Inhaltsverzeichnis
Themen des
Online-Lehrbuchs zur EU:
Einleitung
Bedeutung der EU
Was ist die EU?
EU-Entwicklung
Einführung
Etappe
1
Etappe
2
Etappe
3
Etappe
4
Etappe
5
Etappe
6
EU-Institutionen
EU-Internetrecherche
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EU-Entwicklung
Etappe 1: Vom Ende des Zweiten Weltkriegs bis zu den Römischen
Verträgen
Beginnen werden wir die Analyse des europäischen
Integrationsprozesses mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl (EGKS) und der Frage: Wie kam es dazu? Ein ganz
entscheidendes Motiv war die Katastrophe der beiden Weltkriege, die
in der Nachkriegszeit zur Gründung einiger Organisationen geführt
hat, die eine Wiederholung ausschließen und ein friedliches
Miteinander der Völker ermöglichen sollten.
Zu nennen sind hier unter anderem die Gründung der Vereinten
Nationen bereits im Jahr 1945 (siehe
Online-Lehrbuch UNO), die Einrichtung des Internationalen
Währungsfonds sowie des GATT. Nicht zu vergessen die Einrichtung des
Europarats, dessen Statut im Mai 1949 von den Gründungsmitgliedern
unterzeichnet wurde. |
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All diesen internationalen wie
europäischen Organisationen gemeinsam war, dass es sich — obwohl gerade
in Bezug auf den Europarat 1948 auf dem Haager Kongress von den so
genannten "Föderalisten" sehr viel weitergehende Forderungen erhoben
worden waren — in allen Fällen um rein zwischenstaatliche Formen
der Zusammenarbeit handelte. Die Verfechter eines europäischen
Bundesstaats, also einer sehr viel weitergehenden Form des
Zusammenschlusses, suchten deswegen nach Möglichkeiten, wenigstens auf
einzelnen Sachgebieten ein größeres Maß an Integration zu erreichen, in
der Hoffnung, davon ausgehend zu einer schrittweisen Ausdehnung der
Kooperation zu kommen.
Vom französischen Standpunkt aus bot sich ein konkreter Ansatzpunkt für
eine derartige Strategie, die darüber hinaus durchaus nationalen
Interessen entgegenkam, in der Kohle-, Eisen- und Stahlindustrie an.
Über eine Zusammenarbeit auf diesem Feld würde man sowohl die
Entwicklung der deutschen Schwerindustrie im Auge behalten, als auch den
deutsch-französischen Aussöhnungsprozess befördern können. Im Mai 1950
legte deswegen der französische Außenminister, Robert Schuman, einen
Plan für die Schaffung einer Behörde zur Kontrolle der Kohle- und
Stahlproduktion vor, den so genannten
Schuman-Plan. |
EGKS als
supranationale Organisation |
Gründung der EGKS
Schon einen Monat nach Vorlage des Plans wurde eine
Regierungskonferenz einberufen, die sich mit diesem Vorschlag
beschäftigte, und bereits im April 1951 kam es zur Unterzeichnung
des Vertrags über die Gründung der EGKS durch Frankreich, die
Bundesrepublik Deutschland, Italien, Belgien, Luxemburg und die
Niederlande in Paris.
Damit wurde eine völlig neuartige Organisation geschaffen und
zwar in zweierlei Hinsicht: Es handelte sich nicht nur um eine
Freihandelszone, sondern um die Etablierung eines gemeinsamen
Marktes, und zwar in einem zur damaligen Zeit äußerst wichtigen
Bereich. Die Mitgliedstaaten traten in erheblichem Umfang
Souveränität an neu geschaffene supranationale Institutionen
ab. |
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Organe der EGKS |
Das Institutionengefüge setzt sich aus insgesamt vier zentralen
Institutionen zusammen: Die Hohe Behörde besteht aus neun
Mitgliedern, die ihre Aufgaben unabhängig von den Mitgliedstaaten
wahrnehmen. Die ihr durch den Vertrag übertragenen Kompetenzen sind sehr
weitgehend und beinhalten unter anderem das Verbot von Subventionen oder
unter bestimmten Bedingungen die Kontrolle der Preise. Ihre
Entscheidungen in diesen Angelegenheiten sind in allen Mitgliedstaaten
direkt wirksam und bindend!
Der Ministerrat, bestehend aus je einem Vertreter pro Land, dient
zur Abstimmung zwischen Hoher Behörde und den Regierungen. Außerdem hat
er in einigen, wenn auch bei weitem nicht in allen Fällen, die
Aktivitäten der Hohen Behörde zu überwachen. So ist zum Beispiel seine
Zustimmung zur Erklärung einer manifesten Krise, die Voraussetzung für
das Operieren mit Produktionsquoten war, erforderlich. Der
Abstimmungsmodus im Rat ist abhängig von der Frage, um die es geht,
wobei Einstimmigkeit, qualifizierte oder einfache Mehrheit vorgesehen ist.
Die Gemeinsame Versammlung besteht aus von den nationalen
Parlamenten entsandten Vertretern und nimmt rein beratende Funktionen
wahr. Die vierte Institution ist der Gerichtshof, dessen Aufgabe
es ist, in Konfliktfällen zwischen den Mitgliedstaaten, zwischen den
Organen der EGKS sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Organen auf der
Basis des Vertrags zu entscheiden.
Es bleibt also festzuhalten, dass mit der EGKS etwas völlig Neuartiges
geschaffen worden war, das sich von allen anderen, während dieses
Zeitraums gegründeten Organisationen grundlegend unterschied. Ein
Gebilde, in dessen Rahmen zwar Nationalstaaten kooperierten, das aber
auch klar erkennbare Merkmale aufwies, wie sie bislang nur von
nationalen politischen Systemen bekannt waren.
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Der Weg zur EWG |
Von der EGKS zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)
Nachdem 1954 die ambitionierten Pläne für eine Europäische
Verteidigungsgemeinschaft — und damit verbunden für eine Europäische
Politische Gemeinschaft —, also für eine supranationale Zusammenarbeit
in einem hochpolitischen und sensiblen Bereich, gescheitert waren,
stellte sich die Frage "Was nun"? In dieser Situation legten die
Regierungen der Benelux-Staaten Vorschläge für weitere
Integrationsschritte vor, die sich nun allerdings auf den ökonomischen
Bereich konzentrierten.
Die Vorschläge der Benelux-Staaten wurden Mitte 1955 von den
Außenministern der EGKS-Mitgliedstaaten auf einer Konferenz in Messina
erörtert und sehr positiv aufgenommen. Man setzte einen Ausschuss von
Regierungsvertretern unter dem Vorsitz des belgischen Außenministers
Paul-Henri Spaak ein, der einen Bericht ausarbeiten sollte, und lud auch
Großbritannien zu den Gesprächen ein, das sich aber bereits im November
1955 wieder zurückzog, weil es keine Realisierungschancen für seine
Vorstellungen von einer losen Freihandelszone sah. |
Unterzeichnung der Römischen Verträge |
Der im April 1956 vorgelegte Spaak-Bericht bildete dann die
Grundlage für die Verhandlungen, die im weiteren Verlauf des Jahres
stattfanden und in denen zum Teil recht mühsam ein
Interessenausgleich, insbesondere zwischen Deutschland und
Frankreich, gefunden werden musste.
Am Ende war aber doch eine Einigung möglich, und die Verträge über
die Einrichtung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und
einer Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) wurden am 25. März 1957 in
Rom — deswegen Römische Verträge — von den sechs
EGKS-Mitgliedstaaten unterzeichnet und traten zum 1. Januar 1958 in
Kraft. |
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Ziel:
Gemeinsamer Markt |
Elemente des EWG-Vertrags
Im Vordergrund stand das Ziel der Errichtung eines Gemeinsamen Markts,
also des vollständigen Abbaus der Handelsschranken zwischen den
beteiligten Ländern, zu dem auch — funktional zwingend — ein Gemeinsamer
Außenzoll sowie eine Gemeinsame Handelspolitik gehörten. Genau damit
beschäftigte sich auch die überwiegende Mehrzahl der
Vertragsbestimmungen. Recht allgemein blieben dagegen zum Teil die
Hinweise zur Koordinierung von Wirtschafts- und Währungspolitik sowie zu
anderen Bereichen, wie beispielsweise der Agrar-, Verkehrs- oder
bestimmten Aspekten der Sozialpolitik.
Wir haben also, wenn man den Vertrag mit der Verfassung eines nationalen
politischen Systems vergleicht, eine völlig andere Situation. Während
man in diesen Verfassungen kaum etwas über Politiken oder einzelne
Bereiche findet, bilden die Bestimmungen dazu den Kern des EWG-Vertrags.
Natürlich enthält er auch klassische Verfassungsbestimmungen, und zwar
dort, wo es um die Einrichtung des Institutionengefüges für die neue
Gemeinschaft und das Verhältnis der Organe zueinander geht. Damit
beschäftigen wir uns im
Abschnitt EU-Institutionen ausführlich, weshalb an dieser Stelle
wenige Stichworte genügen sollen. |
Verschiebung der Kompetenzen
zugunsten der Mitgliedstaaten |
Als Grundlage für die Ausgestaltung des institutionellen Rahmens diente
zwar der EGKS-Vertrag, was sich auch daran zeigte, dass die Bezeichnung
für drei der Organe übernommen wurde (Ministerrat, Versammlung,
Gerichtshof). Statt der Hohen Behörde wurde eine Kommission geschaffen,
die als Initiatorin für gemeinschaftliche Politik und bei deren
Umsetzung tätig werden sollte und darüber hinaus auch einige eigene
Kompetenzen besaß. Im Verhältnis von Kommission und Ministerrat ließ
sich jedoch — im Vergleich zur EGKS — eine deutliche Verschiebung der
Kompetenzen zum Rat und damit zu den Mitgliedstaaten feststellen.
Was die uns ja besonders interessierenden Bestimmungsfaktoren des
Integrationsprozesses angeht, so lässt sich sagen, dass der unmittelbare
Eindruck des Krieges und - damit verbunden - das zentrale Motiv der
Friedenssicherung mehr in den Hintergrund treten und das Interesse der
Nationalstaaten wieder mehr in den Vordergrund rückt. Das zeigt sich
unter anderem an der eben erwähnten Kompetenzverschiebung weg von der
Kommission und hin zum Ministerrat, der Vertretung der Nationalstaaten
im Institutionengefüge der neu gegründeten EWG.
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zu Etappe 2 der EU-Entwicklung
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