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Europäische Union

Das Institutionengefüge in der dritten Säule (Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik, ZJIP)

bulletDie Entwicklung der ZJIP
bulletDie Ausgestaltung der ZJIP im Maastrichter Vertrag
bulletDie einzelnen Bereiche der ZJIP
bullet Der institutionelle Rahmen der ZJIP im Maastrichter Vertrag
bulletDefizite der institutionellen Konstruktion
bulletDer institutionelle Rahmen der ZJIP im Amsterdamer Vertrag
bulletDie institutionelle Entwicklung der ZJIP bis in die Gegenwart
bulletDie institutionelle Entwicklung und Ausgestaltung der ZJIP in der Analyse

Entwicklung der ZJIP

funktionale Zwänge zur Zusammenarbeit

Zwar gab es bereits seit Mitte der 70er Jahre erste Ansätze einer allerdings ausschließlich zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zwischen den EG-Staaten, in die teilweise auch Drittstaaten einbezogen waren, beispielsweise in den Feldern Terrorismusbekämpfung oder Kapitalverbrechen. Mit dem immer engerem Zusammenwachsen der EG und hier insbesondere dem Binnenmarktprojekt und dem damit verbundenen freien Personenverkehr wurde aber klar, dass eine systematischere Abstimmung in der Zuwanderungs- und Asylpolitik, bei der (grenzüberschreitenden) Verbrechensbekämpfung oder im Zivil- und Strafrecht - um nur einige der wichtigsten Bereiche zu nennen - unausweichlich war. Auch hier begegnen wir also einmal mehr massiven funktionalen Zwängen, auf die wir im Rahmen dieses Themenkomplexes nun schon mehrfach gestoßen sind.
 

mögliche Formen für eine Zusammenarbeit

Damit war zwar klar, dass eine Kooperation zwingend war, jedoch noch nicht die Frage geklärt, in welcher Form die Mitgliedstaaten hier zusammenarbeiten sollten. Denkbar waren zwei Möglichkeiten: entweder eine Übertragung der erforderlichen Kompetenzen auf die Gemeinschaft oder die Beibehaltung und gegebenenfalls Ergänzung und Modifikation der intergouvernementalen Kooperation.
 

Ausgestaltung der ZJIP im Maastrichter Vertrag

Als Ergebnis der Verhandlungen wurde keine einheitliche Lösung, sondern eine Mischung festgelegt.

Auf die EG wurden nur wenige, eng begrenzte Kompetenzen im Bereich der Visapolitik übertragen, der weitaus größte Teil der Innen- und Justizpolitik sollte mit Blick auf die Vorbehalte einiger Mitgliedstaaten, in diesem zentralen Bereich Kompetenzen an die EU abzugeben, weiterhin auf zwischenstaatlicher Grundlage behandelt werden und wurde in der sogenannten dritten Säule zusammengefasst.

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Bereiche der ZJIP

Bevor wir uns die konkrete institutionelle Ausgestaltung der ZJIP im Maastrichter Vertrag etwas näher ansehen, möchte ich Ihnen vorab anhand eines Schaubildes zunächst kurz zeigen, worum es bei diesem Bereich inhaltlich geht, welche einzelnen Felder er umfasst. Das lässt sich dem Vertrag entnehmen (Titel VI des EU-Vertrags), in dem die folgenden neun Bereich als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse genannt werden.

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institutioneller Rahmen der ZJIP im Maastrichter Vertrag

Wie sieht der institutionelle Rahmen aus, in dem auf diesen Feldern zusammengearbeitet werden soll? Das zeigt Ihnen im grafischen Überblick das nachstehende Schaubild.

Die Mitgliedstaaten konsultieren einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Dazu soll auch eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen begründet werden. Der Rat kann in den Bereichen, die sie auf der linken Seite des Schaubilds oberhalb des durchgezogenen Striches sehen, auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission, in den Bereichen, die in der unteren Hälfte aufgeführt sind, nur auf Initiative eines Mitgliedstaats Gemeinsame Standpunkte festlegen sowie jede Art der Zusammenarbeit fördern, die den Zielen der Union dient und außerdem Gemeinsame Maßnahmen beschließen, allerdings nur dann, wenn sich diese gemeinsam besser realisieren lassen als durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Beschränkung des (Mit-)Initiativrechts der Kommission zeigt deutlich, dass die Mitgliedstaaten einem Eindringen der EG in Kerngebiete nationalstaatlicher Souveränität hinhaltenden Widerstand entgegensetzten.

Ein wichtiger Teil im institutionellen Gefüge der dritten Säule stellt der aus hohen Beamten der Mitgliedstaaten zusammengesetzte K4-Ausschuss — so benannt nach dem Vertragsartikel, durch den er eingesetzt wurde — dar, der in seiner Zusammensetzung und in seinen Funktionen sehr an das Politische Komitee im Rahmen der EPZ beziehungsweise der GASP erinnert. Er soll Koordinierungsaufgaben wahrnehmen, die Arbeiten des Rats vorbereiten und entweder auf Ersuchen des Rats oder von sich aus Stellungnahmen erarbeiten. Der Entscheidungsmodus ist praktisch durchgängig Einstimmigkeit.

Das Europäische Parlament wird vom Vorsitz und der Kommission über die Arbeit informiert und kann Empfehlungen an den Rat richten.

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Defizite der institutionellen Konstruktion

Diese im Spannungsfeld zwischen funktionalem Zwang sowie in supranationale beziehungsweise zwischenstaatliche Richtung weisenden Vorstellungen der Mitgliedstaaten entstandene institutionelle Konstruktion hat sich als außerordentlich defizitär erwiesen. So haben beispielsweise die Unklarheiten und Überschneidungen in der Kompetenzverteilung zwischen EG-Säule und dritter Säule die Entscheidungsprozesse enorm erschwert und verlangsamt.

Gravierende Defizite brachte auch und vor allem das praktisch durchgängig geltende Einstimmigkeitsprinzip mit sich. Einmal hat es konkrete Ergebnisse in Form von neuen Rechtsnormen verhindert. Außerdem — und das ist besonders bei den Ausländerrechtsentscheidungen deutlich geworden — hat es eine wirkliche Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften behindert. Wenn überhaupt eine Entscheidung zustande kam, dann jeweils auf der Basis des kleinsten gemeinsamen Nenners. Praktisch immer sind zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, auf die diejenigen Mitgliedstaaten bestehen, die in diesem Rechtsbereich bereits eine nationale Regelung haben und nicht bereit sind, diese zu ändern.
 

institutioneller Rahmen der ZJIP im Amsterdamer Vertrag

Einsicht in die Ineffizienz bestimmter Regelungen und die Notwendigkeit der Verbesserung in der EU ist eine Sache, eine ganz andere, ob und inwieweit sich diese Einsicht angesichts unterschiedlicher mitgliedstaatlicher Positionen und des Beharrens auf nationalstaatlicher Souveränität auch in praktische Lösungen umsetzen lässt. Lassen Sie uns unter diesem Gesichtspunkt nun die Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags zu den Bereichen Justiz und Inneres im nachfolgenden Schaubild betrachten.

Der entscheidende Punkt ist hier, dass tatsächlich wesentliche Teile der bisherigen dritten Säule — konkret die Asylpolitik, die Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen, die Einwanderungspolitik und die Politik gegenüber den Staatsangehörigen dritter Länder sowie die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen — in das Gemeinschaftsrecht überführt werden, und zwar im Rahmen des neu in den EG-Vertrag eingefügten Titels IV [Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr], der die Artikel 61 bis 69 umfasst.

Die verbleibenden Teile der dritten Säule werden unter dem neuen und engeren Titel „Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“, das ist der Titel VI des EU-Vertrags, der die Artikel 29 bis 42 umfasst, gestrafft und — man höre und staune — zumindest teilweise der Jurisdiktion des Europäischen Gerichtshofs unterstellt.

Darüber hinaus wird durch ein Protokoll der auf den Wegfall der Binnengrenzen ausgerichtete so genannte Schengen-Besitzstand in den Rahmen der EU einbezogen. Davon ausgenommen bleiben nach einem weiteren Protokoll Irland, Großbritannien und Dänemark.

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institutionelle Entwicklung der ZJIP

Lassen Sie mich, bevor wir nach den Ursachen für diese erstaunliche Entwicklung in Richtung Supranationalisierung fragen, die in deutlichem Gegensatz zur Ausgestaltung der Kooperation in der GASP/ESVP steht, kurz die Chronologie der institutionellen Entwicklung in der ZJIP zu Ende führen.

Der Vertrag  von Nizza, der im Jahre 2003 in Kraft trat, sieht vor, dass die EU-Staaten in einigen Fragen der Freizügigkeit mit Mehrheit und Beteiligung des Europäischen Parlaments entscheiden können - visiert also einen weiteren deutlichen Schritt in Richtung Supranationalisierung an -, macht dies aber davon abhängig, dass die Mitgliedstaaten sich vorab etwa in den Bereichen Einwanderung oder Asyl auf Mindestnormen einigen. Noch mehr substanzielle Fortschritte auf dem Weg zu "mehr Europa" in der Innen- und Justizpolitik hätte der Verfassungsvertrag gebracht, der aber nach dem negativen Ausgang der Referenden in Frankreich und den Niederlanden bis auf Weiteres auf Eis liegt.
 

institutionelle Entwicklung der ZJIP in der Analyse

Angesichts des hohen Problemdrucks ist es im Maastrichter Vertrag zwar zu einer Einbeziehung der Bereiche Justiz und Inneres im Rahmen der dritten Säule gekommen; die getroffenen Regelungen waren aber aufgrund von unterschiedlichen Grundpositionen der Mitgliedstaaten, Befürchtungen einer Aushöhlung nationaler Souveränität, Unterschieden in der mitgliedstaatlichen Organisation von Polizei- und Justizwesen etc. völlig unzureichend, konnten rudimentären Anforderungen an Effizienz und demokratischer Kontrolle nicht annähernd genügen.Wir finden hier also die „gemischte Variablenlage“ vor, die wir schon häufig kennen gelernt haben: Einerseits Faktoren, die in Richtung Vergemeinschaftung drängen; diese Vergemeinschaftung aber ist aufgrund von in die genau entgegengesetzte Richtung wirkenden Determinanten auf der mitgliedstaatlichen Ebene nicht in erforderlichem Umfang möglich.
 

Unterschiede zur GASP/ESVP

Der entscheidende Unterschied zur GASP besteht darin, dass es dennoch vor allem im Amsterdamer und dann im Nizzaer Vertrag nur wenige Jahre später zu weitreichenden Korrekturen hinsichtlich der Ausgestaltung der Zusammenarbeit kommen konnte. Diese Korrekturen könnte man fast schon als kleinen Durchbruch bezeichnen; sie lassen, wenn auch erkennbar zögerlich, den Trend in Richtung Supranationalisierung erkennen, den wir auch in vielen anderen Politikfeldern der EG-Säule, wie etwa bei der Umwelt- und Währungspolitik, beobachten können.
 

Gründe für die Unterschiede: Problemdruck und verstärkte Zusammenarbeit

Warum? Was hat sich an der Variablenlage geändert? Aus meiner Sicht haben zwei Elemente die entscheidende Rolle gespielt: Einmal der nach den Referenden von Maastricht und mit dem Binnenmarkt sowie dem Ende des Ost-West-Konflikts und den damit zusammenhängenden Implikationen für Migration und innere Sicherheit immens gewachsene Problemdruck und zweitens die Tatsache, dass mit Dänemark und Großbritannien die Länder nicht oder nur partiell beteiligt sind, die in der Vergangenheit in den unterschiedlichsten Bereichen aufgrund ihrer Grundpositionen hinsichtlich nationaler Souveränität und Ausgestaltung der EU eine Einigung immer wieder verhindert haben.

[Autor: Prof. Dr. Wolfgang Schumann]

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