Analysemodell
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Europäische Union

Inhaltsverzeichnis Analysemodell

bulletUrsprung und Bestandteile des Modells
bullet Bestimmungsfaktoren des Erweiterungsprozesses
bullet Die vertraglichen Grundlagen


Ursprung und Bestandteile des Modells

Woher kommt das Modell?

Eingehende Untersuchungen der bisherigen Erweiterungsprozesse haben gezeigt, dass fünf Faktoren immer eine wichtige Rolle gespielt und deren Verlauf und Ergebnis maßgeblich beeinflusst und geprägt haben. Diese Erkenntnis wollen wir uns zu Nutze machen und daraus ein kleines Modell zusammenstellen, das uns helfen soll, den Erweiterungsprozess besser verstehen zu können.
 

vertragliche Grundlagen

Einen ersten Bestimmungsfaktor bilden die vertraglichen Grundlagen, also die Regelungen innerhalb der EU, die festlegen, wie der Erweiterungsprozess im Einzelnen abzulaufen hat. Denn es macht beispielsweise einen großen Unterschied, ob über eine Erweiterung einstimmig oder mit Mehrheit entschieden wird und wer im Einzelnen zustimmen muss.

Wie diese vertraglichen Grundlagen aussehen, dazu mehr am Ende dieses Teils. Betrachten wir zunächst die anderen Faktoren, um alle Bestandteile des Modells beieinander zu haben.
 

Spannungsfeld zwischen Erweiterung und Vertiefung

Obwohl in den Verträgen von Anfang an Regelungen für eine Erweiterung vorhanden waren, war es doch nie so, dass sich nun EWG, EG beziehungsweise Union und/oder ihre Mitgliedstaaten gleichsam unermüdlich und kontinuierlich um eine Ausweitung des Mitgliederkreises bemüht hätten. Verantwortlich dafür war vor allem die durchaus einleuchtende Befürchtung, dass mehr Mitglieder auch mehr Heterogenität bedeuten und die Zusammenarbeit beträchtlich erschweren würden. Beitrittsanträge sind deswegen immer auch und gerade unter der Frage diskutiert worden, ob und inwieweit eine Erweiterung negative Folgen für eine weitere Vertiefung des Integrationsprozesses mit sich bringen würde. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Erweiterung und Vertiefung bildet den zweiten Bestimmungsfaktor innerhalb des Modells.

Allerdings — und dies zeigen die bisherigen Erweiterungen ganz deutlich — sind Entscheidungen über den Beitritt neuer Mitglieder bislang nie ausschließlich als Folge eines gezielten Abwägens zwischen Erweiterung und Vertiefung zustande gekommen. Ausschlaggebend für das Verhalten der Gemeinschaftsakteure waren vielmehr drei weitere zentrale Faktoren.
 

besondere sektorielle Interessen

Den ersten dieser Faktoren bilden besondere Interessen von Mitgliedstaaten in einzelnen Bereichen, also etwa die Tatsache, dass bestimmte Wirtschaftszweige Nachteile durch wettbewerbsfähigere Produkte aus Beitrittsländern zu befürchten hätten. Man denke etwa an den Agrarsektor und die Widerstände Frankreichs gegen die Süderweiterungen.
 

nationale
Interessen

„Nationale“ Interessen bilden einen weiteren Faktor, also die Tatsache, dass eine Erweiterung die Möglichkeit einzelner Mitgliedstaaten, Entscheidungen zu beeinflussen, beeinträchtigen kann. Das findet beispielsweise bei der Frage der Stimmengewichtung im Rat, die in den anderen Grundkursen immer wieder angesprochen wird, seinen Niederschlag.
 

Entscheidungs-
fähigkeit des EU-
Systems

Den letzten Faktor bilden Befürchtungen der Mitgliedstaaten und aller anderen Akteure, wie der Kommission oder des Europäischen Parlaments, inwieweit sich eine Erweiterung auf die Entscheidungsfähigkeit des EU-Systems auswirken könnte.

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Bestimmungsfaktoren des Erweiterungsprozesses

Damit sieht das Analyseraster in der grafischen Übersicht so aus, wie es das nachstehende Schaubild zeigt.

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Die vertraglichen Grundlagen

Vor dem Einstieg in die Anwendung des Modells bei Phase 1, der Zeit zwischen dem ersten Beitrittsantrag Großbritanniens im Jahr 1961 und der so genannten EFTA-Erweiterung um Finnland, Österreich und Schweden im Jahr 1995, gilt es noch, kurz die vertraglichen Regelungen zur Erweiterung zusammenzufassen.

Römische Verträge: Präambel und Art. 237

Die Erweiterung ist bereits in den Römischen Verträgen an mehreren Stellen angesprochen. So ist etwa in der Präambel von dem festen Willen die Rede, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen. Und die anderen Völker Europas werden aufgefordert, sich den in der Präambel beschriebenen Bestrebungen anzuschließen.

Darüber hinaus wurde in einem besonderen Artikel, dem Artikel 237, das Verfahren für die Aufnahme weiterer Mitglieder geregelt. Danach kann jeder europäische Staat die Mitgliedschaft beantragen. Der Rat, an den der Antrag gerichtet werden muss, beschließt daraufhin einstimmig, nachdem er die Stellungnahme der Kommission eingeholt hat. Die Aufnahmebedingungen werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften.
 

Seit EEA: EP muss zustimmen

An dieser vertraglichen Ausgangslage hat sich allerdings bereits mit der ersten großen Vertragsrevision, der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA), insofern eine wesentliche Änderung ergeben, als seither die Zustimmung des Europäischen Parlaments (EP) zwingend erforderlich ist.
 

Entwicklung seit Maastricht

Diese Regelung wurde im Maastrichter Vertrag, konkret in Artikel O des EU-Vertrags, der Artikel 237 EG-Vertrag ablöste, übernommen. Sie besitzt auch nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags — nun in Artikel 49 des EU-Vertrags — weiterhin Gültigkeit.

Die zahlreichen ergänzenden neuen Bestimmungen im Vertrag von Nizza, und hier insbesondere im so genannten „Protokoll zur Erweiterung der EU“, regeln vor allem die Zusammensetzung der Organe sowie die erforderlichen Mehrheiten in einer 25-er beziehungsweise 27-er Union.
 

Vertragsgrundlagen in der grafischen Übersicht

In der grafischen Übersicht stellen sich die vertraglichen Grundlagen zur Erweiterung der EU damit wie folgt dar:

Damit sind alle Kenntnisse vorhanden, um eine Untersuchung des komplizierten Erweiterungsprozesses durchzuführen. Beginnen wollen wir dabei mit einem kurzen Überblick über Phase 1, der Zeit zwischen dem ersten Beitrittsantrag Großbritanniens 1961 und der EFTA-Erweiterung 1995, zu der Sie der nachstehende Link führt.

[Autor: Prof. Dr. Wolfgang Schumann]

... weiter zu Phase 1, "Vom ersten Beitrittsantrag Großbritanniens bis zur EFTA-Erweiterung...

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