Sicherheitsrat
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Vereinte Nationen

Die Sicherheitsrat der Vereinten Nationen

Der Sicherheitsrat ist das mächtigste unter den Hauptorganen der Weltorganisation. Laut UN-Charta (Artikel 24) trägt er die Hauptverantwortung für die Erfüllung der zentralen Aufgabe der Organisation [siehe Grundkurs 1], der Sicherung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Die ihm hiefür verliehenen Kompetenzen machen den Sicherheitsrat im Bereich der internationalen Politik zu einem einzigartigen Gremium.

Wie das Schaubild zeigt, besteht der UN-Sicherheitsrat aus 15 Mitgliedstaaten, wobei fünf Mitglieder - China, Frankreich, Großbritannien, Russland und die USA - eine herausgehobene Position als ständige Mitglieder einnehmen. Die zehn nichtständigen Mitglieder werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Dabei wird so verfahren, dass jedes Jahr fünf nichtständige Mitglieder gewählt werden, so dass sich die Zusammensetzung des Sicherheitsrats jährlich ändert.

Bei diesen Wahlen hat sich ein Regionalschlüssel herausgebildet, der sicherstellen soll, dass immer alle Weltregionen (und Interessen) im Sicherheitsrat vertreten sind.

Er kann jederzeit zusammentreten, die Mitglieder sind ständig am Sitz in New York vertreten. Die monatlich wechselnde Präsidentschaft kann jederzeit Sitzungen einberufen. Das kann auf Verlangen eines Ratsmitglieds oder Mitgliedstaats, der Generalversammlung oder des UN-Generalsekretärs geschehen. Vorgeschrieben ist, dass der Sicherheitsrat mindestens alle 14 Tage zusammentrifft, in der Praxis tagt er allerdings nahezu täglich, häufig sogar mehrmals an einem Tag.

Regionalschlüssel für die Besetzung der nichtständigen Sitze im Sicherheitsrat:
 

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3 afrikanische Staaten

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2 asiatische Staaten

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2 lateinamerikanische Staaten

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2 westeuropäische und andere Staaten

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1 osteuropäischer Staat

Ein Beschluss in Verfahrensfragen kommt zustande, wenn neun Mitglieder zustimmen. Bei allen anderen Fragen besteht die zusätzliche Hürde, dass alle ständigen Mitglieder zustimmen müssen. Damit besitzen China, Frankreich, Großbritannien, Russland und die USA ein Vetorecht. Diese herausgehobene Position der fünf ständigen Mitglieder bildet die zentrale Besonderheit des UN-Systems, das verschiedene Grundprinzipien in sich vereint: Auf der einen Seite die Gleichheit souveräner Staaten in der Generalversammlung ("Ein Land - eine Stimme"), auf der anderen Seite fünf Staaten, die ein leitendes Direktorium bilden, das dem europäischen Großmächtekonzert des 19. Jahrhunderts nachempfunden wurde.

Wie auch die anderen Hauptorgane kann der Sicherheitsrat Nebenorgane bilden. Hierzu zählen neben verschiedenen Ausschüssen auch die zahlreichen Friedensmissionen [siehe chronologische Übersicht in Grundkurs 2] und die bislang zwei Straftribunale für Ruanda und das ehemalige Jugoslawien.

Weitreichende Kompetenzen

In Artikel 24 der UN-Charta heißt es im ersten Absatz: "
Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt." Wie sich diese weitreichenden Kompetenzen im einzelnen darstellen, zeigt der folgende Textauszug:

Der Sicherheitsrat "kann ... im Rahmen der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (Kapitel VI der Charta) jede Situation untersuchen (Art. 34) und in jedem Stadium einer Streitigkeit Empfehlungen zu deren friedlicher Erledigung aussprechen (Art. 36ff.). Unter den Vorzeichen des Kapitels VI bleibt die Rolle des Sicherheitsrates beratend bzw. moderierend. Kapitel VII der Charta regelt dagegen die Ausübung von Zwang durch den Sicherheitsrat. Hierzu muss er nach Art. 39 feststellen, ob eine Situation eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens bzw. eine Aggressionshandlung darstellt.

Gelangt der Sicherheitsrat zu einer solchen Feststellung, kann er geeignete Maßnahmen zur Beendigung dieser Situation empfehlen. Er kann aber auch Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung seiner Beschlüsse ergreifen. Nach Art. 41 kann es sich dabei in einem stufenförmigen Verfahren um nichtmilitärische - vor allem wirtschaftliche - Sanktionen handeln, nach Art. 42 können auch militärische Maßnahmen zur Friedenserzwingung angeordnet werden (...).

Gemäß Art. 25 müssen alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Beschlüsse des Sicherheitsrates annehmen und umsetzen. Die besondere Stellung des Sicherheitsrates kommt auch durch seine Befugnisse innerhalb der Organisation zum Ausdruck, durch die eine Reihe wichtiger Entscheidungen vor allem der Generalversammlung an ein vorangehendes Votum des Rates gebunden wird. Dies betrifft vor allem die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Wahl des Generalsekretärs und der Richter des Internationalen Gerichtshofes."

[aus: Sven Gareis/Johannes Varwick, Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen; Bundeszentrale für politische Bildung Schriftenreihe Band 403, Bonn 2003, S. 51-52]

Weitere Seiten zu den UN-Hauptorganen:

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UN-Generalversammlung
 

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UN-Sicherheitsrat
 

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Sekretariat und UN-Generalsekretär
 

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Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC)
 

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Treuhandrat
 

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Internationaler Gerichtshof

[Autor: Ragnar Müller]

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