EU-Struktur 2
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Europäische Union

Das Institutionengefüge auf der supranationalen Ebene (II)

Gliederung des Teils


Europäischer Gerichtshof

Aufgaben und Zuständigkeiten des EuGH

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) trägt wie das Europäische Parlament (EP) eine vom Nationalstaat her bekannte Bezeichnung, außerdem ist in Bezug auf die ihm übertragene rechtsprechende Gewalt die in liberaldemokratischen Systemen übliche Gewaltenteilung eingehalten worden. Er ist verantwortlich für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts. Zu seinen Zuständigkeiten gehören Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, Streitfälle zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, zwischen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie zwischen Einzelpersonen und der Union. Außerdem können sich nationale Richter im Rahmen eines vor einem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens bei Auslegungsproblemen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht an den Gerichtshof wenden.

Dem Schaubild können Sie entnehmen, dass neben dem Gerichtshof noch ein so genanntes Gericht erster Instanz existiert. Es wurde 1989 eingerichtet, um den Gerichtshof in seiner Arbeit zu entlasten. In seine Zuständigkeit fallen unter anderem direkte Klagen von Bürgern und Unternehmen gegen Handlungen oder Unterlassungen der EU-Organe sowie Schadensersatzklagen gegen die EU.

Außerdem lässt sich aus der Übersicht ersehen, dass dienstrechtliche Konflikte zwischen der EU und ihren Bediensteten seit Herbst 2005 vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der EU verhandelt werden.


 

Wege zur Einschaltung des EuGH

Der EuGH kann auf zwei Wegen eingeschaltet werden. Einmal über das so genannte Vorabentscheidungsverfahren, bei dem nationale Gerichte um eine Interpretation von Aspekten des Gemeinschaftsrechts nachsuchen, die sie zur Entscheidung in von ihnen behandelten Fällen benötigen, zum anderen über direkte Klagen.
 

Enormer Einfluss des EuGH auf EU-Entwicklung

Sein tatsächlicher Einfluss erschließt sich erst, wenn man sich seine Tätigkeit in einzelnen Bereichen ansieht. Er hat den verfassungsrechtlichen Rahmen enorm in Richtung Supranationalität beeinflusst und unter anderem das Prinzip der unmittelbaren — das heißt für jeden EG-Bürger ohne Zwischenschaltung der Mitgliedstaaten —, direkten Wirkung des EG-Rechts sowie den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht durchgesetzt. Wir waren ja bereits in Grundkurs 2 auf diese Meilensteine der Gemeinschaftsentwicklung zu sprechen gekommen.

Er hat darüber hinaus aber auch materielle Politik zum Teil sehr weitreichend geprägt und zum Beispiel in einem bahnbrechenden Urteil das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Standards der Mitgliedstaaten durchgesetzt, das die mühsame und zeitraubende Harmonisierung von Normen und Standards ersetzte, und damit eine wesentliche Voraussetzung für das Binnenmarktprojekt geschaffen. Eine wichtiger Grund für den Einfluss des EuGH war, dass es ihm in einer gezielten und sehr klugen Strategie gelang, die nationalen Gerichte in die EG-Rechtsprechung einzubeziehen.

Nun könnte man ja annehmen, dass es sich bei dem allem um Vorgänge handelt, die schon länger zurückliegen und insofern nicht mehr den aktuellen Einfluss des EuGH widerspiegelten. Ein
neueres Urteil (November 2005), das möglicherweise der Kommission einen Einfluss im Bereich des Strafrechts eröffnen wird und deswegen zu heftigen Diskussionen geführt hat, belegt aber, dass dies mitnichten zutrifft. Um sich über das Urteil zu informieren, klicken Sie bitte auf den Link, der sich in einem neuen Fenster öffnet.
 

Fazit und Bewertung

Bei einer Bewertung muss man zu dem Schluss kommen, dass der EuGH selbst im Vergleich mit einflussreichen nationalen Verfassungsgerichten, wie beispielsweise dem Supreme Court in den USA oder dem deutschen Bundesverfassungsgericht, über mehr Gewicht verfügt und dem Integrationsprozess entscheidende Impulse gegeben hat. Seine Rolle und die von ihm wesentlich mitgestaltete Rechtsordnung zählen zweifellos zu den herausragenden Merkmalen der "Supranationalität" der EG, die sie von allen anderen Internationalen Organisationen grundsätzlich unterscheidet.

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Europäischer Rat

Der Europäische Rat in der Übersicht

Beim Europäischen Rat handelt es sich um ein Organ, das über den drei Säulen steht, sie miteinander verzahnt und zentrale Leitungsaufgaben übernimmt. Auch hier sollten Sie zunächst einen Blick auf das Schaubild werfen.

Entwicklung des Europäischen Rats

Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs

 

Während der Ministerrat von Beginn an im Vertrag verankert war, trifft dies für den Europäischen Rat nicht zu. Entstanden ist er aus den seit 1969 stattfindenden Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der Gemeinschaft. Anfangs fanden diese nur in unregelmäßigen Abständen statt; durch Beschluss der Pariser Gipfelkonferenz von 1974 wurden sie jedoch als Europäischer Rat zur ständigen Einrichtung, allerdings nicht im EG-Vertrag verankert. Er befasste sich mit den zentralen Themen der EG, vor allem auch mit denen der seit 1970 auf zwischenstaatlicher Grundlage institutionalisierten sogenannten Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ), mit der versucht werden sollte, sich in der Außenpolitik abzustimmen. Aufgrund seiner Zusammensetzung entwickelte er sich — obwohl in den Verträgen nicht vorgesehen — zum höchsten Entscheidungsgremium.
 

Seit dem Maastrichter Vertrag:  Festlegung der Leitlinien für die Entwicklung der Union

Eine genauere Festlegung seiner Rolle erfolgte aber erst in der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) 1986/87. Daran knüpfte dann der Maastrichter Vertrag über die Europäische Union an und bestätigte ihn in seiner Funktion, die europäische Einigung im Ganzen voranzutreiben und deren unterschiedliche Bereiche zu verklammern. So heißt es in Artikel D des Unionsvertrages: "Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest." Das gilt vor allem auch für die Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wo der am 1.5.1999 in Kraft getretene Amsterdamer Vertrag sogar eine Richtlinienkompetenz gegenüber der Westeuropäischen Union (WEU) vorsieht. Außerdem wird der Europäische Rat regelmäßig dann bemüht, wenn in einzelnen Bereichen die Fachminister im Ministerrat keine Einigung erzielen können und politikfeldübergreifende Absprachen und "Pakete" notwendig sind.
 

Fazit

Der Europäische Rat als dezidiert die zwischenstaatliche Komponente der Europäischen Union widerspiegelnde Institution hat im Verlauf der letzten Jahrzehnte zweifellos sehr an Bedeutung gewonnen. Und sein Einfluss hätte mit der Einführung der neuen Verfassung, die nach den negativen Voten bei den Referenden in Frankreich und den Niederlanden zunächst gescheitert ist, noch weiter zugenommen. Daraus allerdings auf einen generell zwischenstaatlichen Trend in der EU zu schließen, wäre falsch.

Die Ausführungen zum Gerichtshof, insbesondere aber auch der Überblick über die Entwicklung des Integrationsprozesses in den Grundkursen 2 und 3 haben vielmehr deutlich gemacht, dass es gleichzeitig ausgeprägte Tendenzen in Richtung Supranationalität gegeben hat. Und diese Gleichzeitigkeit von entgegengesetzten Entwicklungen hat ihren Niederschlag auch in der Konstruktion des komplexen, in dieser Ausprägung einmaligen Institutionengefüges gefunden.

Vor dem Hintergrund der zu Beginn des Themenkomplexes erläuterten Lernziele habe ich mich bei der Diskussion der Institutionen auf der EU-Ebene auf die fünf wesentlichen Organe beschränkt.
Grundinformationen zu den übrigen Institutionen auf supranationaler Ebene finden Sie im Internet, zum Beispiel - um nur eine von vielen möglichen Quellen zu nennen - im Rahmen des Portals der Europäischen Union.

[Autor: Prof. Dr. Wolfgang Schumann]

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