Inhaltsverzeichnis
Online-Lehrbuch Demokratie:
Einleitung
Was ist Demokratie?
Entwicklung
Staat
Wahlen
Parlament
Regierung
Opposition
Gewaltenteilung
Rechtsstaat
Gesellschaft
Probleme
|
Kernelemente eines demokratischen Staats:
Rechtsstaat
[Autor: Dr. Ragnar Müller,
Mail an den Autor]
Im Abschnitt "Was ist Demokratie?" haben wir festgehalten, dass der
Regent nur dann das Regierungsprogramm "einschalten" kann, wenn er von
den Regierten Batterien für seine Fernbedienung bekommt. Damit aber der
Regent nicht machen kann, was er will, wenn und solange er die Batterien
hat, trifft der demokratische Staat verschiedene Vorkehrungen. Dazu
zählt die Gewaltenteilung und
insbesondere die Bindung aller staatlichen Gewalt an Recht und Gesetz,
also der Rechtsstaat, um den es auf dieser Seite geht. Der erste Text
beleuchtet das Verhältnis von Rechtsstaat und Demokratie.
Ein zweiter Text weiter unten
auf dieser Seite befasst sich mit dem Thema "Grundrechte und
Demokratie". Die Grundrechte stehen insofern in einem
Spannungsverhältnis zur Demokratie, als sie die Volkssouveränität
begrenzen. Sie markieren die Grenze staatlicher Macht, auch wenn diese
vom Volk ausgeht. Ursprünglich als Schutzrechte des Bürgers gegen den
Regenten (König, Fürst) erkämpft, umfassen sie heute auch Teilhaberechte
und soziale Rechte. Ohne Grundrechte ist Demokratie nicht vorstellbar.
Weitere Informationen und Materialien zum Thema Grund- und
Menschenrechte finden sich im Online-Lehrbuch
Menschenrechte.
Ganz unten auf der Seite finden Sie unsere
Empfehlungen zum Weiterlesen (Lexikonartikel, Rechtsstaat in
Deutschland, Diskussion um Folterverbot, Menschenrechte und Rechtsstaat
etc.)...
Rechtsstaat: Die Bindung aller
staatlichen Gewalt an Recht und Gesetz
Was heißt "Rechtsstaat"?
Eine freiheitliche Demokratie, die
die Mitbestimmung der gesellschaftlichen Glieder an der politischen
Willensbildung bejaht, bedarf rechtsstaatlicher Ausgestaltung.
Demokratie und Rechtsstaat bilden eine untrennbare Einheit. Unter
Rechtsstaatlichkeit sind dabei alle jene Grundsätze und Verfahrensweisen
zu verstehen, die die Freiheit des einzelnen verbürgen und seine
Anteilnahme am politischen Leben gewährleisten. |
Gegensatz: Polizei- und Willkürstaat |
Der Rechtsstaat stellt den radikalen Gegensatz zum Polizei- und
Willkürstaat dar. Dort lebt der einzelne, ständig von "oben" überwacht,
unter der steten Drohung des plötzlichen Zugriffs durch den
allgegenwärtigen Apparat der Staatssicherheit. In allem fühlt er sich
kontrolliert und misstrauisch beobachtet, wodurch das gesamte
menschliche Zusammenleben vergiftet wird. Trotz aller Tarnung und
Vorsicht können sich die Bürgerinnen und Bürger niemals dem Arm des
Staates entziehen. Wer das Missfallen der Machthaber erregt, dem droht
Verhaftung oder Schikane, Verlust des Arbeitsplatzes oder Verbringung in
Lager, ohne dass er seinen Anspruch auf ein ordentliches
Gerichtsverfahren durchsetzen könnte.
Wird er aber vor einen Richter
gestellt, dann tritt ihm auch dieser als Funktionär der politischen
Führung gegenüber, da es eine prinzipielle Unabhängigkeit der Justiz
nicht gibt. Die Rechtsprechung ist in solchen Systemen nur eine unter
vielen Organisationstechniken, um das "Menschenmaterial" verfügbar zu
machen. So weiß der einfache Bürger nie, ob er nicht schon längst in den
Augen der Herrschenden auffällig geworden ist, und allein diese
Unsicherheit stürzt ihn in Abhängigkeit und Unfreiheit. Daneben mag
durchaus im privaten Bereich das Recht noch normal funktionieren — auch
in Diktaturen werden Verkehrssünder und Diebe bestraft. Aber selbst
darauf kann man sich nicht verlassen. Denn alle Rechtssätze gelten doch
gleichsam nur auf Abruf. Letztlich bestimmt allein der Diktator oder die
Staatspartei, was rechtens ist. |
|
Bindung an Recht und Gesetz
Im demokratischen Rechtsstaat dagegen sind auch die Inhaber öffentlicher
Ämter an Recht und Gesetz gebunden. Vor diesen sind alle gleich. Jeder
kann auch gegenüber den politisch Mächtigen sein Recht durchsetzen,
selbst wenn ihm politische Instanzen dies versagen wollen. Das gilt
insbesondere für das Recht auf freie Entfaltung der eigenen
Persönlichkeit. Dass dieses gewahrt und gesichert bleibe, ist der
vornehmliche Sinn des Rechtsstaates. Darum begrenzt er alle staatliche
Tätigkeit zugunsten der Freiheit der Bürger. Die Behörden dürfen nur
handeln, wenn ihnen dafür eine Zuständigkeit verliehen ist. Diese können
sie sich nicht einfach aus eigener Kraft zusprechen. Verfassung oder
Gesetz müssen sie ihnen übertragen. Insofern ist der Rechtsstaat immer
auch Gesetz- und Verfassungsstaat. Die Bindung der staatlichen Autorität
an das Recht sichert den Freiheitsraum des Bürgers, in den nur aufgrund
gesetzlicher Ermächtigung eingegriffen werden darf. Eine solche aber
kann nur die Volksvertretung in einem verfassungsmäßig festgelegten,
förmlichen Verfahren erlassen. Über ihre Einhaltung wacht eine
unabhängige Justiz. So gehören Gewaltenteilung und Rechtsstaat
untrennbar zusammen.
Aber was schon von der Gewaltenteilung galt, das gilt nicht minder für
den Rechtsstaat. Er ist keineswegs nur als Institution zur Begrenzung
und Kontrolle des Staates zu verstehen. Wie die Gewaltenteilung den
Staat für den politisch tätigen Bürger überschaubarer und zugänglicher
macht, so verleiht die Rechtsstaatlichkeit dem Staat Maß und Form,
wodurch es dem Bürger möglich wird, das staatliche Handeln im voraus zu
berechnen und sich darauf einzurichten. Erst in einer durch Verfassung
und Gesetz geregelten staatlichen Ordnung kann der einzelne in eigener
Entscheidung und ungezwungen an der Gestaltung des politischen Lebens
mitwirken.
Beide Ziele, die Ermöglichung demokratischer Aktivität und die Sicherung
der Grundrechte liegen gleichermaßen in der Intention des Rechtsstaates.
Man muss immer beide Aspekte im Auge behalten, will man den Sinn der
rechtsstaatlichen Verfahrensweisen ergründen, die sich unter vier
Grundprinzipien zusammenfassen lassen. |
siehe auch: Gewaltenteilung |
Grundprinzipien
Unabhängigkeit der Justiz
Die rechtsstaatliche Verfassung eines Gemeinwesens beruht zunächst vor
allem auf der institutionellen Unabhängigkeit der Rechtsprechung. In
ihrem Verhältnis zu den anderen Gewalten muss die strikteste
Gewaltenteilung herrschen. Exekutive wie Legislative muss es versagt
sein, in die Tätigkeit der Richter einzugreifen oder sie gar unter Druck
zu setzen. Persönliche Unabhängigkeit bedeutet für den Richter, dass er
nicht gegen seinen Willen aus seinem Amt entfernt oder versetzt werden
kann. Nur bei offensichtlicher Rechtsbeugung oder persönlicher
Korruption kann er durch ein spezielles gerichtliches Verfahren seines
Amtes enthoben werden. Die sachliche Unabhängigkeit garantiert dem
Richter, dass er in seinem Wirken keinerlei Weisungen unterworfen ist.
Er hat einzig Gesetz und Recht zu dienen, diese hat er auszulegen, ohne
dass ihm der Staatsanwalt oder die Regierung oder ein höheres Gericht
seine Entscheidungen vorschreiben darf. |
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Rechtsprechungsmonopol
Erst dann freilich führt die Unabhängigkeit der Richter auch zur
Unabhängigkeit der Rechtsprechung, wenn sichergestellt ist, dass die
Richter ein Rechtsprechungsmonopol besitzen. Denn ein freisprechendes
Gerichtsurteil hilft wenig, wenn der Freigesprochene dann trotzdem von
der Polizei verhaftet und eingesperrt werden kann, wie es vielmals in
Hitlers Herrschaftsbereich geschah, aber auch andernorts geschieht.
Praktisch maßt sich damit die Regierung eine eigene Strafgewalt neben
der Justiz an. Im Rechtsstaat dagegen setzt jeder Freiheitsentzug und
jedes Eindringen der Polizei in die Privatsphäre eine richterliche
Ermächtigung voraus. Deswegen kennt ein funktionierender Rechtsstaat nur
richterliche Anordnungen für Verhaftungen und Hausdurchsuchungen, und
deshalb gewährt er ein klar geregeltes Recht für jeden Angeklagten auf
richterliche Vernehmung und rechtliches Gehör.
Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit
Dem modernen Rechtsstaat liegt die allgemeine Lebenserfahrung zugrunde,
dass niemand in eigener Sache richten soll. Seit alters versuchten
deshalb die streitenden Parteien, ihren Streit vor neutralen Richtern
auszutragen. Das galt vor allem für Gegensätze zwischen Regierung und
Untertanen. Historisch war deshalb die Unabhängigkeit der Richter und
ihr Rechtsprechungsmonopol eine der ersten und dringlichsten
Forderungen, mit denen sich die Untertanen im Streben nach persönlicher
Freiheit gegen die Versuche der Fürsten wandten, einen von ihnen
abhängigen Gerichtshof zu schaffen. In diesen Auseinandersetzungen
wurden die Fundamente des heutigen Rechtsstaates gelegt. Die frühesten
Dokumente der englischen Verfassungsgeschichte handeln darum nicht
zufällig von der immer wieder erneuerten Bestätigung der Freiheitsrechte
der Stände und ihrer Sicherung durch die "rule of law". Die durch
unabhängige Richter ausgeübte Herrschaft des Rechtes sollte gegenüber
den absolutistischen Machtansprüchen des Königs gewährleistet werden.
Diesem Ziel diente schon die Magna Charta Libertatum von 1215 und dann
vor allem die Habeas Corpus Act von 1679, die die Vorführung Verhafteter
vor den Richter innerhalb einer festgelegten Frist zwingend vorschrieb. |
keine Strafe
ohne Gesetz
Verbot rückwirkender Gesetze
Rechtssicherheit durch Präzision und Klarheit |
Rechtssicherheit
Doch mit der Unabhängigkeit der Richter ist nur eine der Voraussetzungen
des Rechtsstaates beschrieben. Er beruht nicht minder auf dem
allgemeinen Prinzip, dass alle Tätigkeit des Staates messbar und
vorausberechenbar sei. Nur dort kann Rechtssicherheit existieren, wo die
Bürger genau wissen, was der Staat tun darf und was ihnen selbst zu tun
oder zu lassen vorgeschrieben ist. Hierzu gehört der fundamentale
rechtsstaatliche Grundsatz, dass niemand ohne gesetzliche Grundlage
bestraft werden darf — nulla poena sine lege — und das damit
zusammenhängende nicht weniger fundamentale Verbot rückwirkender
Gesetze. Neben das Verbot rückwirkender Geltung tritt aus dem gleichen
Grund das Gebot der Klarheit der Gesetze. "Gummiparagraphen" sind im
Rechtsstaat unstatthaft, denn sie untergraben die Rechtssicherheit.
Die Bedürfnisse des Rechtsstaats verlangen deshalb eine gewisse Vorsicht
gegenüber allen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen. Zwar wird
keine Gesetzgebung ohne einen Bezug auf generelle Begriffe wie "Treu und
Glauben" oder "die guten Sitten" auskommen können, aber die traurige
Berühmtheit des hierher gehörenden "gesunden Volksempfindens" in der
nationalsozialistischen Rechtsprechung zeigt, welch unheilvolle Rolle
solche unklar gefassten Begriffe als Einlasstore für eine Willkürjustiz
spielen können. Eine dem Rechtsstaat verpflichtete Gesetzgebung wird
sich deshalb immer um äußerste Präzision und Klarheit bemühen. Ihr
zuliebe wird man nicht selten auf griffige und kurze Formeln verzichten
müssen, wenn dadurch die Eindeutigkeit gefährdet wäre. Denn nur so lässt
sich die Rechtssicherheit erhalten. Gerade auf sie aber kann kein
demokratischer Staat, der seinen Bürgern ein Maximum freier Betätigung
gewähren will, verzichten. |
Regierung und Verwaltung an Gesetz gebunden |
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Die Messbarkeit und Vorausberechenbarkeit alles staatlichen Handelns als
elementare Voraussetzung des Rechtsstaats fordert die Bindung von
Regierung und Verwaltung an das Gesetz. Jeder Staatsakt muss auf ein
Gesetz zurückführbar sein, das seinerseits demokratisch legitimiert sein
muss. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besagt, dass die
Verwaltung nur in dem Rahmen tätig werden darf, den ihr die
parlamentarische Mehrheit eröffnet hat. Das bedeutet natürlich nicht,
dass jedem einzelnen Akt der Verwaltung ein ausdrücklicher
Gesetzesbefehl zugrunde liegen muss. Was etwa ein tüchtiger
Bürgermeister oder Gemeindedirektor in seiner Stadt aufbaut, oder was
ein phantasievoller Vorsteher eines Jugendamtes für seine Schützlinge
tut, befiehlt ihm kein Gesetz. Aber der Rahmen der gesetzlichen
Ermächtigung und Zuständigkeit muss bei allen Aktionen gegeben sein. Der
Rechtsstaat schließt die schöpferische Selbstverantwortung der
Verwaltung nicht aus. Doch im Falle einer Kollision haben die Gesetze
und nicht die individuelle Dynamik den Vorrang.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erfordert den ständigen
Nachweis, dass die Verwaltung sich auch an die Gesetze hält. Diese
Kontrollaufgabe hatte Montesquieu ursprünglich dem Parlament
zugeschrieben. Doch als sehr viel wirkungsvoller erwies sich bald die
Kontrolle durch die Justiz. Die gewaltige Ausdehnung der Verwaltung im
modernen Sozialstaat zwang zu immer stärkerem Ausbau und zu stärkerer
Verselbständigung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. An sie kann sich jeder
Bürger, der einen Verwaltungsakt als unrechtmäßig ansieht, mit seinem
Widerspruch wenden und so eine Nachprüfung des betreffenden
Verwaltungsaktes erzwingen (...). Der Sinn dieser Bestimmung ist, dass
die Sorge vor der gerichtlichen Nachprüfung leichtfertige Entscheidungen
der Verwaltungsbeamten verhindert. Erfolgen sie doch, so kommt es dann
vielfach zu Prozessen, die sich allerdings oftmals lang hinziehen, weil
der Streit wie in der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch drei Instanzen
gezogen werden kann. |
Schwerfälligkeit rechtsstaatlicher Verfahren
Schulnoten vor Gericht
Verzögerungen bei Bauvorhaben |
Probleme des Rechtsstaats
Man hat diese Entwicklung des modernen Rechtsstaates oft mit dem
Schlagwort vom "Rechtswegestaat" kritisiert und damit die
Schwerfälligkeit der rechtsstaatlichen Verfahrensweisen hervorheben
wollen, die angeblich dem Querulantentum Tür und Tor öffnen und die
Entscheidungsfreudigkeit der Beamten hemme. Man muss diese Einwände
ernstnehmen, denn sie machen Grenzen und Kosten des Rechtsstaates
deutlich: Richterliche Kontrolle des Verwaltungshandelns bezieht sich in
der Regel vor allem auf die Kontrolle der vorgeschriebenen
Verfahrensregeln und Zuständigkeiten. Die Einhaltung von Fristen, die
Beteiligung aller Betroffenen oder die Berücksichtigung anderer formaler
Regeln steht im Vordergrund der gerichtlichen Verfahren, während die
eigentlichen Inhalte des anstehenden Falles nur hinsichtlich eines
krassen Ermessensmissbrauches überprüfbar sind.
In vielen Prozessen
gegen schulische Entscheidungen über Noten und Versetzungen ist zum
Beispiel von Richtern die pädagogische Freiheit des Lehrers bei der
Beurteilung von Schülerleistungen immer beachtet worden, kontrolliert
wurde die formale Handhabung, die Besetzung der Notenkonferenz, die
rechtzeitige Ansage der schriftlichen Schulaufgabe oder der Nachweis,
wie der Lehrer zu seiner Notengebung gekommen sei. Angesichts der
zunehmenden Neigung vieler Eltern, gegen Schulentscheidungen gerichtlich
vorzugehen, hat das zu einer Formalisierung und Verrechtlichung der
schulischen Bewertungen geführt, die pädagogisch oft kontraproduktiv
ist, die jedoch der notwendige Preis dafür ist, dass alle staatlichen
Entscheidungen — und Schulnoten entscheiden ja oft über Lebenschancen —
gerichtlicher Kontrolle unterliegen.
Rechtswegestaat und Verrechtlichung beherrschen auch die streitigen
Verfahren über den Bau von Flughäfen, Kernkraftwerken oder Autobahnen,
Müllplätzen oder Industrieansiedlungen. Sie bedeuten häufig erhebliche
Verzögerungen und haben schon manches Projekt gravierend verteuert oder
auch zum Scheitern gebracht. Dabei ist nicht zu übersehen, dass solche
Prozesse oft mit großen Unkosten für die Beteiligten verbunden sind, so
dass der "kleine Mann", der sich gute Anwälte oder teure Gutachter nicht
leisten kann, oftmals am kürzeren Hebel sitzt, wenn sein Rechtsanspruch
nicht absolut eindeutig ist. Sicherlich kann ein diktatorischer Staat
zuweilen schneller und zweckmäßiger handeln. Wenn er Straßen bauen will,
braucht er nicht in mühsamen Verhandlungen und förmlichen Verfahren die
Grundeigentümer zu entschädigen. Aber gerade diese größere Effektivität
enthält massive Gefahren für die Freiheit des Bürgers. Wer dagegen den
Schutz des Rechtsstaates erhalten und dadurch Freiheit und Gleichheit
sichern will, muss mit der Schwerfälligkeit und auch den
Missbrauchsmöglichkeiten des Rechtswegestaates leben und den Preis für
die Verrechtlichung unserer alltäglichen Beziehungen bezahlen. Es kann
darum nicht heißen, den Rechtsstaat abzuschaffen, sondern allenfalls
seine Kosten zu senken. |
Alexis de Tocqueville
...mehr
bei Wikipedia
Vorrang der Verfassung vor dem Gesetz |
Verfassungsgerichtsbarkeit
Der Rechtsstaat schreibt um der Demokratie willen eine Fülle von
Verfahrensweisen und Kontrollmöglichkeiten vor, die den öffentlichen
Instanzen Maß und Form geben. Er bindet die Politik an Gesetz und Recht,
unterstellt alle staatliche Machtäußerung gerichtlicher Kontrolle und
sichert dadurch die Freiheit der Bürger. Er zwingt diese nicht zur
Unterordnung, sondern baut auf ihre freiwillige Mitarbeit. Das mag für
Regierung und Verwaltung oft unbequem sein, aber die komplizierten
Verfahren des modernen Rechtsstaats sollten nicht als etwas bloß
Formales abgelehnt und diskreditiert werden, auch wenn — wie schon
Tocqueville schrieb — "die Menschen, die in demokratischen Zeiten leben,
... den Nutzen der Formen nicht leicht einsehen; sie begegnen ihnen mit
einer instinktiven Geringschätzung ... Die Formen erregen ihre
Verachtung, oft sogar ihren Hass. Da sie in der Regel nur auf leichten
und sofortigen Genuss aus sind, stürzen sie sich leidenschaftlich auf
jeden Gegenstand ihrer Wünsche; die geringste Verzögerung bringt sie
auf. Diese Haltung, die sie auf das politische Leben übertragen, nimmt
sie gegen die Formen ein, die sie täglich in irgendeinem ihrer Pläne
aufhalten oder hemmen. Genau dies aber, was die Menschen der Demokratie
für den Nachteil der Formen halten, macht sie so nützlich für die
Freiheit, denn ihr Hauptverdienst ist, dass sie als Schranke zwischen
den Starken und den Schwachen, zwischen den Regierenden und den
Regierten treten, um die einen aufzuhalten und den anderen Zeit zur
Besinnung zu geben. Die Formen sind um so notwendiger, je tätiger und
mächtiger der Souverän ist und je gleichgültiger und schwächer die
einzelnen werden. So bedürfen demokratische Völker von Natur aus der
Formen im stärkeren Maße als die anderen Völker."
Doch wäre es ein Irrtum, wollte man den demokratischen Rechtsstaat nur
von seinen formalen Regeln und Prinzipien her definieren. Denn die
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bleibt in der Tat bloß ein formales
Prinzip, solange der Gesetzgeber seinerseits unbeschränkt schalten und
walten kann. Wäre es doch denkbar, dass durch ein formal richtig
zustande gekommenes Gesetz Grundrechte und rechtsstaatliche
Grundprinzipien aufgehoben und beseitigt würden, wie das zum Beispiel im
Ermächtigungsgesetz 1933 geschah. Damit wären alle rechtsstaatlichen
Sicherungen im Grunde erledigt. Deswegen muss dem möglichen Missbrauch
der Gesetzgebungsbefugnisse des Parlaments durch den Vorrang der
Verfassung vor dem Gesetz gewehrt werden. Auch die Legislative ist an
die Grundwerte der verfassungsmäßigen Ordnung gebunden. Über ihre
Einhaltung wacht in einem rechtsstaatlichen Gemeinwesen die
Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie stellt deshalb den innersten Kern jedes
Rechtsstaates dar. Ihre Existenz bezeugt, dass der Spielraum der
politischen Entscheidung sich in das Recht des Gemeinwesens einfügen
lassen muss. Aber auch die Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung
unter der Kontrolle eines Verfassungsgerichtes bliebe solange formal,
wie der verfassungsändernde Gesetzgeber — in aller Regel die
Zweidrittelmehrheit des Parlaments — aufgrund seiner Zuständigkeit zur
Verfassungsänderung auch die rechtsstaatlichen Prinzipien und
Verfahrensweisen und mit ihnen die Grundrechte der Bürger zu beseitigen
in der Lage wäre. |
Grundrechte kann man nicht abschaffen |
Volkssouveränität und Rechtsstaat
Wer jedoch im Rechtsstaat mehr sieht als den Inbegriff formaler
Verfahren, ihn auch als inhaltliche Größe, als Staat der Gerechtigkeit
und Freiheit auffasst, der wird auch den verfassungsändernden
Gesetzgeber und damit den Volkssouverän selbst an die Grundwerte jeder
freiheitlichen Verfassungsordnung binden müssen, die sich insoweit
seiner Verfügungsgewalt entziehen. Auch eine noch so große Mehrheit muss
ihre Schranke finden. Dem dynamischen Prinzip, dass der Wille des Volkes
gelten soll, dem demokratischen Grundsatz des Mehrheitsentscheids, wird
im Rechtsstaatsgedanken gleichsam ein statisches Prinzip beigestellt,
durch das erst Freiheit des einzelnen und Schutz der Minderheit
ermöglicht und damit Demokratie erfüllt wird. Im Rechtsstaat
dokumentiert sich, dass Demokratie auf die gemeinsamen Überzeugungen und
die innere Zustimmung aller Bürgerinnen und Bürger zur Achtung und
Wahrung der Grundrechte gegründet ist. Nur so kann sie auf die Dauer
gesichert bleiben.
[aus: Waldemar Besson/Gotthard Jasper, Das Leitbild der modernen
Demokratie. Bauelemente einer freiheitlichen Staatsordnung, Bonn 1990] |
|
Der folgende Text von Hans-Otto Mühleisen beleuchtet das
schwierige Verhältnis von Grundrechten und Demokratie. Klar ist, dass es
Demokratie ohne Grundrechte nicht geben kann. Aber inwiefern bestehen
Spannungen zwischen beiden?
Grundrechte und Demokratie
Grundproblem
(...) Politische Wissenschaft und politische Bildung weisen immer wieder
auf die wechselseitige Abhängigkeit dieser beiden Komponenten hin: Die
(...) Grundrechte konstituieren unsere Demokratie, und unser
demokratisches System gewährleistet seinerseits die Grundrechte.
So selbstverständlich wurde der Zusammenhang zwischen Demokratie und
Grundrechten nicht immer gesehen. Der Stein des Anstoßes besteht darin,
dass die Grundrechte weite Bereiche privaten und gesellschaftlichen
Lebens dem staatlichen Zugriff entziehen, während sich doch gerade im
staatlichen Handeln die Souveränität, also die umfassende
Selbstbestimmung des Volkes konstituiert. Schon in der Französischen
Revolution gab es Bestrebungen, die Deklaration der Menschen- und
Bürgerrechte durch eine Bestimmung über den allgemeinen und souveränen
Willen des Volkes zu ersetzen. Zwei Prinzipien kommen hier miteinander
in Konflikt: das demokratische Urrecht, über die Angelegenheiten des
Gemeinwesens bestimmen zu können, und der Anspruch der Grundrechte, der
staatlichen Verfügbarkeit entzogen zu sein. Tatsächlich gibt es aus
dieser Kontroverse keinen einfachen Weg heraus (...). Um Zusammenhänge
zwischen Demokratie und Grundrechten differenzierter zu verstehen, ist
es notwendig auch den Demokratiebegriff in mehreren Dimensionen zu
begreifen. |
Demokratie als Legitimation der Staatsgewalt durch das Volk
BürgerInnen bleiben auch in der Demokratie schutzbedürftig gegen
Machtmissbrauch
zentrale Bedeutung des Minderheitenschutzes |
Demokratie als Herrschaftsform
Geht man davon aus, dass Demokratie nicht Abschaffung von Herrschaft,
sondern Legitimation der Staatsgewalt durch das Volk ist, so sind
Grundrechte auch in dieser Form der Herrschaft von Menschen über
Menschen zunächst Abwehrrechte, da selbst vom Volk legitimierte Gewalt
missbraucht werden kann. Da auch eine rechtmäßig eingesetzte Regierung
oder Verwaltung Unrecht begehen kann, bleibt der Bürger potentiell
schutzbedürftig. Da der politische Prozess gerade in einer Demokratie
durch Interessengegensätze befördert wird, ist ganz selbstverständlich,
dass die gleichzeitige Realisierung von Volkssouveränität und
individuellen Freiheiten mit Spannungen verbunden ist, in denen letztere
immer wieder gefährdet sind.
Demokratie als Herrschaftsform beinhaltet auch, dass sich Mehrheiten in
Wahlen und Abstimmungen gegenüber Minderheiten durchsetzen. Die
unterlegenen Meinungen und Gruppen haben je nach Lage zumindest folgende
(Grund-)Rechte: sie müssen im Rahmen der Freiheitsrechte fortexistieren
und im Sinne des Gemeinwohls berücksichtigt werden. Zudem kommt ihnen
die Chance zu, mehrheitsfähig zu werden. Bedingungen hierfür sind
Meinungs- und Vereinigungsfreiheit. Der oft als Kennzeichen der
Demokratie genannte Minderheitenschutz ist demnach direkter Ausfluss der
Grundrechte. Seine verschiedenen Facetten, der reine Existenzschutz, die
Einbindung ins Gemeinwohl und die Schaffung der Voraussetzungen für
Macht- und Meinungswechsel, zeigen, dass die Grundrechte gerade in der
Demokratie über die Abwehrrechte hinaus zu konstituierenden Elementen
werden.
Bezeichnet man die Demokratie als eine Staatsform, in der Herrschaft
zeitlich, sachlich und (durch Föderalismus) räumlich begrenzt ist, so
sind die Grundrechte zunächst Grenzmarken, wenn Freiheiten in Gefahr
geraten. Ihre Funktion geht aber darüber hinaus, indem durch sie schon
vorab, das heißt durch die Verfassung Verfahren festgelegt werden, die
die Staatsgewalt beschränken. Dazu gehören zum Beispiel Gewaltenteilung,
Verfassungsbindung oder Rechtsweggarantie. Grundrechte sind in diesem
Sinn nicht etwas anderes als Demokratie, stehen also auch nicht in einem
"Verhältnis" zu ihr, sondern sind vielmehr deren integraler Bestandteil. |
zentrale Bedeutung der Meinungsfreiheit |
Demokratie als Methode der Legitimation von Herrschaft
Neben dem Verständnis als Herrschaftsform bedeutet Demokratie in einer
zweiten Dimension ein "Verfahren der Legitimation, der Kontrolle und der
Kritik politischer Herrschaft". Demokratie besteht nicht nur in Wahlen,
sondern zu ihr gehören wesentlich die Kommunikationsvorgänge, die man
auch als politische Willensbildung bezeichnet und zu der die
gesellschaftlichen Gruppierungen aufgefordert sind. Damit aber kommt den
Grundrechten, die diese Kommunikation schützen und fördern, eine für die
Demokratie konstitutive Aufgabe zu. Unter den sogenannten
Kommunikationsgrundrechten hat wiederum die Meinungsfreiheit eine
herausragende Bedeutung, ohne die sich eine Demokratie nicht vorstellen
lässt. Nach Ansicht von Staatsrechtslehrern wird ihr Maß zum Kriterium
demokratischer Entwicklung — gerade an "jungen" Demokratien lässt sich
dies gut ablesen. Sie ermöglicht die Kritik an als ungerecht empfundenen
politischen Entscheidungen, transportiert gesellschaftliche Wünsche in
den politischen Entscheidungsbereich und verlangt Begründungen für
getroffene Entscheidungen.
Diese Kommunikationsrechte schützen nicht nur die Meinungsfreiheit des
einzelnen, sondern auch die der Gruppierungen, zu denen man sich zur
besseren Wahrung von Interessen zusammenschließt (Vereinigungsfreiheit)
(...). |
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Demokratie als Verfahren zur Gewinnung von Recht
Politische Ordnung kommt wesentlich dadurch zustande, dass verschiedene
gesellschaftliche Interessen auf dem Weg der Rechtserzeugung zu für alle
verbindlichen Regeln werden. Das Wie dieser Rechtserzeugung ist
bestimmend für die Charakterisierung der Ordnung zum Beispiel als
demokratisch, absolutistisch oder totalitär. Innerhalb der
demokratischen Verfahren wird man (idealtypisch) zwischen plebiszitären
und repräsentativen unterscheiden müssen (...).
In bezug auf das Verhältnis von Grundrechten und Demokratie wird man die
Parlamente als rechtssetzende Instanzen durchaus zwiespältig einschätzen
können: einerseits schaffen sie die rechtlichen Grundlagen für die
Realisierung der Grundrechte, andererseits sind sie auch Einrichtungen,
die Grundrechte gesetzlich beschränken. Die in der Demokratie angelegte
schwierige Abwägung zwischen Vertrauen und Misstrauen gegenüber
staatlicher Gewalt ist hier gefordert.
Gerade hierfür spielt die Grundrechtssicherung durch Verfahren eine
wichtige Rolle. Als Beispiele mögen die Energie- und die Verkehrspolitik
dienen. Bei beiden gehört die Absicherung des Grundbedarfs etwa an Wärme
oder Mobilitätsmöglichkeiten in das weitere Feld des
Grundrechtsschutzes. Auf der anderen Seite gibt es Grenzen, hinter denen
die Erfüllung weiterer Bedürfnisse an Energie oder Straßen selbst wieder
zur Beschränkung von Grundrechten, zum Beispiel des Rechts auf
körperliche Unversehrtheit, führen. Ein Weg aus diesem Dilemma ist
wenigstens theoretisch das Verfahren der Bürgerbeteiligung, da die von
einer Maßnahme betroffenen und profitierenden Menschen so selbst darüber
entscheiden können, wie viel noch schlechtere Luft sie für wie viel mehr
Straßenbau in Kauf zu nehmen bereit sind (...). |
von Freiheits- zu Teilhaberechten
gleichermaßen staatskritische wie staatserhaltende Aufgabe |
Demokratie als Teilhabe und Mitbestimmung
In der Geschichte der Grundrechte wurde sichtbar, wie sich diese erst
als Freiheitsrechte, dann als Teilhaberechte — sie beinhalteten von
Beginn an auch die Pflicht zur politischen Verantwortung — gegenüber
König und Adel entwickelt haben. Mit dem Übergang zur Volkssouveränität
wurde dann aus Teilhabe Selbstherrschaft, jedoch kommt auch hier jedem
einzelnen wiederum nur sein Teil an der Herrschaft zu. Verändert hat
sich demnach mit der Demokratie der Sinn der Teilhabe: nicht mehr ein
"gnädigst gewährtes" Stück Anteil an der Macht, sondern die durch das
Grundrecht der Gleichheit definierte Mitbestimmung gibt die politischen
Möglichkeiten des einzelnen vor. Grundrechte haben insofern nicht nur,
wie oben gezeigt wurde, eine funktionale Bedeutung, sondern sie werden
zu "demokratischen Statusrechten", sie machen die politische Ordnung zum
"Gemeinwesen", indem sie dem Bürger persönliche Selbstbestimmung und
politische Mitbestimmung gewährleisten.
Wenn aber Grundrechten als Teilhaberechten in der Demokratie eine solch
fundamentale Bedeutung zugemessen wird, erhält auch ihre Förderung bei
solchen Personen, denen ihre Wahrnehmung ansonsten schwerer fällt, einen
neuen Stellenwert: Demokratie bleibt als Ordnungsform nur lebendig, wenn
die sie tragenden Statusrechte von allen Bürgern nicht nur als
Möglichkeit, sondern real im politischen und gesellschaftlichen Alltag
wahrgenommen werden. Die Gefahr, dass (...) Grundrechte außer Kraft
gesetzt werden, ist heute geringer — wenn auch nicht ausgeschlossen —
als die Sorge, dass sie von Staatswegen nicht gefördert und vom Bürger
nicht ernst genommen werden. Ihre gleichermaßen staatskritische wie
staatserhaltende Aufgabe macht sie für eine demokratische Ordnungsform
unentbehrlich. Staat und Bürger müssen begreifen, dass die beiden
Aufgaben zusammengehören und jede einseitige Bewertung sowohl die Rechte
des Bürgers wie die Existenz der demokratischen Ordnung gefährden kann.
[Hans-Otto Mühleisen; aus: Bundeszentrale für politische Bildung
(Hrsg.), Grundrechte, Informationen zur politischen Bildung Nr.239, Bonn
1998] |
interessante Texte zur Vertiefung |
Empfehlungen zum Weiterlesen
Das Online-Angebot der Bundeszentrale für politische Bildung (www.bpb.de)
stellt für praktische alle Themen rund um Politik und Gesellschaft eine
wahre Fundgrube dar. Wir haben für Sie besonders interessante Texte zum
Thema Rechtsstaat ausgewählt:
Lexikonartikel: "Rechtsstaat - Rechtspolitik"; aus: Andersen,
Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der
Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich
2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
Rechtsstaat in Deutschland; aus: Pötzsch, Horst: Die Deutsche
Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn:
Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 28-31.
Axel Herrmann: Menschenrechte im demokratischen Rechtsstaat; aus:
Informationen zur politischen Bildung, Heft 297: Menschenrechte, Bonn
2008.
Uwe Wesel: Recht, Gerechtigkeit und Rechtsstaat im Wandel - Essay;
aus: Aus Politik und Zeitgeschichte 35-36/2011.
Rosemarie Will: Bedeutung der Menschenwürde in der Rechtsprechung -
Essay; aus: Aus Politik und Zeitgeschichte 35-36/2011.
Heiner Bielefeldt: Zur Unvereinbarkeit von Folter und
Rechtsstaatlichkeit; aus: Aus Politik und Zeitgeschichte 36/2006.
Hans-Ulrich Thamer: Beseitigung des Rechtsstaates; aus:
Online-Dossier: Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg, 2005. |
Weitere Seiten und Abschnitte zum Thema Demokratie |
Weitere Seiten in diesem Abschnitt zu den Kernelementen eines demokratischen
Staats:
Andere Abschnitte im Rahmen des
Online-Lehrbuchs zur Demokratie:
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