Kapitel I: Ziele und
Grundsätze
Artikel
1
Die
Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem
Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu
verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu
unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem
Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der
Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;
2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung
und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu
entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu
treffen;
3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme
wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die
Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied
der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu
festigen;
4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur
Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.
Artikel 2
Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1
dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller
ihrer Mitglieder.
2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft
erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die
Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.
3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche
Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die
Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen
die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates
gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare
Androhung oder Anwendung von Gewalt.
5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder
Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie
leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder
Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.
6. Die Organisation trägt dafür Sorge, dass Staaten, die nicht Mitglieder der
Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in
Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates
gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer
Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die
Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht
berührt.
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Kapitel II: Mitgliedschaft
Artikel
3
Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die
Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale
Organisation in San Franzisko teilgenommen oder bereits vorher die Erklärung der
Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben und nunmehr diese
Charta unterzeichnen und nach Artikel 110 ratifizieren.
Artikel
4
(1)
Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen friedliebenden Staaten
werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem
Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu
erfüllen.
(2) Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen
erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluss der
Generalversammlung.
Artikel
5
Einem
Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder
Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die Generalversammlung auf Empfehlung des
Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft
zeitweilig entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser Rechte und
Vorrechte wieder zulassen.
Artikel
6
Ein
Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich
verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung
aus der Organisation ausgeschlossen werden.
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Kapitel III: Organe
Artikel
7
(1) Als
Hauptorgane der Vereinten Nationen werden eine Generalversammlung, ein
Sicherheitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandrat, ein
Internationaler Gerichtshof und ein Sekretariat eingesetzt.
(2) Je nach Bedarf können in Übereinstimmung mit dieser Charta Nebenorgane
eingesetzt werden.
Artikel
8
Die
Vereinten Nationen schränken hinsichtlich der Anwartschaft auf alle Stellen in
ihren Haupt- und Nebenorganen die Gleichberechtigung von Männern und Frauen
nicht ein.
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Kapitel IV: Die Generalversammlung
Zusammensetzung
Artikel 9
(1) Die
Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter in der Generalversammlung.
Aufgaben
und Befugnisse
Artikel 10
Die
Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die in den
Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta
vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen
Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen
oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.
Artikel
11
(1) Die
Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit
zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einschließlich
der Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung befassen und in Bezug auf
diese Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an
beide richten.
(2) Die Generalversammlung kann alle die Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit betreffenden Fragen erörtern, die ihr ein Mitglied
der Vereinten Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach Artikel 35 Absatz 2 ein
Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des Artikels 12
kann sie zu diesen Fragen Empfehlungen an den oder die betreffenden Staaten oder
den Sicherheitsrat oder an beide richten. Macht eine derartige Frage Maßnahmen
erforderlich, so wird sie von der Generalversammlung vor oder nach der
Erörterung an den Sicherheitsrat überwiesen.
(3) Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf
Situationen lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale
Sicherheit zu gefährden.
(4) Die in diesem Artikel aufgeführten Befugnisse der Generalversammlung
schränken die allgemeine Tragweite des Artikels 10 nicht ein.
Artikel
12
(1) Solange
der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in dieser
Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu dieser
Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn auf Ersuchen
des Sicherheitsrats.
(2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung des Sicherheitsrats die
Generalversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens und
der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, die der
Sicherheitsrat behandelt; desgleichen unterrichtet er unverzüglich die
Generalversammlung oder, wenn diese nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten
Nationen, sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit
einstellt.
Artikel
13
(1) Die Generalversammlung veranlasst Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab,
a) um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und
die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu
begünstigen;
b) um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des
Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur
Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied
der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen.
(2) Die weiteren Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Befugnisse der
Generalversammlung in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten
Angelegenheiten sind in den Kapiteln IX und X dargelegt.
Artikel
14
Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die Generalversammlung
Maßnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleichviel wie
sie entstanden ist, wenn diese Situation nach ihrer Auffassung geeignet ist, das
allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen zu
beeinträchtigen; dies gilt auch für Situationen, die aus einer Verletzung der
Bestimmungen dieser Charta über die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
entstehen.
Artikel
15
(1) Die Generalversammlung erhält und prüft Jahresberichte und Sonderberichte
des Sicherheitsrats; diese Berichte enthalten auch eine Darstellung der
Maßnahmen, die der Sicherheitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit beschlossen oder getroffen hat.
(2) Die Generalversammlung erhält und prüft Berichte der anderen Organe der
Vereinten Nationen.
Artikel
16
Die Generalversammlung nimmt die ihr bezüglich des internationalen
Treuhandsystems in den Kapiteln XII und XIII zugewiesenen Aufgaben wahr; hierzu
gehört die Genehmigung der Treuhandabkommen für Gebiete, die nicht als
strategische Zonen bezeichnet sind.
Artikel
17
(1) Die
Generalversammlung prüft und genehmigt den Haushaltsplan der Organisation.
(2) Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern nach einem von der
Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen.
(3) Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und
Haushaltsabmachungen mit den in Artikel 57 bezeichneten Sonderorganisationen;
sie prüft deren Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen an sie zu richten.
Abstimmung
Artikel 18
(1) Jedes
Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Zu diesen Fragen
gehören: Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des
Sicherheitsrats, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats, die
Wahl von Mitgliedern des Treuhandrats nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c, die
Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, der zeitweilige Entzug der
Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft, der Ausschluss von Mitgliedern,
Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treuhandsystems sowie Haushaltsfragen.
(3) Beschlüsse über andere Fragen, einschließlich der Bestimmung weiterer
Gruppen von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist,
bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Artikel
19
Ein
Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen
Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Generalversammlung
kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge erreicht
oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei vollen Jahre
schuldet. Die Generalversammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts
gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht,
die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.
Verfahren
Artikel 20
Die
Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände
es erfordern, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen
hat der Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats oder der Mehrheit der
Mitglieder der Vereinten Nationen einzuberufen.
Artikel
21
Die
Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt für jede Tagung
ihren Präsidenten.
Artikel
22
Die
Generalversammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit sie dies zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben für erforderlich hält.
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Kapitel V: Der
Sicherheitsrat
Zusammensetzung
Artikel 23
(1) Der
Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die
Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten
Staaten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats. Die
Generalversammlung wählt zehn weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu
nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats; hierbei sind folgende
Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag von
Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele der
Organisation sowie ferner eine angemessene geographische Verteilung der Sitze.
(2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei Jahre
gewählt. Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder, die nach Erhöhung
der Zahl der Ratsmitglieder von elf auf fünfzehn stattfindet, werden zwei der
vier zusätzlichen Mitglieder für ein Jahr gewählt. Ausscheidende Mitglieder
können nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
(3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in diesem einen Vertreter.
Aufgaben
und Befugnisse
Artikel 24
(1) Um ein
schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten,
übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an,
dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung
ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.
(2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang
mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür
eingeräumten besonderen Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII
aufgeführt.
(3) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und
erforderlichenfalls Sonderberichte zur Prüfung vor.
Artikel
25
Die
Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des
Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.
Artikel
26
Um die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit so zu fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen
Hilfsquellen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist
der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung des in Artikel 47 vorgesehenen
Generalstabsausschusses Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten
Nationen zwecks Errichtung eines Systems der Rüstungsregelung vorzulegen sind.
Abstimmung
Artikel 27
(1) Jedes
Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung
von neun Mitgliedern.
(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der
Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder,
jedoch mit der Maßgabe, dass sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und
des Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten.
Verfahren
Artikel 28
(1) Der
Sicherheitsrat wird so organisiert, dass er seine Aufgaben ständig wahrnehmen
kann. Jedes seiner Mitglieder muss zu diesem Zweck jederzeit am Sitz der
Organisation vertreten sein.
(2) Der Sicherheitsrat tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen; bei diesen kann
jedes seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied oder durch
einen anderen eigens hierfür bestellten Delegierten vertreten sein.
(3) Der Sicherheitsrat kann außer am Sitz der Organisation auch an anderen Orten
zusammentreten, wenn dies nach seinem Urteil seiner Arbeit am dienlichsten ist.
Artikel
29
Der
Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen, soweit er dies zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben für erforderlich hält.
Artikel
30
Der
Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das
Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
Artikel
31
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrats ist,
kann ohne Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den Sicherheitsrat gebrachten
Frage teilnehmen, wenn dieser der Auffassung ist, dass die Interessen dieses
Mitglieds besonders betroffen sind.
Artikel
32
Mitglieder
der Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrats sind, sowie
Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen werden eingeladen, an den
Erörterungen des Sicherheitsrats über eine Streitigkeit, mit der dieser befasst
ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn sie Streitpartei sind. Für die Teilnahme
eines Nichtmitgliedstaats der Vereinten Nationen setzt der Sicherheitsrat die
Bedingungen fest, die er für gerecht hält.
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Kapitel VI: Die friedliche
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel
33
(1) Die
Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich
zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung,
Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler
Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.
(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält,
ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.
Artikel
34
Der
Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu
internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte,
untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der
Situation die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
gefährden könnte.
Artikel
35
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des
Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie auf jede
Situation der in Artikel 34 bezeichneten Art lenken.
(2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des
Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit lenken, in der
er Partei ist, wenn er im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in dieser
Charta für eine friedliche Beilegung festgelegten Verpflichtungen annimmt.
(3) Das Verfahren der Generalversammlung in Angelegenheiten, auf die ihre
Aufmerksamkeit gemäß diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt sich nach den
Artikeln 11 und 12.
Artikel
36
(1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium einer Streitigkeit im Sinne des
Artikels 33 oder einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren oder Methoden
für deren Bereinigung empfehlen.
(2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die
Parteien zur Beilegung der Streitigkeit bereits angenommen haben.
(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat
ferner berücksichtigen, dass Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von den
Parteien dem Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut zu
unterbreiten sind.
Artikel
37
(1) Gelingt
es den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel 33 bezeichneten Art nicht,
diese mit den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitigkeit
dem Sicherheitsrat vor.
(2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats die Fortdauer der Streitigkeit
tatsächlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
gefährden, so beschließt er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die ihm
angemessen erscheinenden Empfehlungen für eine Beilegung abgeben will.
Artikel
38
Unbeschadet
der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer
Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die
Streitparteien richten.
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Kapitel VII: Maßnahmen bei
Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen
Artikel
39
Der
Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder
eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche
Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden
und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.
Artikel
40
Um einer
Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor er nach
Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen beschließt, die beteiligten
Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten
vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten. Diese vorläufigen Maßnahmen lassen die
Rechte, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten Parteien unberührt. Wird
den vorläufigen Maßnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat
diesem Versagen gebührend Rechnung.
Artikel
41
Der
Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluss von
Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen;
er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen
durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der
Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-,
Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den
Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen.
Artikel
42
Ist
der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen
unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er
mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen
durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der
Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen
einschließen.
Artikel
43
(1) Alle
Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, dass sie
nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein
Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und
Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren
Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen
und des Beistands vorzusehen.
(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich
im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat
einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen
und von den Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts
ratifiziert.
Artikel
44
Hat der
Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht
vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund der
nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch ein,
an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte dieses
Mitglieds teilzunehmen.
Artikel
45
Um die
Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Maßnahmen zu
befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte
zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen bereit.
Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre
gemeinsamen Maßnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des
Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten Sonderabkommen
fest.
Artikel
46
Die Pläne
für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung
des Generalstabsausschusses aufgestellt.
Artikel
47
(1) Es wird
ein Generalstabsausschuss eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu
beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die Führung der
dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Rüstungsregelung
und eine etwaige Abrüstung betreffen.
(2) Der Generalstabsausschuss besteht aus den Generalstabschefs der ständigen
Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im
Ausschuss vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuss
eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die
wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.
(3) Der Generalstabsausschuss ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für
die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten
Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen bezüglich der Führung dieser
Streitkräfte werden später geregelt.
(4) Der Generalstabsausschuss kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach
Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse
einsetzen.
Artikel
48
(1) Die
Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind,
werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen
Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen.
(2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen
unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen
Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind.
Artikel
49
Bei
der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen leisten die
Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.
Artikel
50
Ergreift
der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen, so kann
jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den die
Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt, den
Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.
Artikel
51
Diese
Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der
Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder
kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen
getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses
Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie
berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht,
jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
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Kapitel VIII: Regionale
Abmachungen
Artikel
52
(1) Diese
Charta schließt das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur
Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Maßnahmen
regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, dass diese
Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der
Vereinten Nationen vereinbar sind.
(2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder
solche Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch
Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte
Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen.
(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich
begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen
oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten
Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst.
(4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen Artikel nicht
beeinträchtigt.
Artikel
53
(1) Der
Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder
Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in
Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund
regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen
werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes
2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der
Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind;
die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen
die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.
(2) Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während
des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.
Artikel
54
Der
Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über die Maßnahmen auf dem laufenden zu
halten, die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit auf
Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen getroffen
oder in Aussicht genommen werden.
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Kapitel IX: Internationale
Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet
Artikel
55
Um jenen
Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit
zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem
Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende
Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen
a) die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die
Voraussetzungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg;
b) die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer,
gesundheitlicher und verwandter Art sowie die internationale Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Kultur und der Erziehung;
c) die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der
Sprache oder der Religion.
Artikel
56
Alle
Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder für sich mit der
Organisation zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55 dargelegten Ziele zu
erreichen.
Artikel
57
(1) Die verschiedenen durch zwischenstaatliche Übereinkünfte errichteten
Sonderorganisationen, die auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der
Kultur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten weitreichende,
in ihren maßgebenden Urkunden umschriebene internationale Aufgaben zu erfüllen
haben, werden gemäß Artikel 63 mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.
(2) Diese mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Organisationen sind
im folgenden als “Sonderorganisationen“ bezeichnet.
Artikel
58
Die
Organisation gibt Empfehlungen ab, um die Bestrebungen und Tätigkeiten dieser
Sonderorganisationen zu koordinieren.
Artikel
59
Die
Organisation veranlasst gegebenenfalls zwischen den in Betracht kommenden
Staaten Verhandlungen zur Errichtung neuer Sonderorganisationen, soweit solche
zur Verwirklichung der in Artikel 55 dargelegten Ziele erforderlich sind.
Artikel
60
Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben der Organisation
sind die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Wirtschafts- und
Sozialrat verantwortlich; dieser besitzt zu diesem Zweck die ihm in Kapitel X
zugewiesenen Befugnisse.
[Kapitelübersicht]
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Kapitel X: Der Wirtschafts-
und Sozialrat
Zusammensetzung
Artikel 61
(1) Der
Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus vierundfünfzig von der Generalversammlung
gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden alljährlich achtzehn Mitglieder des
Wirtschafts- und Sozialrats für drei Jahre gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied
kann unmittelbar wiedergewählt werden.
(3) Bei der ersten Wahl, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von
siebenundzwanzig auf vierundfünfzig stattfindet, werden zusätzlich zu den
Mitgliedern, die anstelle der neun Mitglieder gewählt werden, deren Amtszeit mit
dem betreffenden Jahr endet, siebenundzwanzig weitere Mitglieder des Wirtschafts-
und Sozialrats gewählt. Die Amtszeit von neun dieser siebenundzwanzig
zusätzlichen Mitglieder endet nach einem Jahr, diejenige von neun weiteren
Mitgliedern nach zwei Jahren; das Nähere regelt die Generalversammlung.
(4) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat in diesem einen Vertreter.
Aufgaben
und Befugnisse
Artikel 62
(1) Der
Wirtschafts- und Sozialrat kann über internationale Angelegenheiten auf den
Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der
Gesundheit und auf verwandten Gebieten Untersuchungen durchführen oder bewirken
sowie Berichte abfassen oder veranlassen; er kann zu jeder derartigen
Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen
und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die Achtung und Verwirklichung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fördern.
(3) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen
entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(4) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln
internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig
ist.
Artikel
63
(1) Der
Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 bezeichneten
Organisationen Abkommen schließen, in denen die Beziehungen der betreffenden
Organisation zu den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese Abkommen bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(2) Er kann die Tätigkeit der Sonderorganisationen koordinieren, indem er
Konsultationen mit ihnen führt und an sie, an die Generalversammlung und die
Mitglieder der Vereinten Nationen Empfehlungen richtet.
Artikel
64
(1) Der
Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um von den
Sonderorganisationen regelmäßig Berichte zu erhalten. Er kann mit den
Mitgliedern der Vereinten Nationen und mit den Sonderorganisationen Abmachungen
treffen, um Berichte über die Maßnahmen zu erhalten, die zur Durchführung seiner
Empfehlungen und der Empfehlungen der Generalversammlung über Angelegenheiten
getroffen werden, für die er zuständig ist.
(2) Er kann der Generalversammlung seine Bemerkungen zu diesen Berichten
mitteilen.
Artikel
65
Der
Wirtschafts- und Sozialrat kann dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn
auf dessen Ersuchen unterstützen.
Artikel
66
(1) Der
Wirtschafts- und Sozialrat nimmt alle Aufgaben wahr, für die er im Zusammenhang
mit der Durchführung von Empfehlungen der Generalversammlung zuständig ist.
(2) Er kann mit Genehmigung der Generalversammlung alle Dienste leisten, um die
ihn Mitglieder der Vereinten Nationen oder Sonderorganisationen ersuchen.
(3) Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm in dieser Charta oder durch
die Generalversammlung zugewiesen werden.
Abstimmung
Artikel 67
(1) Jedes
Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats bedürfen der Mehrheit der
anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Verfahren
Artikel 68
Der
Wirtschafts- und Sozialrat setzt Kommissionen für wirtschaftliche und soziale
Fragen und für die Förderung der Menschenrechte sowie alle sonstigen zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommissionen ein.
Artikel 69
Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine Angelegenheit, die für ein
Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er es ein,
ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.
Artikel 70
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen dahingehend treffen, dass
Vertreter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen und an
den Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und dass seine
eigenen Vertreter an den Beratungen der Sonderorganisationen teilnehmen.
Artikel
71
Der
Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit
nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner
Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen
Organisationen und, soweit angebracht, nach Konsultation des betreffenden
Mitglieds der Vereinten Nationen auch mit nationalen Organisationen getroffen
werden.
Artikel
72
(1) Der
Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er
auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Wirtschafts- und Sozialrat tritt nach Bedarf gemäß seiner
Geschäftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf
Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.
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Kapitel XI: Erklärung über
Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Artikel
73
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung
von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle
Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, dass die
Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als
heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten
Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser
Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich,
a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt,
die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen Missbräuche unter
gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten;
b) die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser Völker
gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwicklung ihrer
freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je nach den
besonderen Verhältnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und deren
jeweiliger Entwicklungsstufe;
c) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
d) Aufbau- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern, die Forschungstätigkeit zu
unterstützen sowie miteinander und gegebenenfalls mit internationalen
Fachorganisationen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten
sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen;
e) dem Generalsekretär mit der durch die Rücksichtnahme auf Sicherheit und
Verfassung gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung regelmäßig
statistische und sonstige Informationen technischer Art über das Wirtschafts-,
Sozial- und Erziehungswesen in den nicht unter die Kapitel XII und XIII
fallenden Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind.
Artikel
74
Die
Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich ferner darin einig, dass die Politik,
die sie für die unter dieses Kapitel fallenden Hoheitsgebiete verfolgen, nicht
minder auf dem allgemeinen Grundsatz der guten Nachbarschaft in sozialen,
wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten beruhen muss als die Politik, die
sie für ihr Mutterland verfolgen; hierbei sind die Interessen und das Wohl der
übrigen Welt gebührend zu berücksichtigen.
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Kapitel XII: Das
internationale Treuhandsystem
Artikel
75
Die
Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales
Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete, die
auf Grund späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden. Diese
Hoheitsgebiete werden im folgenden als Treuhandgebiete bezeichnet.
Artikel
76
Im
Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta dargelegten Zielen der Vereinten
Nationen dient das Treuhandsystem hauptsächlich folgenden Zwecken:
a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt
der Einwohner der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Entwicklung zur
Selbstregierung oder Unabhängigkeit so zu fördern, wie es den besonderen
Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete und seiner Bevölkerung sowie
deren frei geäußerten Wünschen entspricht und in dem diesbezüglichen
Treuhandabkommen vorgesehen ist;
c) die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne
Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern
und das Bewusstsein der gegenseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt zu
stärken;
d) die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer
Staatsangehörigen in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten sowie
die Gleichbehandlung dieser Staatsangehörigen in der Rechtspflege
sicherzustellen, ohne jedoch die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke zu
beeinträchtigen; Artikel 80 bleibt unberührt.
Artikel
77
(1) Das
Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete
Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses System einbezogen
werden:
a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten
abgetrennt werden;
c) Hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten
freiwillig in das System einbezogen werden.
(2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das
Treuhandsystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierfür gelten, bleibt
einer späteren Übereinkunft vorbehalten.
Artikel
78
Das
Treuhandsystem findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der
Vereinten Nationen geworden sind; die Beziehungen zwischen Mitgliedern beruhen
auf der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.
Artikel
79
Für
jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die
Treuhandbestimmungen einschließlich aller ihrer Änderungen und Ergänzungen von
den unmittelbar beteiligten Staaten, zu denen bei Mandatsgebieten eines
Mitglieds der Vereinten Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form eines
Abkommens vereinbart; sie bedürfen der Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85.
Artikel 80
(1) Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel 77, 79 und 81 geschlossenen
Treuhandabkommen zur Einbeziehung eines Treuhandgebiets in das Treuhandsystem
nichts anderes vereinbart wird und solange derartige Abkommen noch nicht
geschlossen sind, ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als ändere es
unmittelbar oder mittelbar die Rechte von Staaten oder Völkern oder in Kraft
befindliche internationale Übereinkünfte, deren Vertragsparteien Mitglieder der
Vereinten Nationen sind.
(2) Aus Absatz 1 kann keine Rechtfertigung dafür abgeleitet werden,
Verhandlungen über Abkommen zu der in Artikel 77 vorgesehenen Einbeziehung von
Mandatsgebieten und sonstigen Hoheitsgebieten in das Treuhandsystem oder den
Abschluss solcher Abkommen zu verzögern oder aufzuschieben.
Artikel
81
Jedes
Treuhandabkommen enthält die Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet zu
verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. Diese, im folgenden als
“Verwaltungsmacht“ bezeichnet, kann ein Staat oder eine Staatengruppe oder die
Organisation selbst sein.
Artikel
82
Jedes
Treuhandabkommen kann eine oder mehrere strategische Zonen bezeichnen, die das
ganze Treuhandgebiet, für welches das Abkommen gilt, oder einen Teil davon
umfassen; Sonderabkommen nach Artikel 43 bleiben unberührt.
Artikel
83
(1) Alle
Aufgaben der Vereinten Nationen in Bezug auf strategische Zonen, einschließlich
der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen,
nimmt der Sicherheitsrat wahr.
(2) Die in Artikel 76 dargelegten Hauptzwecke gelten auch für die Bevölkerung
jeder strategischen Zone.
(3) Unter Beachtung der Treuhandabkommen nimmt der Sicherheitsrat vorbehaltlich
der Sicherheitserfordernisse die Unterstützung des Treuhandrats in Anspruch, um
im Rahmen des Treuhandsystems diejenigen Aufgaben der Vereinten Nationen
wahrzunehmen, die politische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische
Angelegenheiten in den strategischen Zonen betreffen.
Artikel
84
Die
Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Treuhandgebiet
seinen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
leistet. Zu diesem Zweck kann sie freiwillige Streitkräfte, Erleichterungen und
Beistand von dem Treuhandgebiet in Anspruch nehmen, um die Verpflichtungen zu
erfüllen, die sie in dieser Hinsicht gegenüber dem Sicherheitsrat übernommen
hat, und um die örtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung von Recht und
Ordnung innerhalb des Treuhandgebiets sicherzustellen.
Artikel
85
(1) Die
Aufgaben der Vereinten Nationen in Bezug auf Treuhandabkommen für alle nicht als
strategische Zonen bezeichneten Gebiete, einschließlich der Genehmigung der
Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, werden von der
Generalversammlung wahrgenommen.
(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird die Generalversammlung von dem
unter ihrer Autorität handelnden Treuhandrat unterstützt.
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Kapitel XIII: Der
Treuhandrat
Zusammensetzung
Artikel 86
(1) Der
Treuhandrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen:
a) den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
b) den in Artikel 23 namentlich aufgeführten Mitgliedern, soweit sie keine
Treuhandgebiete verwalten;
c) so vielen weiteren von der Generalversammlung für je drei Jahre gewählten
Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der Treuhandrat insgesamt zur Hälfte
aus Mitgliedern der Vereinten Nationen besteht, die Treuhandgebiete verwalten,
und zur Hälfte aus solchen, die keine verwalten.
(2) Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine besonders geeignete Person zu
seinem Vertreter im Treuhandrat.
Aufgaben
und Befugnisse
Artikel 87
Die
Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandrat können bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben
a) von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte prüfen;
b) Gesuche entgegennehmen und sie in Konsultation mit der Verwaltungsmacht
prüfen;
c) regelmäßige Bereisungen der einzelnen Treuhandgebiete veranlassen, deren
Zeitpunkt mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird;
d) diese und sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Treuhandabkommen
treffen.
Artikel
88
Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen über den politischen, wirtschaftlichen,
sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner jedes Treuhandgebiets aus;
die Verwaltungsmacht jedes Treuhandgebiets, für das die Generalversammlung
zuständig ist, erstattet dieser auf Grund des Fragebogens alljährlich Bericht.
Abstimmung
Artikel 89
(1) Jedes
Mitglied des Treuhandrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und
abstimmenden Mitglieder.
Verfahren
Artikel 90
(1) Der
Treuhandrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das
Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung zusammen; in
dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner
Mitglieder vorzusehen.
Artikel
91
Der
Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die Unterstützung des Wirtschafts- und
Sozialrats und der Sonderorganisationen in Angelegenheiten in Anspruch, für die
sie zuständig sind.
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Kapitel XIV: Der
Internationale Gerichtshof
Artikel
92
Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten
Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe des beigefügten Statuts wahr, das
auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs beruht und Bestandteil
dieser Charta ist.
Artikel
93
(1) Alle
Mitglieder der Vereinten Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien des
Statuts des Internationalen Gerichtshofs.
(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann zu
Bedingungen, welche die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung des
Sicherheitsrats festsetzt, Vertragspartei des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs werden.
Artikel
94
(1) Jedes
Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in
der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des
Gerichtshofs nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat
wenden; dieser kann, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder
Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.
Artikel
95
Diese Charta schließt nicht aus, dass Mitglieder der Vereinten Nationen auf
Grund bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten
anderen Gerichten zuweisen.
Artikel
96
(1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage
ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern.
(2) Andere Organe der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen können mit
jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des
Gerichtshofs über Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich
stellen.
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Kapitel XV: Das Sekretariat
Artikel
97
Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von der
Organisation benötigten Bediensteten. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung
des Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste
Verwaltungsbeamte der Organisation.
Artikel
98
Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der
Generalversammlung, des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und des
Treuhandrats tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen
Aufgaben wahr. Er erstattet der Generalversammlung alljährlich über die
Tätigkeit der Organisation Bericht.
Artikel
99
Der
Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf jede
Angelegenheit lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet ist, die Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden.
Artikel
100
(1) Der
Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer
Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der
Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede
Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der
Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.
(2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschließlich
internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der
sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel
101
(1) Die
Bediensteten werden vom Generalsekretär im Einklang mit Regelungen ernannt,
welche die Generalversammlung erlässt.
(2) Dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem Treuhandrat und erforderlichenfalls
anderen Organen der Vereinten Nationen werden geeignete ständige Bedienstete
zugeteilt. Sie gehören dem Sekretariat an.
(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres
Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, dass es
notwendig ist, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und
Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, dass es wichtig ist, die Auswahl
der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, ist
gebührend zu berücksichtigen.
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Kapitel XVI: Verschiedenes
Artikel
102
(1) Alle
Verträge und sonstigen internationalen Übereinkünfte, die ein Mitglied der
Vereinten Nationen nach dem Inkrafttreten dieser Charta schließt, werden so bald
wie möglich beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht.
(2) Werden solche Verträge oder internationalen Übereinkünfte nicht nach Absatz
1 registriert, so können sich ihre Vertragsparteien bei einem Organ der
Vereinten Nationen nicht auf sie berufen.
Artikel
103
Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der
Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen
internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta
Vorrang.
Artikel
104
Die
Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung
ihrer Ziele erforderlich ist.
Artikel
105
(1) Die
Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und
Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.
(2) Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Bedienstete der
Organisation genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie
bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller
Unabhängigkeit wahrnehmen zu können.
(3) Die Generalversammlung kann Empfehlungen abgeben, um die Anwendung der
Absätze 1 und 2 im einzelnen zu regeln, oder sie kann den Mitgliedern der
Vereinten Nationen zu diesem Zweck Übereinkommen vorschlagen.
[Kapitelübersicht]
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Kapitel XVII:
Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit
Artikel
106
Bis
das Inkrafttreten von Sonderabkommen der in Artikel 43 bezeichneten Art den
Sicherheitsrat nach seiner Auffassung befähigt, mit der Ausübung der ihm in
Artikel 42 zugewiesenen Verantwortlichkeiten zu beginnen, konsultieren die
Parteien der am 30. Oktober 1943 in Moskau unterzeichneten Viermächte-Erklärung
und Frankreich nach Absatz 5 dieser Erklärung einander und gegebenenfalls andere
Mitglieder der Vereinten Nationen, um gemeinsam alle etwa erforderlichen
Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im
Namen der Organisation zu treffen.
Artikel
107
Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten
Weltkriegs in Bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während
dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch
diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.
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Kapitel XVIII: Änderungen
Artikel
108
Änderungen
dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, wenn
sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung angenommen und
von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich aller
ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts
ratifiziert worden sind.
Artikel
109
(1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der
Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt und Ort werden durch Beschluss
einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch
Beschluss von neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt. Jedes
Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme.
(2) Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit
empfohlen wird, tritt in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder der
Vereinten Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats
nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden ist.
(3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der
Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird
der Vorschlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener
Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschluss der
Mehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluss von sieben
beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt wird.
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Kapitel XIX: Ratifizierung
und Unterzeichnung
Artikel
110
(1) Diese
Charta bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe
ihres Verfassungsrechts.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung allen
Unterzeichnerstaaten sowie dem Generalsekretär der Organisation, sobald er
ernannt ist.
(3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald die Republik China, Frankreich, die
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie die
Mehrheit der anderen Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt
haben. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet sodann über
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie allen
Unterzeichnerstaaten Abschriften übermittelt.
(4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die sie nach ihrem Inkrafttreten
ratifizieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen.
Artikel
111
Diese
Charta, deren chinesischer, französischer, russischer, englischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese übermittelt den Regierungen
der anderen Unterzeichnerstaaten gehörig beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter der Regierungen der Vereinten Nationen
diese Charta unterzeichnet.
GESCHEHEN in der Stadt San Franzisko am 26. Juni 1945.
[Unterschriften]
[Kapitelübersicht]
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