Artikel 1:
Definition eines Kindes
Jede Person unter 18 Jahren wird als Kind angesehen, wenn nicht nationale Gesetze das
Erwachsenenalter früher festlegen.
Artikel 2:
Gleichbehandlung
Alle Rechte gelten ausnahmslos für jedes Kind. Es ist die Pflicht des Staates, Kinder vor
jeglicher Form der Diskriminierung zu schützen.
Artikel 3: Im besten
Interesse des Kindes
Bei politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Entscheidungen sollen die Interessen
und Belange der Kinder vorrangig berücksichtigt werden.
Artikel 4: Umsetzung
der Rechte
Die Regierungen verpflichten sich, alles zu tun, um die in der Konvention festgelegten
Rechte in die Praxis umzusetzen.
Artikel 5: Rolle der
Eltern
Die Regierungen erkennen die Rechte und Pflichten der Eltern und anderer
Familienangehöriger an, das Kind seiner Entwicklung angemessen anzuleiten.
Artikel 6:
Überleben und Entwicklung
Jedes Kind hat ein Recht auf Leben. Der Staat ist ausdrücklich dazu verpflichtet, das
Überleben und die Entwicklung des Kindes zu gewährleisten.
Artikel 7: Name und
Nationalität
Jedes Kind hat von Geburt an das Recht auf einen Namen. Das Kind hat ebenso das Recht auf
eine Staatsangehörigkeit. Soweit möglich, sollen Kinder die Namen ihrer Eltern kennen
und von ihnen versorgt werden.
Artikel 8: Wahrung
der Identität
Der Staat hat die Verpflichtung, die behördliche Identität eines jeden Kindes zu
schützen, und falls nötig, sie wiederherzustellen. Dies bezieht sich vor allem auf
Namen, Nationalität und Familienzugehörigkeit.
Artikel 9: Trennung
von den Eltern
Jedes Kind hat das Recht auf ein Zusammenleben mit seinen Eltern, es sei denn, dass dies
nicht dem Wohl des Kindes dient. Das Kind hat auch ein Recht auf Kontakt zu beiden
Elternteilen, falls es von Vater oder Mutter oder von beiden getrennt ist.
Artikel 10:
Familienzusammenführung
Sowohl Kinder als auch ihre Eltern haben das Recht, aus jedem Land auszureisen und in ihr
eigenes einzureisen, wenn es zum Zwecke der Familienzusammenführung geschieht oder dazu
dient, den Kontakt zwischen Eltern und Kindern aufrechtzuerhalten.
Artikel 11: Illegale
Ausreise und Freiheitsberaubung
Der Staat ist verpflichtet, Entführungen oder jede andere Form der Freiheitsberaubung
eines Kindes im Ausland durch einen Elternteil oder durch Dritte zu verhindern oder
dagegen vorzugehen.
Artikel 12: Die
Meinung des Kindes
Jedes Kind hat ein Recht darauf, seine Meinung frei zu äußern. Das Kind hat ein Recht
darauf, bei allen Angelegenheiten oder Maßnahmen, die es betreffen, angehört zu werden.
Artikel 13:
Meinungsfreiheit
Jedes Kind hat das Recht, seine Ansichten zu äußern und ungeachtet aller Staatsgrenzen
informiert zu werden.
Artikel 14:
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Der Staat soll das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
achten, ohne den angemessenen Einfluss der Eltern einzuschränken.
Artikel 15:
Versammlungsfreiheit
Kinder haben das Recht, sich mit anderen zu treffen oder sich zusammenzuschließen.
Artikel 16: Schutz
der Privatsphäre
Kinder haben das Recht auf Schutz vor Eingriffen in ihr Privatleben, in ihre Familie, ihre
Wohnung oder ihren Schriftverkehr.
Artikel 17: Zugang
zu angemessener Information
Der Staat hat sicherzustellen, dass das Kind Zugang zu Informationen und anderen
Veröffentlichungen aus einer Vielfalt von Quellen hat und fordert die Massenmedien dazu
auf, Informationen zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen
sind. Außerdem schützt der Staat das Kind vor schädlichen Informationen und anderen
Veröffentlichungen.
Artikel 18:
Verantwortung der Eltern
Beide Elternteile tragen die Hauptverantwortung für die Erziehung und Entwicklung des
Kindes. Der Staat verpflichtet sich, die Eltern bei der Erfüllung dieser Aufgabe
angemessen zu unterstützen.
Artikel 19: Schutz
vor Missbrauch und Vernachlässigung
Der Staat schützt das Kind vor jeglicher Form von Misshandlung durch die Eltern oder
andere Erziehungsberechtigte und stellt geeignete Sozialprogramme auf, um Missbrauch zu
verhindern und den Betroffenen zu helfen.
Artikel 20: Schutz
von Kindern ohne Familie
Der Staat ist verpflichtet, Kindern ohne familiärem Umfeld besonderen Schutz zu gewähren
und für geeignete Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einer entsprechenden
Institution Kinderbetreuungseinrichtung, Heim zu sorgen. Die Herkunft des Kindes soll
angemessen berücksichtigt werden.
Artikel 21: Adoption
Adoptionen sollen nur im besten Interesse des Kindes erlaubt und auch erst nach
Genehmigung durch zuständige Behörden sowie nach Zustimmung der Eltern, Verwandten oder
anderer verantwortlicher Personen vollzogen werden.
Artikel 22:
Flüchtlingskinder
Flüchtlingskindern soll besonderer Schutz gewährt werden. Der Staat soll mit kompetenten
Organisationen zusammenarbeiten, die einen solchen Schutz und Hilfe gewährleisten
können.
Artikel 23:
Behinderte Kinder
Jedes behinderte Kind hat das Recht auf spezielle Betreuung, Ausbildung und Förderung.
Auf diese Weise soll jedem behinderten Kind ein größtmögliches Maß an Selbständigkeit
und sozialer Integration gewährt werden.
Artikel 24:
Gesundheit und Gesundheitsdienste
Jedes Kind hat ein Recht auf höchstmöglichen Standard in der Gesundheitsfürsorge. Dabei
gehören zu den wichtigsten Aufgaben der Staaten die Basisgesundheitsversorgung,
vorbeugende medizinische Versorgung, Gesundheitserziehung durch Aufklärung der
Öffentlichkeit sowie die Reduzierung der Säuglingssterblichkeit. Alle Staaten sind in
diesem Zusammenhang zur Entwicklungszusammenarbeit gehalten, um allen Kindern der Welt den
Zugang zu Gesundheitsdiensten zu ermöglichen.
Artikel 25:
Regelmäßige Überprüfung der Unterbringung
Jedes Kind, das in einer Institution untergebracht oder medizinisch behandelt wird, hat
Anspruch auf eine regelmäßige Überprüfung seines persönlichen Befindens.
Artikel 26: Soziale
Sicherheit
Jedes Kind hat ein Recht auf soziale Sicherheit einschließlich einer Sozialversicherung.
Artikel 27:
Lebensstandard
Jedes Kind hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine volle körperliche,
seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung erlaubt. Es ist in erster Linie die
Pflicht der Eltern, den angemessenen Lebensstandard für ihr Kind sicherzustellen. Die
Pflicht des Staates aber besteht darin, dafür zu sorgen, dass dieses Recht verwirklicht
werden kann. Diese Verpflichtung des Staates kann auch materielle Hilfe für Eltern und
Kinder beinhalten.
Artikel 28:
Erziehung und Bildung
Jedes Kind hat das Recht auf Bildung, und es ist dabei die Aufgabe des Staates, den
kostenlosen Besuch der Grundschule zur Pflicht zu machen, verschiedene Formen der
weiterbildenden Schulen zu entwickeln und Kindern entsprechend ihren Fähigkeiten den
Besuch von Hochschulen zu ermöglichen. Die dabei nötige Disziplin in Schulen darf keine
Rechte und vor allem nicht die Würde des Kindes verletzen. Die Entwicklungszusammenarbeit
soll die Umsetzung dieses Rechts fördern.
Artikel 29:
Bildungszwecke
Bildung verhilft zur vollen Entfaltung der Persönlichkeit, der Talente sowie der
geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes. Bildung bereitet das Kind auf ein
verantwortungsbewusstes Leben als Bürger in einer freien Gesellschaft vor und fördert
die Achtung des Kindes vor seinen Eltern, seine kulturelle Identität, aber auch Toleranz
und Verständnis für die Wertvorstellungen anderer Menschen.
Artikel 30: Kinder
von Minderheiten oder Ureinwohnern
Kinder von Minderheiten und Ureinwohnern haben ein Recht darauf, ihre eigene Kultur zu
pflegen und die eigene Religion und Sprache auszuüben.
Artikel 31:
Freizeit, Erholung und kulturelle Aktivitäten
Jedes Kind hat ein Recht auf Ruhe und Freizeit sowie ein Recht auf Spiel und Beteiligung
am kulturellen und künstlerischen Leben.
Artikel 32:
Kinderarbeit
Jedes Kind hat ein Recht auf Schutz vor Arbeit, die seine Gesundheit gefährdet oder seine
Bildung und Entwicklung behindert. Der Staat legt das Mindestalter für die Zulassung zur
Erwerbsarbeit fest und regelt alle Arbeitsbedingungen.
Artikel 33:
Drogenmissbrauch
Kinder haben das Recht, vor dem Gebrauch von Sucht- und Rauschmitteln sowie vor einer
Beteiligung an der Herstellung oder dem Handel von Drogen geschützt zu werden.
Artikel 34:
Sexueller Missbrauch
Der Staat schützt das Kind vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, wie etwa
vor Prostitution und Pornographie.
Artikel 35:
Kinderhandel
Der Staat ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, um den Verkauf von und den Handel
mit Kindern zu verhindern.
Artikel 36: Andere
Formen der Ausbeutung
Jedes Kind hat ein Recht auf Schutz vor jedweder Form der Ausbeutung.
Artikel 37: Folter
und Freiheitsberaubung
Kein Kind darf gefoltert, grausam behandelt oder bestraft sowie widerrechtlich der
Freiheit beraubt werden. Die Todesstrafe und lebenslange Freiheitsstrafen ohne die
Möglichkeit vorzeitiger Entlassung dürfen für Kinder unter 18 Jahren nicht verhängt
werden. Kinder, denen die Freiheit entzogen wurde, sollen getrennt von Erwachsenen
untergebracht werden, sofern nicht ein anderes Vorgehen dem Wohl des Kindes dienlicher
ist. Gefangene Kinder sollen rechtlichen oder anderen geeigneten Beistand erhalten und
Kontakt zu den Eltern haben dürfen.
Artikel 38:
Bewaffnete Konflikte
Alle Staaten sollen sämtliche durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen,
dass Kinder unter 15 Jahren nicht direkt an bewaffneten Konflikten beteiligt werden. Kein
Kind unter 15 Jahren darf von Streitkräften eingezogen werden. Gemäß dem humanitären
Völkerrecht haben Staaten dafür zu sorgen, dass Kinder im Krieg geschützt und mit allem
Lebensnotwendigen versorgt werden.
Artikel 39:
Rehabilitation
Der Staat ist verpflichtet, Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte wurden und die
gefoltert, vernachlässigt, ausgebeutet oder misshandelt wurden, eine angemessene
Betreuung zu gewähren, damit sie sich erholen und wieder sozial integriert werden
können.
Artikel 40:
Jugendgerichtsbarkeit
Ein Kind, das mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, hat das Recht auf eine Behandlung,
die seine Würde und sein Selbstwertgefühl fördert, sein Alter berücksichtigt und auf
seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft abzielt. Das Kind hat einen Anspruch auf ein
rechtsstaatliches Verfahren und die Achtung der Bürgerrechte sowie rechtskundigen oder
anderen Beistand zu seiner Verteidigung. Gerichtsverfahren und Heimunterbringung sind nach
Möglichkeit zu vermeiden.
Artikel 41: Vorrang
höherer Rechts-Standards
Sollten die Bestimmungen für die Rechte der Kinder in der nationalen und internationalen
Gesetzgebung günstiger sein als in dieser Konvention, dann gelten selbstverständlich die
besseren Bedingungen.
[Artikel 42 bis 54
befassen sich mit den Pflichten der Staaten bei der Umsetzung der Konvention]
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