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Die Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen
Der Sicherheitsrat ist das mächtigste unter den Hauptorganen
der Weltorganisation. Laut UN-Charta
(Artikel 24) trägt er die Hauptverantwortung für die Erfüllung der zentralen
Aufgabe der Organisation [siehe
Grundkurs 1], der Sicherung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit. Die ihm hiefür verliehenen Kompetenzen machen den Sicherheitsrat im
Bereich der internationalen Politik zu einem einzigartigen Gremium.
Wie das Schaubild zeigt, besteht
der UN-Sicherheitsrat aus 15 Mitgliedstaaten, wobei fünf Mitglieder - China,
Frankreich, Großbritannien, Russland und die USA - eine herausgehobene Position
als ständige Mitglieder einnehmen. Die zehn nichtständigen Mitglieder werden von
der Generalversammlung für
zwei Jahre gewählt. Dabei wird so verfahren, dass jedes Jahr fünf nichtständige
Mitglieder gewählt werden, so dass sich die Zusammensetzung des Sicherheitsrats
jährlich ändert.
Bei diesen Wahlen
hat sich ein Regionalschlüssel herausgebildet, der sicherstellen soll, dass
immer alle Weltregionen (und Interessen) im Sicherheitsrat vertreten sind.
Er kann jederzeit zusammentreten, die Mitglieder sind ständig am Sitz in New
York vertreten. Die monatlich wechselnde Präsidentschaft kann jederzeit
Sitzungen einberufen. Das kann auf Verlangen eines Ratsmitglieds oder
Mitgliedstaats, der Generalversammlung oder des UN-Generalsekretärs
geschehen. Vorgeschrieben ist, dass der Sicherheitsrat mindestens alle 14
Tage zusammentrifft, in der Praxis tagt er allerdings nahezu täglich, häufig
sogar mehrmals an einem Tag. |
Regionalschlüssel für die Besetzung der nichtständigen Sitze im
Sicherheitsrat:
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3 afrikanische
Staaten |
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2 asiatische
Staaten |
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2
lateinamerikanische Staaten |
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2
westeuropäische und andere Staaten |
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1
osteuropäischer Staat |
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Ein Beschluss in Verfahrensfragen
kommt zustande, wenn neun Mitglieder zustimmen. Bei allen anderen Fragen besteht
die zusätzliche Hürde, dass alle ständigen Mitglieder zustimmen müssen. Damit
besitzen China, Frankreich, Großbritannien, Russland und die USA ein
Vetorecht. Diese herausgehobene Position der fünf ständigen Mitglieder
bildet die zentrale Besonderheit des UN-Systems, das verschiedene
Grundprinzipien in sich vereint: Auf der einen Seite die Gleichheit souveräner
Staaten in der Generalversammlung ("Ein Land - eine Stimme"), auf der anderen
Seite fünf Staaten, die ein leitendes Direktorium bilden, das dem europäischen
Großmächtekonzert des 19. Jahrhunderts nachempfunden wurde.
Wie auch die anderen Hauptorgane kann der Sicherheitsrat Nebenorgane bilden.
Hierzu zählen neben verschiedenen Ausschüssen auch die zahlreichen
Friedensmissionen [siehe
chronologische Übersicht in Grundkurs 2] und die bislang zwei Straftribunale
für Ruanda und das ehemalige Jugoslawien.
Weitreichende Kompetenzen
In Artikel 24 der UN-Charta heißt
es im ersten Absatz: "Um
ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten,
übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an,
dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung
ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt." Wie sich diese weitreichenden
Kompetenzen im einzelnen darstellen, zeigt der folgende Textauszug:
Der Sicherheitsrat "kann ... im Rahmen der friedlichen Beilegung von
Streitigkeiten (Kapitel VI der Charta) jede Situation untersuchen (Art. 34) und
in jedem Stadium einer Streitigkeit Empfehlungen zu deren friedlicher Erledigung
aussprechen (Art. 36ff.). Unter den Vorzeichen des Kapitels VI bleibt die Rolle
des Sicherheitsrates beratend bzw. moderierend. Kapitel VII der Charta regelt
dagegen die Ausübung von Zwang durch den Sicherheitsrat. Hierzu muss er nach
Art. 39 feststellen, ob eine Situation eine Bedrohung oder einen Bruch des
Friedens bzw. eine Aggressionshandlung darstellt.
Gelangt der Sicherheitsrat zu einer solchen Feststellung, kann er geeignete
Maßnahmen zur Beendigung dieser Situation empfehlen. Er kann aber auch Maßnahmen
zur zwangsweisen Durchsetzung seiner Beschlüsse ergreifen. Nach Art. 41 kann es
sich dabei in einem stufenförmigen Verfahren um nichtmilitärische - vor allem
wirtschaftliche - Sanktionen handeln, nach Art. 42 können auch militärische
Maßnahmen zur Friedenserzwingung angeordnet werden (...).
Gemäß Art. 25 müssen alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Beschlüsse
des Sicherheitsrates annehmen und umsetzen. Die besondere Stellung des
Sicherheitsrates kommt auch durch seine Befugnisse innerhalb der Organisation
zum Ausdruck, durch die eine Reihe wichtiger Entscheidungen vor allem der
Generalversammlung an ein vorangehendes Votum des Rates gebunden wird. Dies
betrifft vor allem die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die
Wahl des Generalsekretärs und der Richter des Internationalen Gerichtshofes."
[aus: Sven Gareis/Johannes
Varwick, Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen;
Bundeszentrale für politische Bildung Schriftenreihe Band 403, Bonn 2003, S.
51-52]
Weitere Seiten zu den
UN-Hauptorganen:
[Autor: Ragnar Müller]
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