Gewaltverbot
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Friedenspädagogik



Mit der Gründung der Vereinten Nationen im Jahr 1945 fand ein langer Prozess der Ächtung des Krieges völkerrechtlich seinen Abschluss: "Der durch den Zweiten Weltkrieg ausgelöste Bewusstseinsschub bewirkte dann, dass unter Führung der Vereinigten Staaten die Charta der Vereinten Nationen in Art. 2, Ziff. 4, nicht nur den Krieg, sondern die Anwendung militärischer Gewalt schlechthin verbot und sie durch die in den Kapiteln VI und VII vorgesehenen Regelungsmechanismen ersetzte. Mit Recht ist die Charta als die 'kopernikanische Wende' des Völkerrechts bezeichnet worden." (Ernst-Otto Czempiel).

Zum Hintergrund hinsichtlich der Friedensstrategie des Völkerrechts:
Entstehung und Entwicklung des Völkerrechts

Zum Hintergund hinsichtlich der Friedensstrategie "Internationale Organisation":
Entstehung und Entwicklung internationaler Organisationen

Das folgende Bild zeigt die Skulptur vor dem UN-Gebäude in New York:



Das Gewaltverbot der UNO-Charta

"Das allgemeine Völkerrecht verbietet zwingend die zwischenstaatliche Androhung oder Anwendung von Gewalt. Dieser Grundsatz hat in Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen seinen Ausdruck gefunden. Danach sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet,

„in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“ zu unterlassen.

Die Charta interpretiert den Begriff „Gewalt“ nicht als identisch mit „Krieg“ im technischen Sinne. Unter Gewalt im Sinne der Satzung ist nach herrschender Ansicht Waffengewalt, d.h. militärische Gewalt zu verstehen. Deshalb schließt das Gewaltverbot auch gewaltsame Akte wie Interventionen, militärische Repressalien und bewaffnete Grenzzwischenfälle ein. Das Gewaltverbot lässt das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung sowie kollektive, vom Sicherheitsrat bindend angeordnete Zwangsmaßnahmen unberührt."

[aus: Auswärtiges Amt (Hrsg.): ABC der Vereinten Nationen, Berlin 2000, S. 48]

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