen hatte sich die Bevölkerung in einem Referendum im November 1994 mit rund 52 Prozent der Stimmen gegen den Beitritt entschieden — war die interne Entwicklung der Union in dieser Phase vor allem geprägt durch den Umgang mit den durch den Maastrichter Vertrag geschaffenen neuen Instrumenten und die Umsetzung der dort getroffenen Beschlüsse sowie durch die Vorbereitung der für 1996 angesetzten erneuten Regierungskonferenz, für die ja nur zwei Jahre Zeit blieb.

 


Bereits im Juni 1994, also nur ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Maastrichter Vertrags, wurde eine so genannte Reflexionsgruppe zur Vorbereitung der Regierungskonferenz von 1996 eingesetzt. Auf der Grundlage ihres Berichts legte der Europäische Rat im März 1996 das Arbeitsprogramm für die Konferenz fest
.



Amsterdamer Vertrag




Der Reformprozess mit Reflexionsgruppe und Regierungskonferenz mündete in den Amsterdamer Vertrag als dritte große Vertragsrevision nach Einheitlicher Europäischer Akte und Maastrichter Vertrag. Er wurde 1997 unterzeichnet und trat am 1. Mai 1999 in Kraft. Fassen wir die wesentlichen Neuerungen zusammen:



Neuerungen:

EG-Säule


Was die EG-Säule betrifft, so war die geplante Ausdehnung des Entscheidungsmodus der qualifizierten Mehrheit im Ministerrat auf zahlreiche Politikfelder nicht zu realisieren. Dagegen galt jetzt, zur Überraschung selbst des Europäischen Parlaments, in vielen Bereichen das Mitentscheidungsverfahren, so zum Beispiel in der Beschäftigungspolitik, der Verkehrspolitik oder der Entwicklungspolitik.

Entscheidend für unseren Zusammenhang ist, dass eine Einigung über die zentralen und drängenden institutionellen Fragen, die Zusammensetzung der Europäischen Kommission, und die Stimmengewichtung im Rat, nicht möglich war. Hier handelt es sich um einen ganz wesentlichen Punkt, der die gesamte weitere Entwicklung prägen sollte.



dritte Säule





abgestufte Integration


Zur dritten Säule lässt sich sagen, dass Teile davon in das Gemeinschaftsrecht übernommen wurden, die den Binnenmarkt unmittelbar berühren. Bevor wir zur zweiten Säule, der GASP kommen, sollen ergänzend noch zwei andere wichtige Beschlüsse erwähnt werden, die etwas außerhalb der Drei-Säulen-Systematik liegen.

Einmal die Entscheidung, dass einzelnen Mitgliedstaaten eine engere Zusammenarbeit möglich sein soll, ohne dass sich alle daran beteiligen müssen. Nach dem Kompromiss von Amsterdam soll die Entscheidung, ob eine solche Kooperation zulässig ist, mit Mehrheit getroffen werden. Dabei handelt es sich, wenn man so will, zwar um die Eröffnung der Option abgestufter Integration, allerdings mit relativ hohen Hürden: Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten muss teilnehmen, die Institutionen der EU müssen beteiligt und die Funktionsfähigkeit der EU darf dadurch nicht gefährdet werden.



Pakt für Stabilität und Beschäftigung


Zum zweiten ist der Stabilitäts- und Beschäftigungspakt zu nennen. Hier wurde ein Verfahren beschlossen, das mit einer Bilanz der Lage in den Mitgliedstaaten beginnt. Der Ministerrat legt jährlich Leitlinien fest, an die sich die Regierungen halten sollen. Jeder Mitgliedstaat berichtet einmal jährlich nach Brüssel; der Rat prüft diese Berichte und kann anschließend — mit qualifizierter Mehrheit — Empfehlungen an einzelne Regierungen richten.



zweite Säule (GASP)


Ein ambivalentes Bild ergibt sich bei der GASP. Einerseits wurden Modifikationen beim Entscheidungsmodus vorgenommen — insbesondere Möglichkeiten für Mehrheitsentscheidungen eröffnet und festgelegt, dass Stimmenthaltungen einzelner Länder nicht mehr wie bisher Entscheidungen verhindern —, auf der anderen Seite aber doch wieder jedem einzelnen Mitgliedstaat ein Veto-Recht eingeräumt.

Die Kapazitäten für eine vorausschauende Außenpolitik sollen mit der Einrichtung einer sogenannten Strategieplanungs- und Frühwarneinheit, bestehend aus Vertretern des Rats, der Kommission und der WEU, ebenso verbessert werden wie die Zusammenarbeit mit der WEU ganz allgemein. Auf eine vollständige Integration dieser Organisation in die EU — eine seit langem in der Diskussion befindliche Option — konnte man sich aber nicht verständigen.



Bewertung des Amsterdamer Vertrages


Eine
Bewertung des Amsterdamer Vertrags fällt zwiespältig aus. Da ist einmal das Bemühen erkennbar, den bei der Umsetzung der Maastrichter Beschlüsse deutlich gewordenen Defiziten Rechnung zu tragen. Das lässt sich nicht zuletzt an dem Arbeitsprogramm ablesen, das die Reflexionsgruppe in ihrem Bericht an den Europäischen Rat vorgeschlagen hat. Zumindest teilweise ist dies auch tatsächlich gelungen, wobei hier besonders — trotz aller vorgesehenen Übergangsfristen und Vorbehalte im Vertragstext — die Fortschritte in der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres hervorzuheben sind.



Vorbereitung auf Osterweiterung missglückt


Auf der anderen Seite ist unübersehbar, dass der Amsterdamer Vertrag eines seiner Hauptziele, die Vorbereitung der EU auf die
Osterweiterung, nicht erfüllt hat. Weder wurden die mit Blick auf diese Erweiterung so zentrale Stimmengewichtung im Rat noch die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission angepasst, und auch eine angesichts immer mehr potenzieller Mitglieder dringend notwendige Ausweitung der Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit im Rat war nicht zu erreichen.

Damit — so viele Kritiker — wurde der Vertrag von Amsterdam dem immensen Problemdruck nicht gerecht und eine weitere Gelegenheit zur nachhaltigen
Vertiefung der Integration vertan, was umso schwerer wiege, als es gelte, die nach den epochalen Umbrüchen von 1989/90 sich bietende historische Chance zur Schaffung eines Gesamteuropas nicht verstreichen zu lassen.



immer schnellere Veränderung


Schließlich bleibt festzuhalten, dass die EU offensichtlich seit der Verabschiedung der EEA in einen immer schneller und intensiver sich vollziehenden Prozess der Diskussion über ihre „Spielregeln“ und ihre Anpassung an veränderte interne und insbesondere externe Rahmenbedingungen eingetreten ist. Während von der EEA bis zur Aufnahme der Diskussionen über eine erneute Vertragsänderung, die dann in den Maastrichter Vertrag mündete, doch noch ein zumindest kurzer Zeitraum verstrich, begann mit dem Inkrafttreten des Maastrichter Vertrags bereits die Debatte über weitere notwendige Anpassungen und Änderungen der vertraglichen Grundlagen, die dann in den Amsterdamer Vertrag mündete.
 

 



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[Autoren: Dr. Ragnar Müller / Prof. Dr. Wolfgang Schumann]

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