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Das
Institutionengefüge auf der supranationalen Ebene (II)
Europäischer Gerichtshof
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Aufgaben und
Zuständigkeiten des EuGH |
Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) trägt
wie das Europäische Parlament (EP) eine vom Nationalstaat her bekannte
Bezeichnung,
außerdem ist in Bezug auf die ihm übertragene rechtsprechende Gewalt die in
liberaldemokratischen Systemen übliche Gewaltenteilung
eingehalten worden. Er ist verantwortlich für die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts. Zu seinen
Zuständigkeiten gehören Rechtsstreitigkeiten zwischen
den Mitgliedstaaten, Streitfälle zwischen der Union und
den Mitgliedstaaten, zwischen den Organen und
Einrichtungen der Europäischen Union sowie zwischen
Einzelpersonen und der Union. Außerdem können sich
nationale Richter im Rahmen eines vor einem nationalen
Gericht anhängigen Verfahrens bei Auslegungsproblemen im
Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht an den
Gerichtshof wenden.
Dem Schaubild können Sie
entnehmen, dass neben dem Gerichtshof noch ein so
genanntes Gericht erster Instanz existiert. Es wurde
1989 eingerichtet, um den Gerichtshof in seiner Arbeit
zu entlasten. In seine Zuständigkeit fallen unter
anderem direkte Klagen von Bürgern und Unternehmen gegen
Handlungen oder Unterlassungen der EU-Organe sowie
Schadensersatzklagen gegen die EU.
Außerdem
lässt sich aus der Übersicht ersehen, dass
dienstrechtliche Konflikte zwischen der EU und ihren
Bediensteten seit Herbst 2005 vor dem Gericht für den
öffentlichen Dienst der EU verhandelt werden.

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Wege zur Einschaltung des
EuGH |
Der EuGH kann auf zwei Wegen eingeschaltet
werden. Einmal über das so genannte Vorabentscheidungsverfahren, bei dem
nationale Gerichte um eine Interpretation von Aspekten des
Gemeinschaftsrechts nachsuchen, die sie zur Entscheidung in von ihnen
behandelten Fällen benötigen, zum anderen über direkte Klagen.
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Enormer Einfluss des EuGH
auf EU-Entwicklung |
Sein tatsächlicher Einfluss erschließt
sich erst, wenn man sich seine Tätigkeit in einzelnen Bereichen ansieht. Er hat
den verfassungsrechtlichen Rahmen enorm in Richtung Supranationalität
beeinflusst und unter anderem das Prinzip der unmittelbaren — das
heißt für jeden EG-Bürger ohne Zwischenschaltung der Mitgliedstaaten —, direkten
Wirkung des EG-Rechts sowie den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor
nationalem Recht durchgesetzt. Wir waren ja bereits in
Grundkurs 2 auf diese
Meilensteine der Gemeinschaftsentwicklung
zu sprechen gekommen.
Er hat darüber hinaus aber auch materielle
Politik zum Teil sehr weitreichend geprägt und zum Beispiel in einem bahnbrechenden Urteil das Prinzip der
gegenseitigen Anerkennung von Standards der Mitgliedstaaten durchgesetzt,
das die mühsame und zeitraubende Harmonisierung von Normen und Standards
ersetzte, und damit eine wesentliche Voraussetzung für das
Binnenmarktprojekt geschaffen. Eine wichtiger Grund für
den Einfluss des EuGH war, dass es ihm in einer gezielten und sehr
klugen Strategie gelang, die nationalen Gerichte in die
EG-Rechtsprechung einzubeziehen.
Nun könnte man ja
annehmen, dass es sich bei dem allem um Vorgänge handelt, die schon
länger zurückliegen und insofern nicht mehr den aktuellen Einfluss des
EuGH widerspiegelten. Ein
neueres Urteil (November 2005),
das möglicherweise der Kommission einen Einfluss im Bereich des
Strafrechts eröffnen wird und deswegen zu heftigen Diskussionen
geführt hat, belegt aber, dass dies mitnichten zutrifft. Um sich über
das Urteil zu informieren, klicken Sie bitte auf den Link, der sich in
einem neuen Fenster öffnet.
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Fazit und Bewertung |
Bei einer Bewertung muss man zu
dem Schluss kommen, dass der EuGH selbst im Vergleich mit einflussreichen
nationalen Verfassungsgerichten, wie beispielsweise dem Supreme Court in den USA
oder dem deutschen Bundesverfassungsgericht, über mehr Gewicht
verfügt und dem Integrationsprozess entscheidende Impulse gegeben hat.
Seine Rolle und die von ihm wesentlich mitgestaltete Rechtsordnung
zählen zweifellos zu den herausragenden Merkmalen der "Supranationalität"
der EG, die sie von allen anderen Internationalen Organisationen
grundsätzlich unterscheidet. |
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Europäischer Rat
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Der Europäische Rat in der
Übersicht |
Beim Europäischen Rat handelt es sich um ein
Organ, das über den drei Säulen steht, sie miteinander verzahnt und
zentrale Leitungsaufgaben übernimmt. Auch hier sollten Sie zunächst einen
Blick auf das Schaubild werfen.
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Entwicklung des Europäischen Rats
Gipfeltreffen der Staats-
und Regierungschefs
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Während der Ministerrat von Beginn an im
Vertrag verankert war, trifft dies für den Europäischen Rat nicht zu.
Entstanden ist er aus den seit 1969 stattfindenden Gipfeltreffen der Staats- und
Regierungschefs der Gemeinschaft. Anfangs fanden diese nur in unregelmäßigen
Abständen statt; durch Beschluss der Pariser
Gipfelkonferenz von 1974 wurden sie jedoch als Europäischer Rat zur
ständigen Einrichtung, allerdings nicht im EG-Vertrag verankert. Er befasste
sich mit den zentralen Themen der EG, vor allem auch mit denen der seit 1970 auf
zwischenstaatlicher Grundlage institutionalisierten sogenannten Europäischen
Politischen Zusammenarbeit (EPZ), mit der versucht werden sollte, sich in
der Außenpolitik abzustimmen. Aufgrund seiner Zusammensetzung entwickelte er
sich — obwohl in den Verträgen nicht vorgesehen — zum höchsten
Entscheidungsgremium.
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Seit dem
Maastrichter Vertrag: Festlegung der Leitlinien für die Entwicklung
der Union |
Eine genauere Festlegung seiner Rolle erfolgte
aber erst in der Einheitlichen
Europäischen Akte (EEA) 1986/87. Daran knüpfte dann der Maastrichter
Vertrag über die Europäische Union an und bestätigte ihn in seiner
Funktion, die europäische Einigung im Ganzen voranzutreiben und deren
unterschiedliche Bereiche zu verklammern. So heißt es in Artikel D des
Unionsvertrages: "Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre
Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen
Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest." Das gilt vor allem auch
für die Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wo der am
1.5.1999 in Kraft getretene Amsterdamer
Vertrag sogar eine Richtlinienkompetenz gegenüber der Westeuropäischen
Union (WEU) vorsieht. Außerdem wird der Europäische Rat regelmäßig dann
bemüht, wenn in einzelnen Bereichen die Fachminister im Ministerrat keine
Einigung erzielen können und politikfeldübergreifende Absprachen und
"Pakete" notwendig sind.
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Fazit |
Der Europäische
Rat als dezidiert die zwischenstaatliche Komponente der Europäischen
Union widerspiegelnde Institution hat im Verlauf der letzten Jahrzehnte
zweifellos sehr an Bedeutung gewonnen. Und sein Einfluss hätte mit der
Einführung der neuen Verfassung, die nach den negativen Voten bei den
Referenden in Frankreich und den Niederlanden
zunächst gescheitert ist, noch weiter zugenommen. Daraus allerdings auf einen
generell zwischenstaatlichen Trend in der EU zu schließen, wäre falsch.
Die Ausführungen
zum Gerichtshof, insbesondere aber auch der Überblick über
die Entwicklung des Integrationsprozesses in den Grundkursen 2 und 3
haben vielmehr deutlich gemacht, dass es gleichzeitig ausgeprägte
Tendenzen in Richtung Supranationalität gegeben hat. Und diese
Gleichzeitigkeit von entgegengesetzten Entwicklungen hat ihren
Niederschlag auch in der Konstruktion des komplexen, in dieser
Ausprägung einmaligen Institutionengefüges gefunden.
Vor dem Hintergrund der zu Beginn des Themenkomplexes erläuterten
Lernziele habe ich mich bei der Diskussion der Institutionen auf der
EU-Ebene auf die
fünf wesentlichen Organe beschränkt.
Grundinformationen zu den übrigen Institutionen auf supranationaler
Ebene finden Sie im Internet, zum Beispiel - um nur eine von vielen möglichen Quellen zu
nennen - im Rahmen des Portals der Europäischen Union. |
[Autor: Prof. Dr. Wolfgang Schumann]
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