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Inhaltsverzeichnis
Analysemodell

Ursprung und
Bestandteile des Modells
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Woher
kommt das Modell? |
Eingehende Untersuchungen
der bisherigen Erweiterungsprozesse haben gezeigt, dass fünf Faktoren
immer eine wichtige Rolle gespielt und deren Verlauf
und Ergebnis maßgeblich beeinflusst und geprägt haben. Diese Erkenntnis
wollen wir uns zu Nutze machen und daraus ein kleines Modell
zusammenstellen, das uns helfen
soll, den Erweiterungsprozess besser verstehen zu können.
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vertragliche Grundlagen |
Einen ersten Bestimmungsfaktor
bilden die vertraglichen Grundlagen, also die Regelungen innerhalb der
EU, die festlegen, wie der Erweiterungsprozess im Einzelnen abzulaufen
hat. Denn es macht beispielsweise einen großen Unterschied, ob über eine
Erweiterung einstimmig oder mit Mehrheit entschieden wird und wer im
Einzelnen zustimmen muss.
Wie diese
vertraglichen Grundlagen aussehen, dazu mehr am
Ende dieses Teils.
Betrachten wir zunächst die anderen Faktoren, um alle Bestandteile des
Modells beieinander zu haben.
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Spannungsfeld zwischen Erweiterung und Vertiefung |
Obwohl in den
Verträgen von Anfang an Regelungen für eine Erweiterung vorhanden
waren, war es doch nie so, dass sich nun EWG, EG beziehungsweise
Union und/oder ihre Mitgliedstaaten gleichsam unermüdlich und
kontinuierlich um eine Ausweitung des Mitgliederkreises bemüht
hätten. Verantwortlich dafür war vor allem die durchaus
einleuchtende Befürchtung, dass mehr Mitglieder auch mehr
Heterogenität bedeuten und die Zusammenarbeit beträchtlich
erschweren würden. Beitrittsanträge sind deswegen immer auch und
gerade unter der Frage diskutiert worden, ob und inwieweit eine
Erweiterung negative Folgen für eine weitere Vertiefung des
Integrationsprozesses mit sich bringen würde. Dieses
Spannungsverhältnis zwischen Erweiterung und
Vertiefung bildet den zweiten
Bestimmungsfaktor innerhalb des Modells.
Allerdings —
und dies zeigen die bisherigen Erweiterungen ganz deutlich —
sind Entscheidungen über den Beitritt neuer Mitglieder bislang
nie ausschließlich als Folge eines gezielten Abwägens zwischen
Erweiterung und Vertiefung zustande gekommen. Ausschlaggebend
für das Verhalten der Gemeinschaftsakteure waren vielmehr drei
weitere zentrale
Faktoren.
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besondere
sektorielle Interessen |
Den ersten
dieser Faktoren bilden besondere
Interessen von Mitgliedstaaten in einzelnen Bereichen, also etwa
die Tatsache, dass bestimmte Wirtschaftszweige Nachteile durch
wettbewerbsfähigere Produkte aus Beitrittsländern zu befürchten
hätten. Man denke etwa an den Agrarsektor und die
Widerstände Frankreichs gegen die Süderweiterungen.
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nationale
Interessen |
„Nationale“
Interessen bilden einen weiteren Faktor, also die Tatsache, dass eine Erweiterung die Möglichkeit
einzelner Mitgliedstaaten, Entscheidungen zu beeinflussen,
beeinträchtigen kann. Das findet beispielsweise bei der Frage der
Stimmengewichtung im Rat, die in den anderen Grundkursen immer
wieder angesprochen wird, seinen Niederschlag.
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Entscheidungs-
fähigkeit des EU-
Systems |
Den letzten
Faktor bilden Befürchtungen der Mitgliedstaaten und aller anderen
Akteure, wie der Kommission oder des Europäischen Parlaments, inwieweit
sich eine Erweiterung auf die Entscheidungsfähigkeit des EU-Systems
auswirken könnte. |
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Bestimmungsfaktoren des Erweiterungsprozesses
Damit sieht das Analyseraster in
der grafischen Übersicht so aus, wie es das nachstehende Schaubild zeigt.

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Die vertraglichen Grundlagen
Vor dem Einstieg in die Anwendung
des Modells bei Phase 1, der Zeit zwischen dem ersten Beitrittsantrag
Großbritanniens im Jahr 1961 und der so genannten EFTA-Erweiterung um Finnland,
Österreich und Schweden im Jahr 1995, gilt es noch, kurz die vertraglichen
Regelungen zur Erweiterung zusammenzufassen.
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Römische
Verträge: Präambel und Art. 237 |
Die
Erweiterung ist bereits in den Römischen Verträgen an mehreren
Stellen angesprochen. So ist etwa in der Präambel von dem
festen Willen die Rede, die Grundlagen für einen immer engeren
Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen. Und die
anderen Völker Europas werden aufgefordert, sich den in der
Präambel beschriebenen Bestrebungen anzuschließen.
Darüber hinaus
wurde in einem besonderen Artikel, dem Artikel 237, das
Verfahren für die Aufnahme weiterer Mitglieder geregelt. Danach
kann jeder europäische Staat die Mitgliedschaft beantragen. Der
Rat, an den der Antrag gerichtet werden muss, beschließt
daraufhin einstimmig, nachdem er die Stellungnahme der
Kommission eingeholt hat. Die Aufnahmebedingungen werden durch
ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem
antragstellenden Staat geregelt. Dieses Abkommen bedarf der
Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihrer
verfassungsrechtlichen Vorschriften.
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Seit EEA:
EP muss zustimmen |
An dieser
vertraglichen Ausgangslage hat sich allerdings bereits mit der
ersten großen Vertragsrevision, der Einheitlichen Europäischen
Akte (EEA), insofern eine wesentliche Änderung ergeben, als
seither die Zustimmung des Europäischen Parlaments (EP) zwingend
erforderlich ist.
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Entwicklung seit Maastricht |
Diese Regelung
wurde im Maastrichter Vertrag, konkret in Artikel O des
EU-Vertrags, der Artikel 237 EG-Vertrag ablöste, übernommen. Sie
besitzt auch nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags
— nun in Artikel 49 des EU-Vertrags — weiterhin Gültigkeit.
Die
zahlreichen ergänzenden neuen Bestimmungen im
Vertrag von Nizza, und
hier insbesondere im so genannten „Protokoll zur Erweiterung der
EU“, regeln vor allem die Zusammensetzung der Organe sowie die
erforderlichen Mehrheiten in einer 25-er beziehungsweise 27-er
Union.
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Vertragsgrundlagen in der grafischen Übersicht |
In der grafischen
Übersicht stellen sich die vertraglichen Grundlagen zur Erweiterung der
EU damit wie folgt dar:
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Damit sind alle Kenntnisse
vorhanden, um eine Untersuchung des komplizierten Erweiterungsprozesses
durchzuführen. Beginnen wollen wir dabei mit einem kurzen Überblick über Phase
1, der Zeit zwischen dem ersten Beitrittsantrag Großbritanniens 1961 und der
EFTA-Erweiterung 1995, zu der Sie der nachstehende Link führt.
[Autor: Prof. Dr. Wolfgang Schumann]
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