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Inhaltsverzeichnis


Themen des Online-Lehrbuchs zur EU:

Einleitung

Bedeutung der EU

Was ist die EU?

EU-Entwicklung

 Einführung

 Etappe 1

 Etappe 2

 Etappe 3

 Etappe 4

 Etappe 5

 Etappe 6

EU-Institutionen

EU-Internetrecherche

 


EU-Entwicklung

Etappe 1: Vom Ende des Zweiten Weltkriegs bis zu den Römischen Verträgen

Beginnen werden wir die Analyse des europäischen Integrationsprozesses mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Frage: Wie kam es dazu? Ein ganz entscheidendes Motiv war die Katastrophe der beiden Weltkriege, die in der Nachkriegszeit zur Gründung einiger Organisationen geführt hat, die eine Wiederholung ausschließen und ein friedliches Miteinander der Völker ermöglichen sollten.

Zu nennen sind hier unter anderem die Gründung der Vereinten Nationen bereits im Jahr 1945 (siehe Online-Lehrbuch UNO), die Einrichtung des Internationalen Währungsfonds sowie des GATT. Nicht zu vergessen die Einrichtung des Europarats, dessen Statut im Mai 1949 von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet wurde.


 

All diesen internationalen wie europäischen Organisationen gemeinsam war, dass es sich — obwohl gerade in Bezug auf den Europarat 1948 auf dem Haager Kongress von den so genannten "Föderalisten" sehr viel weitergehende Forderungen erhoben worden waren — in allen Fällen um rein zwischenstaatliche Formen der Zusammenarbeit handelte. Die Verfechter eines europäischen Bundesstaats, also einer sehr viel weitergehenden Form des Zusammenschlusses, suchten deswegen nach Möglichkeiten, wenigstens auf einzelnen Sachgebieten ein größeres Maß an Integration zu erreichen, in der Hoffnung, davon ausgehend zu einer schrittweisen Ausdehnung der Kooperation zu kommen.

Vom französischen Standpunkt aus bot sich ein konkreter Ansatzpunkt für eine derartige Strategie, die darüber hinaus durchaus nationalen Interessen entgegenkam, in der Kohle-, Eisen- und Stahlindustrie an. Über eine Zusammenarbeit auf diesem Feld würde man sowohl die Entwicklung der deutschen Schwerindustrie im Auge behalten, als auch den deutsch-französischen Aussöhnungsprozess befördern können. Im Mai 1950 legte deswegen der französische Außenminister, Robert Schuman, einen Plan für die Schaffung einer Behörde zur Kontrolle der Kohle- und Stahlproduktion vor, den so genannten Schuman-Plan.







EGKS als supranationale Organisation



Gründung der EGKS

Schon einen Monat nach Vorlage des Plans wurde eine Regierungskonferenz einberufen, die sich mit diesem Vorschlag beschäftigte, und bereits im April 1951 kam es zur Unterzeichnung des Vertrags über die Gründung der EGKS durch Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, Italien, Belgien, Luxemburg und die Niederlande in Paris.

Damit wurde eine völlig neuartige Organisation geschaffen und zwar in zweierlei Hinsicht: Es handelte sich nicht nur um eine Freihandelszone, sondern um die Etablierung eines gemeinsamen Marktes, und zwar in einem zur damaligen Zeit äußerst wichtigen Bereich. Die Mitgliedstaaten traten in erheblichem Umfang Souveränität an neu geschaffene supranationale Institutionen ab.




 




Organe der EGKS


Das Institutionengefüge setzt sich aus insgesamt vier zentralen Institutionen zusammen: Die Hohe Behörde besteht aus neun Mitgliedern, die ihre Aufgaben unabhängig von den Mitgliedstaaten wahrnehmen. Die ihr durch den Vertrag übertragenen Kompetenzen sind sehr weitgehend und beinhalten unter anderem das Verbot von Subventionen oder unter bestimmten Bedingungen die Kontrolle der Preise. Ihre Entscheidungen in diesen Angelegenheiten sind in allen Mitgliedstaaten direkt wirksam und bindend!



Der Ministerrat, bestehend aus je einem Vertreter pro Land, dient zur Abstimmung zwischen Hoher Behörde und den Regierungen. Außerdem hat er in einigen, wenn auch bei weitem nicht in allen Fällen, die Aktivitäten der Hohen Behörde zu überwachen. So ist zum Beispiel seine Zustimmung zur Erklärung einer manifesten Krise, die Voraussetzung für das Operieren mit Produktionsquoten war, erforderlich. Der Abstimmungsmodus im Rat ist abhängig von der Frage, um die es geht, wobei Einstimmigkeit, qualifizierte oder einfache Mehrheit vorgesehen ist.

Die Gemeinsame Versammlung besteht aus von den nationalen Parlamenten entsandten Vertretern und nimmt rein beratende Funktionen wahr. Die vierte Institution ist der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, in Konfliktfällen zwischen den Mitgliedstaaten, zwischen den Organen der EGKS sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Organen auf der Basis des Vertrags zu entscheiden.

Es bleibt also festzuhalten, dass mit der EGKS etwas völlig Neuartiges geschaffen worden war, das sich von allen anderen, während dieses Zeitraums gegründeten Organisationen grundlegend unterschied. Ein Gebilde, in dessen Rahmen zwar Nationalstaaten kooperierten, das aber auch klar erkennbare Merkmale aufwies, wie sie bislang nur von nationalen politischen Systemen bekannt waren.







Der Weg zur EWG



Von der EGKS zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)

Nachdem 1954 die ambitionierten Pläne für eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft — und damit verbunden für eine Europäische Politische Gemeinschaft —, also für eine supranationale Zusammenarbeit in einem hochpolitischen und sensiblen Bereich, gescheitert waren, stellte sich die Frage "Was nun"? In dieser Situation legten die Regierungen der Benelux-Staaten Vorschläge für weitere Integrationsschritte vor, die sich nun allerdings auf den ökonomischen Bereich konzentrierten.

Die Vorschläge der Benelux-Staaten wurden Mitte 1955 von den Außenministern der EGKS-Mitgliedstaaten auf einer Konferenz in Messina erörtert und sehr positiv aufgenommen. Man setzte einen Ausschuss von Regierungsvertretern unter dem Vorsitz des belgischen Außenministers Paul-Henri Spaak ein, der einen Bericht ausarbeiten sollte, und lud auch Großbritannien zu den Gesprächen ein, das sich aber bereits im November 1955 wieder zurückzog, weil es keine Realisierungschancen für seine Vorstellungen von einer losen Freihandelszone sah.













Unterzeichnung der Römischen Verträge


Der im April 1956 vorgelegte Spaak-Bericht bildete dann die Grundlage für die Verhandlungen, die im weiteren Verlauf des Jahres stattfanden und in denen zum Teil recht mühsam ein Interessenausgleich, insbesondere zwischen Deutschland und Frankreich, gefunden werden musste.

Am Ende war aber doch eine Einigung möglich, und die Verträge über die Einrichtung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und einer Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) wurden am 25. März 1957 in Rom — deswegen Römische Verträge — von den sechs EGKS-Mitgliedstaaten unterzeichnet und traten zum 1. Januar 1958 in Kraft.







Ziel:
Gemeinsamer Markt



Elemente des EWG-Vertrags

Im Vordergrund stand das Ziel der Errichtung eines Gemeinsamen Markts, also des vollständigen Abbaus der Handelsschranken zwischen den beteiligten Ländern, zu dem auch — funktional zwingend — ein Gemeinsamer Außenzoll sowie eine Gemeinsame Handelspolitik gehörten. Genau damit beschäftigte sich auch die überwiegende Mehrzahl der Vertragsbestimmungen. Recht allgemein blieben dagegen zum Teil die Hinweise zur Koordinierung von Wirtschafts- und Währungspolitik sowie zu anderen Bereichen, wie beispielsweise der Agrar-, Verkehrs- oder bestimmten Aspekten der Sozialpolitik.

Wir haben also, wenn man den Vertrag mit der Verfassung eines nationalen politischen Systems vergleicht, eine völlig andere Situation. Während man in diesen Verfassungen kaum etwas über Politiken oder einzelne Bereiche findet, bilden die Bestimmungen dazu den Kern des EWG-Vertrags. Natürlich enthält er auch klassische Verfassungsbestimmungen, und zwar dort, wo es um die Einrichtung des Institutionengefüges für die neue Gemeinschaft und das Verhältnis der Organe zueinander geht. Damit beschäftigen wir uns im Abschnitt EU-Institutionen ausführlich, weshalb an dieser Stelle wenige Stichworte genügen sollen.



Verschiebung der Kompetenzen zugunsten der Mitgliedstaaten


Als Grundlage für die Ausgestaltung des institutionellen Rahmens diente zwar der EGKS-Vertrag, was sich auch daran zeigte, dass die Bezeichnung für drei der Organe übernommen wurde (Ministerrat, Versammlung, Gerichtshof). Statt der Hohen Behörde wurde eine Kommission geschaffen, die als Initiatorin für gemeinschaftliche Politik und bei deren Umsetzung tätig werden sollte und darüber hinaus auch einige eigene Kompetenzen besaß. Im Verhältnis von Kommission und Ministerrat ließ sich jedoch — im Vergleich zur EGKS — eine deutliche Verschiebung der Kompetenzen zum Rat und damit zu den Mitgliedstaaten feststellen.

Was die uns ja besonders interessierenden Bestimmungsfaktoren des Integrationsprozesses angeht, so lässt sich sagen, dass der unmittelbare Eindruck des Krieges und - damit verbunden - das zentrale Motiv der Friedenssicherung mehr in den Hintergrund treten und das Interesse der Nationalstaaten wieder mehr in den Vordergrund rückt. Das zeigt sich unter anderem an der eben erwähnten Kompetenzverschiebung weg von der Kommission und hin zum Ministerrat, der Vertretung der Nationalstaaten im Institutionengefüge der neu gegründeten EWG.

... weiter zu Etappe 2 der EU-Entwicklung


[© Text und Grafiken: Gesellschaft Agora]
 

 

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