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Menschenrechte

Frauenrechte


 

Weitere Informationen:
Porträt von Olympe de Gouges 
"Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin"


Entwurf eines Gesellschaftsvertrags für Ehepartner
("Contrat social")

von Olympe de Gouges

Wir, N. und N., wollen uns für die Zeit unseres Lebens und die Dauer unserer wechselseitigen Zuneigung unter den folgenden Bedingungen vereinigen: wir wollen unseren Besitz zusammentun und in Gemeinschaft verwalten. Indessen behalten wir uns das Recht vor, ihn zugunsten unserer Kinder und derjenigen aufzuteilen, die wir aus der Liebe zu einem anderen Partner haben könnten. Wir erkennen beide an, dass unser Besitz unseren Kindern gehört, ganz gleich, aus welcher Beziehung sie stammen, und dass sie alle ohne Unterschied das Recht haben, den Namen des Vaters oder der Mutter zu tragen, von denen sie anerkannt werden; wir halten ein Gesetz für richtig, dass die Verleugnung des eigenen Blutes bestraft. Wir verpflichten uns beide, im Falle einer Trennung unseren Besitz zu teilen und unseren Kindern den Teil vorzubehalten, der gesetzlich festgelegt ist. Derjenige, der während der dauernden Beziehung stirbt, vererbt die Hälfte seines Besitzes seinen Kindern. Für den Fall, dass einer ohne Kinder stirbt, ist der Überlebende der gesetzliche Erbe, es sei denn, der Verstorbene hat die Hälfte des gemeinsamen Gutes einer dritten Person bestimmt, die er für geeignet hält.

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